Steuerbefreiung von juristischen Personen

Steuerverwaltung Abteilung Juristische Personen

Merkblatt

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Schwyz sowie kantonale Aner- kennung von steuerbefreiten, ausserkantonalen juristischen Personen als Spendenempfänge- rinnen

A. Steuerbefreiung von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Schwyz

I. Allgemeines

Vereine und Stiftungen werden grundsätzlich bundessteuerlich mit einer Gewinnsteuer von 4,25 % des steuerbaren Reingewinns und kantonal mit einer Gewinnsteuer von 1.95 % (ein- fache Steuer) des steuerbaren Reingewinns wenigstens jedoch mit einer Minimalsteuer von 0.03 ‰ (einfache Steuer) des steuerbaren Eigenkapitals (der Bund kennt keine Minimal- bzw. Kapitalsteuer) besteuert; Gewinne unter Fr. 5'000.-- beim Bund bzw. unter Fr. 20'000.-- beim Kanton werden nicht besteuert. Bei Vereinen sind CHF 300'000 des Eigenkapitals steu- erfrei; bei Stiftungen wird das Eigenkapital nicht besteuert, sofern dieses nicht CHF 300'000 beträgt.

Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit wer- den, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen. Nachfolgend finden sich Details zu den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, zu mögli- chen Ausschlussgründen, zum Umfang der Steuerbefreiung, zur Abziehbarkeit von Spenden, zum Vorgehen bei Steuerbefreiungs- bzw. Vorprüfungsgesuchen und zu den Rechtsgrundla- gen.

II. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

1. Gemeinnütziger Zweck

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnüt- zigkeit gewährt werden kann:

  1. a) Juristische Person: von der Steuerpflicht befreit werden können nur juristische Perso- nen, wobei Stiftungen und Vereine naturgemäss im Vordergrund stehen. Aktiengesell- schaften, die selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

  1. b) Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung: Die Tätigkeit der juristischen Person muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter gerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein.

  1. c) Unwiderruflichkeit der Zweckbindung: Die Mittel der juristischen Person sind für im- mer dem steuerbefreiten Zweck verhaftet. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zu fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestim- mung in den Statuten festzuhalten ist.

  1. d) Tatsächliche Tätigkeit: Die juristische Person übt die steuerbefreite Tätigkeit im Rah- men ihres statutarischen Zwecks auch tatsächlich aus; eine Anhäufung des Kapitals, ohne tatsächliche Verwirklichung des Zwecks, ist nicht erlaubt. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.

  1. e) Allgemeininteresse: Die Tätigkeit der juristischen Person muss im Interesse der Allge- meinheit liegen und gilt aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert. Ein All- gemeininteresse liegt regelmässig nur dann vor, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, offen ist. Eine bloss nützliche oder ideel- le – d.h. nicht wirtschaftliche – Tätigkeit genügt dagegen nicht für die Steuerbefrei- ung; so können z.B. Studentenverbindungen, Musikgesellschaften, Sport-, Turn- und Schützenvereine, Schachclubs oder Liebhabervereine nicht von der Steuerpflicht be- freit werden.

  1. f) Uneigennützigkeit: Eine gemeinnützige Tätigkeit ist unter Ausschluss persönlicher In- teressen der juristischen Person und ihrer Mitglieder (Verein) bzw. Stiftungsräte (Stif- tung) auf das Wohl Dritter gerichtet. Die juristische Person verfolgt keinen Erwerbs- und keinen Selbsthilfezweck. Unter Hintansetzung der eigenen Interessen und unter Einsatz personeller und / oder finanzieller Mittel erbringt sie Opfer zu Gunsten der All- gemeinheit. So müssen die Mitglieder des Stiftungsrates bzw. des Vereinsvorstandes ehrenamtlich tätig sein und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ih- rer effektiven Spesen und Barauslagen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestimmung in den Statuten festzuhalten ist.

2. Öffentlicher Zweck

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung von öffentlichen Zwecken gewährt werden kann:

  1. a) Juristische Person: vgl. oben Ziff. 1 a.

  1. b) Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung: Die Tätigkeit der juristischen Person muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe gerichtet sein.

  1. c) Unwiderruflichkeit der Zweckbindung: vgl. oben Ziff. 1 c.

  1. d) Tatsächliche Tätigkeit: vgl. oben Ziff. 1 d.

  1. e) Erfüllung öffentlicher Aufgaben: Die juristische Person muss eine öffentliche Aufgabe erfüllen, welche ansonsten vom Gemeinwesen wahrzunehmen wäre.

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  1. f) Öffentlich-rechtlicher Übertragungsakt: Die öffentliche Aufgabe muss vom Gemein- wesen durch einen öffentlich-rechtlichen Akt auf die juristische Person übertragen werden. Dies geschieht meistens anhand einer Leistungsvereinbarung bzw. eines Leis- tungsvertrags. Im Weiteren hat die juristische Person unter der Aufsicht der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes zu stehen.

3. Kultuszweck

Eine Steuerbefreiung ist ausserdem möglich, wenn Kultuszwecke verfolgt werden. Eine Steu- erbefreiung wegen Verfolgung von Kultuszwecken wird jenen juristischen Personen gewährt, die gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern. Als gesamtschweizerisch gelten dabei nur jene Glaubensbekenntnisse, die im Gebiet der Schweiz von Bedeutung sind.

III. Mögliche Ausschlussgründe für eine Steuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung ist immer dann ausgeschlossen, wenn z.B.:

  • die betreffende juristische Person nicht entsprechend ihrer Zwecksetzung tätig wird,

  • die betreffende juristische Person in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Anbietern einer gleichartigen Leistung steht,

  • in den Statuten oder in der Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass die vorhandenen Mittel dauerhaft dem festgelegtem Zweck gewidmet sind (Unwi- derruflichkeit der Zweckbindung, vgl. oben II. Ziff. 1 c).

IV. Umfang der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung betrifft die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) sowie die Kantons-, Be- zirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern (Gewinn- und Minimalsteuer). Die Steuerbefrei- ung umfasst hingegen nicht die Grundstückgewinnsteuer. Eine Erbschafts- und Schenkungs- steuer kennt der Kanton Schwyz nicht.

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V. Abziehbarkeit von Spenden

Spenden (freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten) an steuerbefreite ju- ristische Personen, welche einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgen, sind un- ter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig:

  • Spenden von natürlichen Personen sind abzugsfähig, wenn die Zuwendungen im Steu- erjahr Fr. 100.-- erreichen und insgesamt 20 % des Reineinkommens nicht überstei- gen.

  • Spenden von juristischen Personen sind in der Höhe von bis zu 20 % des Reingewinns abzugsfähig.

Spenden an juristische Personen, welche wegen Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit sind, sind nicht abziehbar.

VI. Vorgehen bei Steuerbefreiungsgesuchen

Die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person hat folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aktuelle Fassung der Stiftungsurkunde bzw. der Vereinsstatuten,

  • allfällige Reglemente,

  • aktuellen Handelsregisterauszug (falls im Handelsregister eingetragen),

  • Jahresrechnungen der letzten zwei Jahre,

  • Jahresberichte der letzten zwei Jahre,

  • allfällige Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde oder dem Kanton,

  • Darlegung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.

Die Steuerbefreiungsgesuche sind schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Juristische Personen, zuhanden Guido Schelbert, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, zu richten, der auch für allfällige Fragen gerne zur Verfügung steht (Tel. direkt: 041 819 24 22; E-Mail: guido.schelbert@sz.ch).

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VII. Vorprüfung bzgl. Steuerbefreiung

Zur Vermeidung unnötigen Aufwands wird empfohlen, durch die Steuerverwaltung eine Vor- prüfung vornehmen zu lassen, wenn beabsichtigt wird, eine juristische Person zu gründen oder deren Statuten abzuändern. Für eine Vorprüfung werden seitens der Steuerverwaltung folgende Unterlagen benötigt:

  • Entwurf der Stiftungsurkunde oder der Vereinsstatuten,

  • allfällige Reglementsentwürfe,

  • Konzept der geplanten Tätigkeit,

  • allfälliges Budget,

  • Darlegung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.

Gesuche um Vorprüfung sind ebenfalls an die obgenannte Adresse zu richten.

VIII. Einreichung der Steuererklärung durch die steuerbefreite juristische Person

Auch juristische Personen mit Sitz im Kanton Schwyz, welche steuerbefreit sind, sind ver- pflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Es ist jedoch nicht notwendig, die Steuererklä- rung komplett auszufüllen; vielmehr genügt die Beschriftung des Deckblatts mit Angabe der Zustelladresse (für allfällige Rückfragen) unter Beilage der notwendigen Unterlagen (Jahres- rechnung, etc.), damit periodisch überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung noch gegeben sind.

B. Kantonale Anerkennung von steuerbefreiten, ausserkantonalen juristischen Personen

als Spendenempfängerinnen

I. Allgemeines

Für steuerbefreite, ausserkantonale juristische Personen besteht die Möglichkeit, von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz feststellen zu lassen, dass sie als gemeinnützige oder öffentliche Beitragsempfängerinnen gelten, und somit die natürlichen und juristischen Perso- nen mit Wohnsitz / Sitz im Kanton Schwyz ihre Spenden an die steuerbefreite, ausserkantona- le juristische Person von ihren Steuern abziehen können. Nachfolgend finden sich Details zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbe- freite, ausserkantonale juristische Person, zur Abziehbarkeit von Spenden, zum Vorgehen beim Feststellungsgesuch und zu den Rechtsgrundlagen.

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II. Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbefreite, ausserkantonale Spenden- empfängerin

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbefreite, ausserkantonale Spendenempfängerin erfüllt sein:

  1. a) Juristische Person mit ausserkantonalem Sitz: bei der Spendenempfängerin muss es sich um eine juristische Person mit ausserkantonalem Sitz handeln.

  1. b) Gemeinnütziger oder öffentlicher Zweck: Spenden an ausserkantonale juristische Per- sonen können nur von den Steuern abgezogen werden, wenn diese juristischen Perso- nen einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck (vgl. dazu die Ausführungen oben unter A / II Ziff. 2 und 3) verfolgen.

  1. c) Steuerbefreit: um Spenden an ausserkantonale juristische Personen von Steuern ab- ziehen zu können, müssen diese juristischen Personen in ihrem Sitzkanton steuerbe- freit sein.

III. Abziehbarkeit von Spenden

Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von juristischen Personen (oben A / V) verwiesen werden.

IV. Vorgehen beim Gesuch um Anerkennung als steuerbefreite, ausserkantonale Spenden- empfängerin

In der Regel genügt es, mit dem Gesuch die Steuerbefreiungsverfügung des Sitzkantons ein- zureichen, falls sich diese Verfügung auf die aktuellen Statuten bezieht. Sind seit der Steuer- befreiung durch den Sitzkanton Statutenänderungen ergangen, so sind nebst der Steuerbe- freiungsverfügung auch die aktuellen Statuten einzureichen.

Die Gesuche um Feststellung als steuerbefreite, ausserkantonale Spendenempfängerin sind schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Juristische Personen, zu Handen Guido Schelbert, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, zu richten, der auch für allfällige Fragen gerne zur Verfügung steht (Tel. direkt: 041 819 24 22; E-Mail: guido.schelbert@sz.ch).

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C. Rechtsgrundlagen, Gültigkeit und Publikation

I. Rechtsgrundlagen

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): Art. 33a / Art. 56 lit. g und h. / Art. 59 Abs. 1 lit. c / Art. 71.

  • Steuergesetz des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200): § 33 Abs. 3 lit. c / § 61 Abs. 1 lit. f und g / § 65 lit. c / § 72 / § 112.

  • Vollzugsverordnung zum Steuergesetz des Kantons Schwyz (VVStG; SRSZ 172.211): § 57.

II. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab sofort.

III. Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert.

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