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Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz
Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz1 (Vom 17. November 2015) Der Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),2 beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.
II. Sperrzonen
Art. 2 Allgemeine Verbote
Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);
b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.
Art. 3 Zürichsee
Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländerstein Seedamm;
b) der Seedammdurchlass bei Hurden;
c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf / Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/229 000, Yachthafen Stampf 706 730/230 380.
Art. 4 Vierwaldstättersee
Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib: 686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.
Art. 5 Sihlsee
Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
Art. 6 Übrige schiffbare Gewässer
Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägitalersees, ist das Kitesurfen verboten.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom3. Oktober 1975 (BSG)3 geahndet.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.4
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen.