Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungsagenten vom 22.06.2017

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2018 60.11

Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungs- agenten (Vom 22. Juni 2017)

Der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 28 Abs. 4 Bst. a StG,

erlässt folgende Weisung:

A. Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Weisung regelt den Spesenabzug von Versicherungsagenten, welche vollumfänglich im Aussendienst tätig sind. Der pauschale Abzug dient der er- leichterten Geltendmachung der Berufsauslagen.

B. Pauschalabzug

2 Der Pauschalabzug beträgt 20% des um die Spesenersatzbeträge erhöhten Nettolohns gemäss Lohnausweis, höchstens jedoch Fr. 25 000.--.

3 Mit dem Pauschalabzug sind die Berufskosten gemäss §§ 27 Abs. 1 Bst. a und b und 28 StG abgegolten.

4 Erhält der Versicherungsagent von seinem Arbeitgeber Pauschalspesen, gelten diese vollumfänglich als steuerbares Einkommen. Dies gilt auch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements.

5 Es steht dem Versicherungsagenten frei, anstelle des Pauschalabzugs gemäss Randziffer 2 die Abzüge von §§ 27 und 28 StG geltend zu machen.

C. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

6 Diese Weisung gilt ab der Steuerperiode 2017. Sie ersetzt die Weisung zum Berufsauslagenabzug bei im Aussendienst tätigen Versicherungsagenten vom

19. April 2002.

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