Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungsagenten vom 22.06.2017
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2018 60.11
Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungs- agenten (Vom 22. Juni 2017)
Der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 28 Abs. 4 Bst. a StG,
erlässt folgende Weisung:
A. Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Weisung regelt den Spesenabzug von Versicherungsagenten, welche vollumfänglich im Aussendienst tätig sind. Der pauschale Abzug dient der er- leichterten Geltendmachung der Berufsauslagen.
B. Pauschalabzug
2 Der Pauschalabzug beträgt 20% des um die Spesenersatzbeträge erhöhten Nettolohns gemäss Lohnausweis, höchstens jedoch Fr. 25 000.--.
3 Mit dem Pauschalabzug sind die Berufskosten gemäss §§ 27 Abs. 1 Bst. a und b und 28 StG abgegolten.
4 Erhält der Versicherungsagent von seinem Arbeitgeber Pauschalspesen, gelten diese vollumfänglich als steuerbares Einkommen. Dies gilt auch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements.
5 Es steht dem Versicherungsagenten frei, anstelle des Pauschalabzugs gemäss Randziffer 2 die Abzüge von §§ 27 und 28 StG geltend zu machen.
C. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
6 Diese Weisung gilt ab der Steuerperiode 2017. Sie ersetzt die Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungsagenten vom
19. April 2002.
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