Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

Steuerverwaltung

Merkblatt

Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

vom 30. Januar 2007

(Fassung vom 25. April 2012)

Steuerverwaltung Schwyz

Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

Tabellarischer Überblick

über die Tatbestände und Rechtsfolgen (Besteuerung, Bemessungsgrundlagen) im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und

Beendigung von Nutzungsrechten, lastend auf Liegenschaften des Privatvermögens

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Neu errichtete Nutzniessungen (Art. 745 ff. ZGB) und Wohnrechte (Art. 776 ff. ZGB) müssen,

damit sie steuerlich anerkannt werden, im Grundbuch eingetragen sein .

LW = Landwirtschaftliche Liegenschaft; NLW = Nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft;

Grundstückgewinnsteuer

Tatbestand

Rechtsfolgen

1. Errichtung oder Ablösung des Nutzungsrechts selbst

Sowohl die Errichtung wie auch die Ablösung stellen für sich

selbst grundsätzlich keine steuerbegründenden Tatbestände dar

2. Liegenschaftserwerb und -weiterveräusserung (Veräusserungstatbestände)

Zustand Liegenschaft bei Veränderung während der an-

Zustand Liegenschaft bei

Erwerb rechenbaren Besitzesdauer

Weiterveräusserung

2.1 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht

belastet

Errichtung: Die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer

Zahlung

Barwert

Zahlung

(Annahme: Keine

konjunktur- oder

Tatbestand dar

Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut-

zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung)

- LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03],

investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04])

Wertsteigerung)

- NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1)

2.2 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht

belastet

Errichtung: Auch die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer

Zahlung anlässlich Eigentumswech-

Barwert

Tatbestand dar

sel mit Aufschub der Be-

Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut-

steuerung

Zahlung

(Annahme: Keine

konjunktur- oder

zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung)

- LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03],

investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04])

Wertsteigerung)

- NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1)

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Fassung vom 25. April 2012.

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Tatbestand 2.3 unbelastet Errichtung und Ablösung unbelastet des Nutzungsrechts

2.4 belastet keine Veränderung des belastet Nutzungsrechts (sowohl um- Barwert fang- wie auch investitions- (Rest) Barwert mässig) Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

2.5 belastet Veränderung des belastet Nutzungsrechts (umfang- Barwert oder investitionsmässig) (Rest) Barwert Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

2.6 belastet Ablösung des Nutzungs- unbelastet rechts Barwert Restwert Zahlung (Annahme: Keine Zahlung konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

Rechtsfolgen Sowohl der Vorgang der Errichtung (rechtliche Belastung) wie auch der Ablösung (rechtliche Verbesserung) des Nutzungs- rechts bleibt unbeachtlich (Kongruenzprinzip) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung). Besteuerungsbasis: Analog Erwerb

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) Besteuerungsbasis: Für unveränderte Anteile ana- log Erwerb, für veränderte aktuelle Werte

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Ablösung: Die Ablösung für sich stellt kein steuerbarer Tatbestand dar Veräusserung: Ablösesumme kann nicht geltend gemacht werden

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Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

Einkommenssteuer

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers

tigten

1. Bei Errichtung des Nutzungsrechtes

1.1 im Zusammenhang mit einem

Nutzungsberechtigter

keine Steuerfolgen

Veräusserungstatbestand

(Vorbehaltsnutzung)

neuer Grundeigentümer

keine Steuerfolgen

1.2 ohne Veräusserungstatbestand

Nutzungsberechtigter

Einmalentgelt bildet steuerneutrale Ver-

(Zuwendungsnutzung) mit Ein-

mögensumschichtung (kein Abzug)

malentgelt

Grundeigentümer

Einmalentgelt bildet steuerneutrale Vermö-

gensumschichtung (kein Ertrag)

2. Bei Bestehen eines:

(Ein Nutzungsrecht besteht bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person oder

bis zum Vollzug eines Aufhebungsaktes [Löschung, gegenseitige Vereinbarung])

2.1 unentgeltlich begründeten

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

Nutzungsrechtes

wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef-

fektive Unterhaltskosten sind abziehbar

bei Ertragsnutzniessung ist der Ertrag

steuerbar, der aus der Überlassung des

Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt

wird

2.2 entgeltlich begründeten

Nutzungsrechtes

2.21 gegen marktkonformes

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

Einmalentgelt

wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef-

fektive Unterhaltskosten sind abziehbar

die Einmalleistung kann vom Nut-

zungsberechtigten nicht ertragsmin-

dernd zum Abzug gebracht werden

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Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers

tigten

(Fortsetzung)

bei Ertragsnutzniessung ist der Netto-

ertrag steuerbar, der aus der Überlas-

sung des Nutzungsrechts vom Dritten

bezahlt wird

Grundeigentümer

die Einmalleistung wird beim Grund-

eigentümer nicht als Einkommen

erfasst

2.22 gegen periodische Leistungen

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar;

bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit

Entgelten < 80 % ENW, ist Differenz

Entgelt - ENW aufzurechnen

die periodischen Leistungen können vom Nutzungsberechtigten nicht ertragsmin- dernd zum Abzug gebracht werden

bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird

Grundeigentümer

die periodischen Leistungen sind beim

Grundeigentümer immer als Einkommen zu

erfassen

2.3 Entgeltlicher Verzicht auf Aus -

Nutzungsberechtigter

steuerbar ist die für den Ausübungsver-

übung des Nutzungsrechts

zicht bezogene Entschädigung; falls es

(Nutzungsrecht bleibt bestehen)

sich um eine Kapitalabfindung handelt,

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Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Fortsetzung) Besteuerung zum Rentensatz (StG 37 bzw. DBG 37)

3. Nach Wegfall des Nutzungsrechts infolge: (Ein Nutzungsrecht endet mit dem Tod der nutzungsberechtigten Person

oder durch einen Aufhebungsakt [Löschung, gegenseitige Vereinbarung])

3.1 Parteivereinbarung mit unent- Grundeigentümer bei nachfolgender Selbstnutzung ist der

geltlich aufgehobenem Eigenmietwert steuerbar (Vermögenszu- Nutzungsrecht wachs qualifiziert als steuerfreie Schenkung)

bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar

3.2 Parteivereinbarung mit entgelt- lich aufgehobenem Nutzungsrecht 3.21 gegen marktkonformes Einmalent- Nutzungsberechtigter der bis anhin Nutzungsberechtigte muss gelt (marktkonform = rest. Kapital- das ihm geleistete Entgelt nicht als Ein- wert) kommen versteuern (reine Vermögens- umschichtung)

Grundeigentümer der Grundeigentümer kann die Leistung nicht ertragsmindernd zum Abzug bringen (reine Vermögensumschichtung)

bei nachfolgender Selbstnutzung ist der Eigenmietwert steuerbar

bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar

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Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech-

tigten

Besteuerung des Grundeigentümers

3.22 gegen ein überpreisliches Einmal-

Nutzungsberechtigter

die Überentschädigung (Differenz Ent-

entgelt (Entgelt > restlicher

gelt - rest. Kapitalwert) ist steuerbar

Kapitalwert)

Grundeigentümer

der Grundeigentümer kann die Leistung

nicht ertragsmindernd zum Abzug bringen

(reine Vermögensumschichtung)

bei nachfolgender Selbstnutzung ist der Eigenmietwert steuerbar

bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar

3.3 Zeitablauf, nach:

Grundeigentümer

bei nachfolgender Selbstnutzung ist der

Eigenmietwert steuerbar

Ablauf der vereinbarten Dauer

bei nachfolgender anderweitiger Nutzung

Tod der berechtigten Person

durch den Grundeigentümer sind die

Erträgnisse steuerbar

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Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

Vermögenssteuer

Beendigung von Nutzungsrechten, lasteSteuersubjekt

Rechtsfolgen

1.

Bei Bestehen des Nutzungs-

rechts

bei der Nutzniessung ist der Nutznies-

ser steuerpflichtig (nicht der Grundei-

gentümer)

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten)

Grundstückes (in der Regel steueramtlicher Schätzungswert)

falls zu tief, Anpassung jederzeit möglich analog Neuschätzung

beim Wohnrecht ist der Grundeigentü-

mer steuerpflichtig (nicht der Nutzungs-

berechtigte)

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten)

Grundstückes (steueramtlicher Schätzungswert)

2.

Nach Wegfall des Nutzungs-

rechts infolge:

2.1

Parteivereinbarung

steuerpflichtig ist der Grundeigentümer

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nicht mehr nut-

2.2

Ablauf der vereinbarten Dauer

zungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungs-

2.3

Tod der berechtigten Person

wert)

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