781.310.3

II. Nachtrag zur Vereinbarung vom 5. Juli 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits, und der Schweizerischen Südostbahn anderseits, über die Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919

1 II. Nachtrag zur Vereinbarung vom 5. Juli 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits, und der Schweizerischen Südostbahn anderseits, über die Gewährung eines 2 Elektrifikationsdarlehens auf Grund des Bundesgesetzes vom2. Oktober 1919 (Vom3. Juni 1955)3 Einziger Artikel

Art. 5 Ziff. 3 lit. c und d der vorstehend erwähnten Vereinbarung werden mit

Wirkung ab1. Januar 1955 aufgehoben. Auf die Nachzahlung der per Ende 1954 aufgelaufenen kumulativen Zinsrückstände wird verzichtet.