Weisung über Liegenschaftskosten und Photovoltaik (LKPV) vom 18.11.2025 (mit Ausscheidungskatalog)
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2025 70.20
Weisung über Liegenschaftskosten und Photovoltaik (LKPV)
(Vom 18. November 2025)
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)1 und § 5 Ziff. 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (VVDBG)2,
erlässt folgende Weisung:
A. Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten (LKW) regelt den Abzug von Liegenschaftskosten bei den Einkommens- und Gewinnsteuern von Kanton und Bund (periodische Steuern) sowie bei der Grundstückgewinnsteuer. Sie findet auch auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens Anwendung.
2 In dieser Weisung gilt als Liegenschaft jedes Grundstück im Sinne der §§ 42 Abs. 1 und 105 StG. Die Begriffe «Liegenschaft» und «Grundstück» werden im Folgenden gleichbedeutend verwendet.
3 Abzugsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die über ein dingliches Recht (insb. Eigentum, Nutzniessung und Wohnrecht) an einer Liegenschaft verfügt.
B. Rechtliche Grundlagen
4 Steuergesetz des Kantons Schwyz (StG):
§ 32 Abs. 2 Bst. a–c
§ 32 Abs. 3 Bst. b
§ 33 Abs. 3 Bst. b
§ 42 Abs. 1
§ 64 Abs. 1 Bst. b
§ 105
§ 116 Abs. 1 Bst. a, c und d
§ 116 Abs. 2
5 Kantonale Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG)3:
§ 17
§ 19
6 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)4:
Art. 32 Abs. 2–4
Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis 1
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Art. 58 Abs. 1 Bst. b
7 Verordnungen des Bundes:
Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenver- ordnung)5;
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Mass- nahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien6;
Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die abziehba- ren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes- steuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)7.
8 Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 zum Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (KS Nr. 11)
C. Allgemeine Bestimmungen
I. Grundsätze
9 Alle Kosten, die direkt mit der Erzielung von Einkommen aus unbeweglichem Ver- mögen (Mietertrag, Eigenmietwert, Eigennutzungswert) zusammenhängen, kön- nen bei den periodischen Steuern abgezogen werden, sofern sie der Werterhaltung der Liegenschaft dienen.
10 Demgegenüber können wertvermehrende Aufwendungen und Lebenshaltungskos- ten bei den periodischen Steuern grundsätzlich nicht als Liegenschaftskosten in Abzug gebracht werden. Ausnahmsweise abzugsfähig sind jedoch wertvermeh- rende Kosten im Zusammenhang mit Energiespar- und Umweltschutzmassnah- men sowie denkmalpflegerischen Massnahmen. Zudem können auch Rückbau- kosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden.
11 Wertvermehrende Liegenschaftskosten gelten vorbehältlich der Ausnahmen in RZ 10 als Anlagekosten, die bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen sind. Baukreditzinsen sind grundsätzlich Anlagekosten. Kantonal können sie in- dessen bei den periodischen Steuern für Liegenschaften des Privatvermögens in Abzug gebracht werden.
12 Liegenschaftskosten können steuerlich nur einmal abgezogen werden. Sind sie bei den periodischen Steuern in Abzug gebracht worden, werden sie bei der Grund- stückgewinnsteuer nicht mehr berücksichtigt und umgekehrt. Liegenschaftskos- ten sind in derjenigen Steuerperiode, in der sie anfallen, geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt für abziehbare Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneu- bau. Diese sind jeweils in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, so- weit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
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13 Kosten, die durch öffentliche oder private Beiträge Dritter gedeckt werden (z.B. sog. «Klimarappen» oder Beiträge der Denkmalpflege), sind nicht abziehbar. Sol- che Beiträge sind als Einkommen zu versteuern, sofern entsprechende Kosten in den Vorperioden in Abzug gebracht worden sind.
II. Arten abzugsfähiger Liegenschaftskosten
14 Es werden folgende Kostenarten unterschieden:
Unterhaltskosten (Bst. D);
Betriebskosten (Bst. E);
Verwaltungskosten (Bst. F);
Baurechtszinsen (Bst. G);
Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bst. H);
Rückbaukosten für einen Ersatzneubau (Bst. I);
Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten (Bst. J);
Behinderungsbedingte Wohnkosten (Bst. K);
Kosten für Sicherungsmassnahmen aufgrund von Gefahrenkarten (Bst. L).
Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten wird im Folgenden dargelegt.
III. Pauschalabzug
15 Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen. Mit der Wahl des Pauschalabzugs sind alle tat- sächlichen Kosten des Unterhalts, der Instandstellung von neu erworbenen Lie- genschaften, der Verwaltung durch Dritte, der Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, des Rückbaus im Hinblick auf einen Ersatz- neubau und der denkmalpflegerischen Arbeiten sowie Versicherungsprämien ab- gegolten. Dies gilt auch für die nicht überwälzten und nicht überwälzbaren Be- triebskosten und für die Kosten von werterhaltenden Massnahmen an behinde- rungsbedingten Einrichtungen.
16 In den folgenden Fällen ist ein Pauschalabzug ausgeschlossen:
Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens;
Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden;
Bei der Übertragung von Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz- neubau auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden.
Es können lediglich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
17 Die Pauschale beträgt:
10% des Bruttomietertrages, des Eigenmietwertes bzw. des Eigennutzungs- wertes für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode nicht älter als zehn Jahre sind;
20% des Bruttomietertrages, des Eigenmietwertes bzw. des Eigennutzungs- wertes für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode älter als zehn Jahre sind.
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Als Bruttomietertrag gilt der Gesamtertrag abzüglich des Anteils für Nebenkosten gemäss Art. 257b des Obligationenrechts (OR)8 und für bezahlte Baurechtszinsen (RZ 35). Beim Eigenmietwert bzw. Eigennutzungswert ist der verfügte Wert, redu- ziert um die geschäftlich genutzten Räume, den Anteil einer allfälligen Unternut- zung und den Anteil des zum Abzug zugelassenen Baurechtszinses, massgebend. Ein allfälliger Eigenmietwertzuschlag für die direkte Bundessteurer erfolgt auf den Netto-Eigenmietwert bzw. Netto-Eigennutzungswert.
18 Der steuerpflichtigen Person steht für jede Steuerperiode und für jede Liegen- schaft ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der tatsächlichen Liegen- schaftskosten und dem Pauschalabzug zu (Wechselpauschale).
19 Bei Liegenschaften, die mit einem Nutzniessungs- oder Wohnrecht belastet sind, kann der Pauschalabzug gegenüber dem Eigentümer oder dem Nutzniessungs- bzw. Wohnrechtsberechtigten verweigert werden, sofern die tatsächliche Auftei- lung der Unterhaltskosten unter den Beteiligten erheblich von der zivilrechtlichen Regelung abweicht.
D. Unterhaltskosten
I. Begriff und Abgrenzung
20 Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung einer Liegenschaft im bishe- rigen Zustand (werterhaltende Aufwendungen). Unterhaltsmassnahmen dienen somit dazu, den Nutzungswert einer Liegenschaft zu erhalten oder wiederherzu- stellen. Demgegenüber führen wertvermehrende Aufwendungen zu einer Erhöhung des Nutzungswerts (z.B. Erweiterungen, Umbau, Anbau und Grundrissverände- rungen) oder zu einer Nutzungsänderung. Bei Arbeiten an einer Liegenschaft (To- talsanierung, Renovierung oder Umbau) sind die Arbeiten aufgrund ihres objektiv- technischen Charakters dahingehend zu prüfen, ob sie der Werterhaltung im Sinne einer Wiederherstellung des früheren Zustands der Liegenschaft dienen.
II. Arten
21 Unterhaltskosten sind bei der Einkommens- und Gewinnsteuer vollumfänglich ab- ziehbar, da sie der Werterhaltung einer Liegenschaft dienen. Aufwendungen, die im Hinblick auf eine Nutzungsänderung vorgenommen werden, sind hingegen nicht abzugsfähig.
22 Unterhaltskosten werden wie folgt unterteilt:
Instandhaltungskosten: Auslagen für übliche Ausbesserungen und laufend an- fallende Reparaturen, die zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähigem Zustand beitragen (z.B. Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegenstän- den wie Heizung oder Rollläden sowie einfache Malerarbeiten);
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Instandstellungskosten: in grösseren Zeitabständen anfallende Aufwendun- gen, die über laufende Ausbesserungen und Reparaturen hinaus erbracht wer- den müssen, um den Wert der Liegenschaft auch auf Dauer zu erhalten und deren Ertrag zu sichern (z.B. Fassadenrenovation);
Ersatzbeschaffungen: Aufwendungen für den zeitgemässen, gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz veralteter Einrichtungen sowie Ersatz von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Gebäudebestandteilen oder Gegenständen der baulichen Grundausstattung, sofern keine Erhöhung des Nutzungswerts des ersetzten Objekts stattfindet.
III. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigen- tümergemeinschaften
23 Beiträge an den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümerge- meinschaften gelten im Zeitpunkt der Einlage als abziehbare Unterhaltskosten, wenn sie den Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind und jede andere Ver- wendung als die Deckung von Reparatur- und Instandhaltungskosten der gemein- schaftlichen Teile reglementarisch und tatsächlich ausgeschlossen ist. Mit den Mitteln des Fonds dürfen namentlich keine nutzungsbedingten Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizstoffe sowie Zins- und Amortisationszahlungen (vgl. Art. 712h Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB9) beglichen wer- den.
24 Ist eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen, gelten die Beiträge als Rücklage und sind im Zeitpunkt der Fondseinlage nicht abziehbar. Der Abzug ist erst möglich, nachdem der Fonds zur Deckung von Unterhaltskosten tatsächlich beansprucht worden ist. Die Gesamtaufwendungen sind dann nach Massgabe des Miteigentumsanteils abziehbar.
25 Die Veranlagungsbehörde kann die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen durch Einverlangen der Fondsjahresrechnung, des Stockwerkeigentümergemein- schaftsreglements oder des Protokolls der jährlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung überprüfen.
E. Betriebskosten
I. Begriff und Arten
26 Betriebskosten sind als laufende Kosten in der Regel nicht baulicher Natur. Sie können zum Teil als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es sind zwei Arten von Betriebskosten zu unterscheiden: Besitzbedingte Betriebskosten hängen mit dem Bestand eines Grundstücks zusammen, nutzungsbedingte Betriebskosten mit des- sen Nutzung.
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II. Bei Selbstnutzung
27 Bei selbstbewohnten Grundstücken kann die steuerpflichtige Person (als Eigentü- mer oder Nutzniesser) grundsätzlich all jene besitzbedingten Betriebskosten als Unterhaltskosten zum Abzug bringen, die sie aufwenden müsste, um ihr Grund- stück im Fall einer Vermietung oder Verpachtung an Dritte in einem für diese gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
28 Als abziehbare besitzbedingte Betriebskosten gelten insbesondere:
Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen, nicht aber Hausratversicherungen);
Miete von Wassermessern und Stromzählern;
Strassenunterhaltskosten (z.B. Perimeterbeiträge, soweit sie nicht für erstma- lige Erstellungen zu leisten sind) und Beiträge an Wuhrkorporationen;
Ausserkantonale Liegenschaftssteuern (Objektsteuern);
Kaminfegerkosten.
29 Nicht abzugsfähig sind die nutzungsbedingten Betriebskosten, die als Lebenshal- tungskosten gelten, wie z.B.:
Verbrauchskosten für Wasser, Strom und Gas sowie Heiz- und Warmwasser- kosten;
Nach Wasserbezugsmenge oder Verschmutzung bemessene Schmutzwasser- gebühren sowie Kehrichtentsorgungsgebühren;
Hauswart- und Reinigungskosten sowie Kosten für die Schneeräumung.
III. Bei Vermietung und Verpachtung
30 Abzugsfähig sind bei den periodischen Steuern alle besitz- und nutzungsbeding- ten Betriebskosten, soweit sie nicht auf die Mieter überwälzt werden (insb. via Nebenkostenabrechnung). Als abziehbare Auslagen fallen zusätzlich zu den unter RZ 28 erwähnten Kosten in Betracht:
Heizungs- und Warmwasserkosten: Kosten für Brennstoffe und verbrauchte Energie, Elektrizitätskosten für den Betrieb von Brennern und Pumpen, Be- triebskosten für Alternativenergien, Reinigungskosten für Heizungsanlage und Kamin, Kosten für das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen des Heizkessels sowie für die Abfall- und Schlackenbeseitigung, periodische Kosten für die Revision und Wartung der Heizungsanlagen einschliesslich des Öltanks (Ser- viceabonnement) sowie Kosten für die Entkalkung der Warmwasseranlage, des Boilers und des Leitungsnetzes;
Hauswart- und Reinigungskosten für Gemeinschaftsräume;
Serviceabonnement für Lift, Waschmaschine und Tumbler;
Wasserzinsen, Gewässerschutzgebühren (Schmutzwasser- und Entwässe- rungsgebühren) sowie Kehrichtentsorgungsgebühren inklusive allfälliger Grundgebühren;
Gartenunterhaltskosten (ohne Eigenleistungen).
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F. Verwaltungskosten
31 Verwaltungskosten sind Ausgaben, die mit der allgemeinen Verwaltung eines Grundstückes zusammenhängen. Abziehbar sind ausschliesslich die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Fremdverwaltung der Liegenschaft). Aufwendungen, die dem Erwerb oder der Wertvermehrung eines Grundstückes (z.B. im Zusammen- hang mit Bauprojekten) dienen, sind nicht abziehbar, da sie Anlagekosten dar- stellen.
32 Als Verwaltungskosten gelten selber, d.h. nicht von Dritten (insb. Mietern), getra- gene Auslagen, z.B. für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Pro- zesse mit Mietern, Lieferanten oder Handwerkern betreffend Unterhaltsarbeiten sowie Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter.
33 Für Eigenleistungen (Arbeitsaufwand) kann kein Abzug geltend gemacht werden.
G. Baurechtszinsen
34 Baurechtszinsen sind Entschädigungen, die der Baurechtsnehmer dem Bau- rechtsgeber periodisch für die Einräumung eines Baurechts i.S. von Art. 779 Abs. 1 ZGB zu bezahlen hat.
35 Bei Selbstnutzung der Liegenschaft sind Baurechtszinsen bis zur Höhe von maxi- mal 35% des Eigenmietwertes abziehbar. Bei Vermietung der Liegenschaft kön- nen Baurechtszinsen demgegenüber vollumfänglich abgezogen werden. Auf un- überbauten Liegenschaften bezahlte Baurechtszinsen gelten bis zur Bezugsbereit- schaft des Neubaus als nicht abziehbare Anlagekosten.
H. Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
I. Allgemeines
36 Investitionen in bestehende Gebäude, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, sind dem Liegenschaftsunterhalt gleichgestellt und somit abziehbar, auch wenn es sich dabei oftmals um wertvermehrende Massnahmen handelt. Eine we- sentliche Voraussetzung für den Abzug solcher Investitionskosten im kantonalen Recht ist deren Abziehbarkeit bei der direkten Bundessteuer. Energiesparmass- nahmen in Neubauten, welche innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäu- des vorgenommen werden, gelten hingegen vollumfänglich als Anlagekosten. De- mensprechend sind sie bei den periodischen Steuern nicht abzugsfähig.
37 Als abzugsfähige Kosten gelten Auslagen für Massnahmen zur rationellen Ener- gieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere:
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen;
Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; 7
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Kosten für den Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Stromverbrauch.
38 Macht die steuerpflichtige Person den Pauschalabzug geltend, sind damit auch Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen abgegolten (vgl. RZ 15 ff.). Der Abzug solcher Kosten setzt somit voraus, dass für den Liegenschaftsun- terhalt der effektive Abzug gewählt wird.
39 Förderbeiträge und Subventionen reduzieren die abzugsfähigen Kosten für Ener- giespar- und Umweltschutzmassnahmen. Sie sind als Liegenschaftsertrag zu ver- steuern, wenn die entsprechenden Kosten in den Vorperioden in Abzug gebracht wurden.
40 Abziehbare Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steu- erperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
II. Photovoltaikanlagen
1. Allgemeines
1.1. Abzugsfähige Kosten
41 Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die Lichtenergie der Sonne in Strom umwan- deln, gelten als Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und gehören damit zu den Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anla- gen. Die Kosten von Investitionen in PV-Anlagen und damit zusammenhängenden Batteriespeichern sind abziehbar. Vorbehalten bleibt die Fünfjahresfrist bei Neu- bauten gemäss RZ 36.
42 Für die Abzugsfähigkeit ist ein sachlicher Bezug zur Liegenschaft vorausgesetzt. Dies ist in der Regel auch bei freistehenden PV-Anlagen der Fall, nicht aber bei mobilen PV-Kleinanlagen, die an eine Steckdose angeschlossen werden können.
43 Bei Pacht, Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage, die spätestens nach Ablauf der Vertragsdauer in das Eigentum der steuerpflichtigen Person übergeht, sind - vor- behältlich RZ 45 - die Kosten der gesamten PV-Anlage im Jahr der Montage ab- ziehbar. Der Wert der Anlage inklusive Montagekosten, die Kosten für allfällige Service- und Reparaturabonnemente und die enthaltenen Zinsen müssen ausge- wiesen werden können.
44 Die Kosten von bidirektionalen Ladestationen, die als Teil einer PV-Anlage dem Aufladen eines E-Autos dienen und umgekehrt den überschüssigen Strom von der Batterie des E-Autos in das Haus oder Netz einspeisen, sind zur Hälfte abziehbar. Nicht abziehbar sind demgegenüber unidirektionale Ladestationen, die nur der Aufladung von E-Autos dienen, und die Kosten für die Anschaffung des E-Autos.
45 Befindet sich die PV-Anlage im Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung (selbstständige Erwerbstätigkeit), sind die Kosten der Errichtung der PV-Anlage 8
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zu aktivieren und abzuschreiben (vgl. RZ 69). Unterhaltskosten der Anlage sind der Erfolgsrechnung als Aufwand zu belasten.
1.2. Steuerbares Einkommen
46 Steuerbar sind Einnahmen aus der Veräusserung des mit der PV-Anlage produ- zierten Stroms, der ins Netz eingespeist (Einspeisevergütung) oder anderweitig veräussert wird. Nicht steuerbar ist der Eigenverbrauch des mit der Anlage produ- zierten Stroms. Die Kosten des aus dem Netz bezogenen Stroms (Stromzukäufe) sind nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.
47 Die Einnahmen aus der Veräusserung des mit der PV-Anlage produzierten Stroms sind bei Liegenschaften im Privatvermögen als «Weitere Einkünfte» zu deklarie- ren, da sie nicht als Liegenschaftserträge gelten. Sie werden am Hauptsteuerdo- mizil besteuert.
48 Einnahmen aus einer PV-Anlage im Geschäftsvermögen stellen steuerbares Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.
2. Spezialfälle
2.1 PV-Anlagen auf fremden Liegenschaften
49 Die aufgrund einer Nutzungsdienstbarkeit, eines Baurechts oder eines obligatori- schen Vertrags auf einer fremden Liegenschaft erstellten PV-Anlagen gelten in der Regel als Geschäftsvermögen und der Abzug der Kosten und die Besteuerung der Einnahmen richten sich nach RZ 45 und RZ 48. Erfolgt der Betrieb einer solchen Anlage im Rahmen einer Gemeinschaft zum Eigenverbrauch (ZEV/LEG) oder im Rahmen eines Contracting, gelten die Ausführungen unter RZ 50 ff. und RZ 53 f.
2.2 Gemeinschaften zum Eigenverbrauch (ZEV/LEG)
50 Eine PV-Anlage kann auch in einer Gemeinschaft zum Eigenverbrauch betrieben werden. Dabei schliessen sich einzelne Grundeigentümer mit anderen Grundei- gentümern (z.B. Stockwerkeigentümern) oder mit weiteren Nutzern (z.B. Mietern) am Ort der Anlage zusammen (ZEV, Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) oder der Zusammenschluss erfolgt über ein erweitertes Gebiet (LEG, lokale Elektrizi- tätsgemeinschaft). Der produzierte Strom kann zum Eigenverbrauch verwendet oder an weitere Teilnehmer innerhalb des Zusammenschlusses oder den lokalen Energieversorger verkauft werden. Investitionen im Rahmen eines solchen Zusam- menschlusses gelten als Massnahme zur rationellen Energienutzung bei haustech- nischen Anlagen.
51 Der Grundeigentümer eines solchen Zusammenschlusses kann seinen Anteil an den Investitionen in die PV-Anlage steuerlich in Abzug bringen, auch wenn die PV-Anlage auf der Liegenschaft eines anderen Teilnehmers steht. Befindet sich die Liegenschaft im Privatvermögen eines Teilnehmers, sind die Investitionen in die PV-Anlage als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gemäss § 32 Abs. 2 Bst. a StG abziehbar. Befindet sich die Liegenschaft
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im Geschäftsvermögen, hat der betreffende Teilnehmer die auf ihn entfallenden Investitionen zu aktivieren und abzuschreiben.
52 Die Besteuerung der Einnahmen aus der Stromveräusserung beim jeweiligen Teil- nehmer richtet sich nach der Qualifikation seiner Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen (vgl. RZ 46 ff.).
2.3 Contracting
53 Beim Contracting stellt ein Grundeigentümer dem Contractor (Unternehmen) eine ungenutzte (Dach-)Fläche über eine vereinbarte Laufzeit für die Finanzierung, Pla- nung, Installation, den Betrieb und den Unterhalt einer PV-Anlage aufgrund einer Nutzungsdienstbarkeit zur Verfügung (Regelfall). Während der Vertragsdauer ver- pflichtet sich der Contractor, den Solarstrom bestimmten Kunden zu liefern. Der Stromüberschuss wird vom Contractor entweder ins Netz eingespeist oder dem Grundeigentümer verkauft.
54 Beteiligt sich der Grundeigentümer nicht an den Investitionen, kann er keine Ab- züge vornehmen. Er hat das Entgelt des Contractors für die Einräumung des Nut- zungsrechts als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Die Investiti- onen des Contractors stellen Geschäftsvermögen dar (vgl. RZ 45). Die Vergütung für den Stromverkauf hat der Contractor als Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit bzw. Geschäftseinkommen zu versteuern (vgl. RZ 48).
I. Rückbaukosten für einen Ersatzneubau
55 Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind den Unterhaltskosten gleichgestellt und dementsprechend vollumfänglich abziehbar. Als abziehbare Rückbaukosten gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Ab- bruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht als Rückbaukosten abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodun- gen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneu- bau. Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch die- selbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
56 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohnge- bäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Jahren.
57 Abziehbare Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden ab- ziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen an- gefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
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J. Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten
58 Abziehbar sind Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
59 Schutzobjekte der Denkmalpflege sind Objekte (u.a. einzelne Bauten), denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt (§ 3 des Denkmalschutzgesetzes, DSG10).
60 Voraussetzungen für den Abzug der Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind, dass die Arbeiten
auf ausdrücklichen Wunsch oder mit Zustimmung der kantonalen Denkmal- pflege erfolgt sind;
mit der kantonalen Denkmalpflege vorgängig abgesprochen und bereinigt wor- den sind;
den Charakter einer Gesamtrenovation oder -restaurierung nach denkmalpfle- gerischen Gesichtspunkten haben oder dass es sich um einzelne Etappen in- nerhalb eines absehbaren, abgesprochenen Gesamtkonzeptes handelt;
denkmalpflegegerecht ausgeführt und von der kantonalen Denkmalpflege be- gutachtet worden sind sowie
abgerechnet wurden (Schlussrechnung)
und dass die anrechenbaren Kosten durch die kantonale Denkmalpflege ermittelt oder überprüft worden sind.
61 Geltend gemachte Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten sind von der steuer- pflichtigen Person mittels Subventionsabrechnungen von Bund und Kanton nach- zuweisen.
K. Behinderungsbedingte Wohnkosten
62 Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus oder der behin- derungsbedingten Anpassung einer Liegenschaft (z.B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe oder eines Behinderten-WCs) sind nicht als Liegenschafts- unterhaltskosten, sondern als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug geltend zu machen (KS Nr. 11, Ziff. 4.3.9).
63 Die Kosten für werterhaltende Massnahmen an behinderungsbedingten Einrich- tungen können demgegenüber vom Liegenschaftseigentümer als Unterhaltskosten zum Abzug gebracht werden (KS Nr. 11, Ziff. 4.3.9). Der Mieter kann solche Kos- ten, sofern er diese selbst trägt, als behinderungsbedingte Kosten geltend ma- chen.
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L. Kosten für Sicherungsmassnahmen aufgrund von Gefahrenkarten
64 Der Abzug von Kosten für Sicherungsmassnahmen aufgrund von Gefahrenkarten beurteilt sich anhand der üblichen Kriterien. Es können lediglich Kosten für wer- terhaltende Massnahmen, nicht jedoch für wertvermehrende Massnahmen abge- zogen werden. Führen solche Sicherungsmassnahmen zu zusätzlichen Nutzungs- möglichkeiten der Liegenschaft, wie dies z.B. bei einem Neu-, An-, Um- oder Auf- bau der Fall ist, gelten sie als wertvermehrend.
M. Lebenshaltungskosten
65 Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die – im Unterschied zu Gewinnungs- kosten – nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, sondern der Be- friedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen oder aus Bequemlichkeit erfolgen und damit Einkommensverwendung darstellen. Sie sind nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung zwischen Lebenshaltungs- und abziehbaren Liegenschaftsunter- haltskosten spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle.
66 Bauliche Aufwendungen (etwa für Maler-, Boden- und Plattenarbeiten) und der Ersatz von Einrichtungen (z.B. Küchen- und Sanitäreinrichtungen), von Gartenan- lagen oder mehrjährigen Pflanzen zählen zur nicht abzugsfähigen Lebenshaltung, wenn sie innerhalb von fünf Jahren erneut ausgeführt werden. Sie stellen lediglich Ersatz von weiterhin nutzungsfähigen Einrichtungen aufgrund von persönlichen Bedürfnissen dar. Nach fünf Jahren sind solche Kosten im Verhältnis zur gewöhn- lichen Nutzungsdauer in Lebenshaltungskosten und abzugsfähige Unterhaltskos- ten aufzuteilen.
67 Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind die Kosten für jährlich wiederkehrende Gartenarbeiten wie Räumungen und Reinigungen, Rasenpflege, Betreuung von Blumen- und Gemüsegärten sowie die Gewinnung von Baumfrüchten und Beeren nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Als Unterhaltskosten abziehbar sind hingegen Auslagen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das betreffende Jahr überdauern, sowie für die Reparatur von Gartenzäunen, -wegen und -mauern.
N. Geschäftsvermögen
68 Liegenschaftskosten bei Grundstücken des Geschäftsvermögens werden steuer- lich grundsätzlich gleich behandelt wie diejenigen bei Grundstücken des Privat- vermögens.
69 Wertvermehrende Kosten für Energiespar-, Umweltschutz- und Denkmalpflege- massnahmen sowie behinderungsbedingte Kosten sind bei Geschäftsliegenschaf- ten hingegen zu aktivieren. Sie können im ersten und zweiten Jahr mit 50% vom Buchwert, danach mit den ordentlichen Sätzen abgeschrieben werden (vgl. ESTV
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Merkblatt A/1995 Geschäftliche Betriebe). Für allfällig erhaltene, zweckgebun- dene öffentliche und private Beiträge kann eine ausserordentliche Abschreibung vorgenommen werden.
O. Ausscheidungskatalog
70 Werden werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen gleichzeitig vorge- nommen, sind sie in abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt und nicht abziehbare wertvermehrende Investitionen aufzuteilen. Diese Aufteilung wird aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen, die dem Ausscheidungskatalog im Anhang zu- grunde liegen. Vorbehalten bleiben der generelle Abzug von Kosten für die Denk- malpflege und für behinderungsbedingte Massnahmen sowie der Nachweis einer anderen Aufteilung der tatsächlichen Kosten im Einzelfall.
P. Schlussbestimmungen
I. Inkrafttreten
71 Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über den Abzug von Liegenschaftskosten (LKW) vom 13. Juni
2023.
II. Publikation
72 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.
1 SRSZ 172.200 2 SRSZ 171.111 3 SRSZ 172.211 4 SR 642.11 5 SR 642.116 6 SR 642.116.1 7 SR 642.116.2 8 SR 220 9 SR 210 10 SRSZ 720.100
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Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2025 | 70.20 | ||
Anhang | |||
Ausscheidungskatalog zur LKPV vom 18. November 2025 | |||
Abziehbar | Nicht abziehbar | ||
An bestehenden Bauten / Anlagen ausgeführte Arbei- | Anlage- | Lebens- | |
ten | kosten | haltungs- kosten | |
prop. = proportional | |||
1. GEBÄUDE AUSSEN
1.1 Fassadenrenovation (ohne Isolation) | |||
− Neuanstrich | 1/1 | - | - |
− Ersatz einer Verkleidung (auch Schindeln) | 1/1 | - | - |
− Verkleidung mit Eternit, Aluminium usw., statt Anstrich | 2/3 | Rest | - |
1.2 Isolationen | 1/1 | - | - |
Als Isolationsmassnahme gilt steuerlich nur, was |
die beheizten Räume nach aussen abgrenzt (Dach, Dach- boden, Aussenwände, Kellerdecke),
in erster Linie der Wärmedämmung dient und
eine Wirkung hat, die bezogen auf das Gesamtgebäude er- heblich ist
(Gerüstkosten, Projektierungsaufwendungen, Honorare etc. | |||
nur anteilsmässig) | |||
1.3 Dachrinnen | |||
Reparatur und Ersatz | 1/1 | - | - |
1.4 | Umdecken von Dächern sowie Sanierung von Flachdächern, ohne Neuisolation | 1/1 | - | - |
1.41 | Erstellen eines Dachstuhles inkl. Bedachung über ein Flach- dach (Erstellen eines Estrichs) | 1/4 | 3/4 | - |
1.42 | Erstellen eines Dachstuhls inkl. Bedachung über ein Flach- dach (ohne Estrich bzw. ohne Mehrraum) | 2/3 | 1/3 | - |
1.5 Doppel- und Mehrfachverglasungsfenster | |||
Als Ersatz bisheriger Fenster | 1/1 | - | - |
1.6 Rollläden, Jalousien | |||
Erstmaliger Einbau | - | 1/1 | - |
Ersatz | 1/1 | - | - |
1.7 Wintergarten, Balkon- und Sitzplatzverglasung, erstmaliger | - | 1/1 | - |
Anbau | |||
1.8 Windfang (unbeheizt) | |||
− Erstmaliger Einbau | 1/1 | - | - |
− Ersatz | 1/1 | - | - |
1.9 Schadenbehebung | |||
− Bekämpfung von Holzschädlingen | 1/1 | - | - |
− Behebung von Feuchtigkeitsschäden | 1/1 | - | - |
− Behebung und Folgeschäden nach äusseren Einwirkungen | 1/1 | - | - |
wie Erddruck, Bodensenkung usw. | |||
1.10 Blitzableiter | |||
− Neuinstallation | - | 1/1 | - |
− Reparatur und Ersatz | 1/1 | - | - |
1.11 Gerüstkosten | |||
Gerüstkosten sind im Verhältnis Anlage-/Unterhaltskosten ab- | prop. | prop. | - |
zugsfähig | |||
1.12 Versteckte Baumängel | - | 1/1 | - |
1
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Abziehbar | Nicht abziehbar | ||
An bestehenden Bauten / Anlagen ausgeführte Arbei- | Anlage- | Lebens- | |
ten | kosten | haltungs- kosten | |
prop. = proportional | |||
1.13 Neuaufbau infolge Brand | |||
Baukosten, die die Versicherungssumme übersteigen | - | 1/1 | - |
2. GEBÄUDE INNEN
2.1 Grundrissveränderungen | |||
Herausbrechen von Wänden, Einbau neuer Wände, etc. Kos- | - | prop. | prop. |
ten inkl. der direkt damit zusammenhängenden Anpassungsar- | |||
beiten = Anlage- oder Lebenshaltungskosten | |||
2.2 Estrichausbau | |||
Einbau von Zimmern, Dachaufbauten usw. | - | 1/1 | - |
2.3 Aushöhlung des Gebäudes mit anschliessendem Neubau | prop. | prop. | - |
2.4 Isolationen allgemein | |||
Siehe Ziffer 1.2 | |||
2.5 Maler- und Tapeziererarbeiten | |||
− Allein oder im Zusammenhang mit einer Renovation | 1/1 | - | - |
− Im Zusammenhang mit ganz oder teilweise wertvermehren- | prop. | prop. | - |
den Ausgaben (z.B. An- oder Umbauten): Aufteilung pro- | |||
portional nach den Anteilen Anlage und Unterhaltskosten. | |||
2.6 Wand- und Deckenverkleidungen, Bodenbeläge | |||
− Erstmaliger Einbau eines Bodenbelags | - | 1/1 | - |
− Gleichwertiger Ersatz und gleichwertige Reparatur | 1/1 | - | - |
− Ersatz mit Komfortverbesserung (z.B. Platten/Täfer anstelle | 2/3 | Rest | - |
eines Anstrichs; Parkett anstelle von Laminat) |
3. INSTALLATIONEN
3.1 Sanitärräume wie Bad, Dusche, WC | |||
− Neuinstallationen (z.B. zusätzliche Dusche oder Sauna) | - | 1/1 | - |
− Gleichwertige Renovation (inkl. Installationen) | 1/1 | - | - |
− Renovation mit Komfortverbesserung (inkl. Installationen) | 2/3 | Rest | - |
3.2 Kücheneinrichtungen | |||
− Reparaturen an bestehenden Installationen | 1/1 | - | - |
− Gleichwertiger Ersatz (inkl. Installationen) im Zusammen- | 1/1 | - | - |
hang mit einer Gesamtrenovation | |||
− Ersatz mit Komfortverbesserung (inkl. Installationen) im | 2/3 | Rest | - |
Zusammenhang mit einer Gesamtrenovation | |||
3.3 Boiler | |||
− Erstinstallation | - | 1/1 | - |
− Neuinstallation, zusätzlich zu vorh. Kombi-Heizkessel | 1/1 | - | - |
(Überbrückung Sommer) | |||
− Gleichwertiger Ersatz (inkl. Installationen) | 1/1 | - | - |
− Ersatz der ölheizungsabhängigen Warmwasseraufbereitung | 1/1 | - | - |
durch einen elektrischen Boiler oder Gasboiler | |||
− Anstelle eines Durchlauferhitzers oder Kleinboilers | 1/2 | Rest | - |
3.4 Waschautomaten/Tumbler | |||
− Neuinstallation | - | 1/1 | - |
− Gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
3.5 Sanitäre Installationen (wie Wasser- und Abwasserleitungen) | |||
− Neuinstallationen | - | 1/1 | - |
− gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
2
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Abziehbar | Nicht abziehbar | ||
An bestehenden Bauten / Anlagen ausgeführte Arbei- | Anlage- | Lebens- | |
ten | kosten | haltungs- kosten | |
prop. = proportional | |||
3.6 Elektrische Installationen | |||
− Neuinstallationen | - | 1/1 | - |
− gleichwertiger Ersatz (auch Unterputzinstallationen) | 1/1 | - | - |
− Beleuchtungskörper (= Mobiliar) | - | - | 1/1 |
3.7 Antenneninstallation / Kabelfernsehen | |||
− Erstmalige Installation, Anschlussbeiträge | - | 1/1 | - |
Umstellung auf Kabelfernsehen: | |||
− Ersatz bestehender Antennenanlagen | 1/2 | Rest | - |
− Reparatur der Anlage | 1/1 | - | - |
3.8 Überwachungs- und Löschanlagen (inkl. Handfeuerlöscher) | |||
− Erstmalige Installation bzw. Anschaffung | - | 1/1 | - |
− Reparatur der bestehenden Anlage bzw. Geräte | 1/1 | - | - |
− Ersatz | 1/1 | - | - |
3.9 Heizungsinstallationen (inkl. Leitungen) | |||
− Zusätzliche Installationen mit Energieeinsparung, wie Iso- | 1/1 | - | - |
lation von Leitungen, Thermoventile, Wärmezähler, Warm- | |||
lufteinsätze | |||
− Zusätzliche Installationen ohne oder mit mässiger Energie- | - | 1/1 | - |
einsparung (Cheminée, zusätzliche Heizkörper) | |||
− Gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
− anstelle manueller Ofen- oder Etagenheizung | 1/3 | Rest | - |
3.10 Spezielle Installationen | |||
− Einbau und Ersatz von Wärmepumpen, Wärmerückgewin- | 1/1* | - | - |
nungsanlagen, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien | |||
wie Holzfeuerungsanlagen, Sonnenenergie (Photovoltaikan- | |||
lagen inkl. Batteriespeicher), Geothermie inkl. Installati- | |||
onskosten (ohne Anlagen zur Beheizung von Schwimmbä- | |||
dern, Gewächshäusern und dergleichen), Anschluss an | |||
eine Fernwärmeversorgung | |||
− Bidirektionale Ladestationen inkl. Installationskosten für | 1/2* | ||
E-Autos in Zusammenhang mit einer PV-Anlage | |||
*Innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes gelten | |||
diese Installationen als Anlagekosten und sind nicht abzieh- | |||
bar. | |||
3.11 Kaminanlagen | |||
Sanierung (z.B. Rohreinzug), Ersatz vorhandener Anlage | 1/1 | - | - |
3.12 Heizöltankanlage | |||
− Ersatz, inkl. Installationen | 1/1 | - | - |
− Ersatz einer erdverlegten Tankanlage durch Tankanlage im | 1/1 | - | - |
Gebäudeinnern (gleicher Tankinhalt), inkl. Auskleidungen | |||
− Zusätzliche Installationen wie Überlaufsicherung, Leck- | - | 1/1 | - |
warngeräte usw. | |||
− Bei grösserem Tankinhalt: Aufteilung Kosten nach Volu- | prop. | prop. | - |
men bestehend (= Unterhalt) / neu (= Anlagekosten) | |||
3.13 Tankraum | |||
− Neuerstellung eines Tankraumes siehe auch Ziffer 2.1 | - | prop. | prop. |
− Renovation Tankraum und Ergänzungen im Zusammen- | 1/1 | - | - |
hang mit einschlägigen Vorschriften | |||
4. UMGEBUNG
4.1 Belagsarbeiten wie Asphalt, Verbundsteine usw. | |||
− Neuanlage und Komfortverbesserung | - | 1/1 | - |
− Reparatur und gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
3
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Abziehbar | Nicht abziehbar | ||
An bestehenden Bauten / Anlagen ausgeführte Arbei- | Anlage- | Lebens- | |
ten | kosten | haltungs- kosten | |
prop. = proportional | |||
4.2 Stützmauern | |||
− Neuanlage und Qualitätsverbesserung | - | 1/1 | - |
− Reparatur und gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
4.3 Umgebungsarbeiten
4.3.1 Garten: Selbstgenutzte Liegenschaften | |||
− Garten erstmals neu anlegen (inkl. erstmaliges Ansetzen | - | 1/1 | - |
von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, die das Jahr über- | |||
dauern) | |||
− Pflege und Ersatz der das Jahr überdauernden Pflanzen | 1/1 | - | - |
− Zaun- und Mauerreparaturen | 1/1 | - | - |
− Wegausbesserungen | 1/1 | - | - |
− Kosten für wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsar- | - | - | 1/1 |
beiten (z.B. Schneeräumung), Rasenunterhalt, Blumengär- | |||
ten und Gemüsekulturen (inkl. Gewinnung von Baumfrüch- | |||
ten und Beeren) | |||
4.3.2 Garten: Vermietete Liegenschaften | |||
wenn im Mietzins inbegriffen und nicht als Nebenkosten über- | |||
wälzt: | |||
− Instandstellungskosten für den Garten | 1/1 | - | - |
− jährlich wiederkehrender Gartenunterhalt (inkl. Rasenun- | 1/1 | - | - |
terhalt, Schneeräumung, Gartenreinigung, Blumenkultu- | |||
ren) | |||
4.3.3 Gartensitzplatz, Schwimmbad, Sportanlage etc. | |||
− Ersteinbau/Erweiterung infolge Um-, An- oder Neubau | - | 1/1 | - |
− Reparatur/gleichwertiger Ersatz | 1/1 | - | - |
4.4 Kanalisationsanschluss | |||
− Neuanschluss an Kanalisation inkl. Anschlussbeiträge | - | 1/1 | - |
− Stilllegen von bestehenden Gruben, Kläranlagen und ähnli- | 1/1 | - | - |
chem | |||
− Anschluss an Entsorgungsnetz mit gleichzeitigem Stillle- | 1/2 | Rest | - |
gen von bestehenden Gruben, Kläranlagen und ähnlichem | |||
− Ersatz/Erneuerung/Vergrösserung von bestehenden Gruben | prop. | prop. | - |
und Kläranlagen: Aufteilung Kosten nach Volumen beste- | |||
hend (=Unterhalt) / neu (=Anlagekosten) | |||
− Neue Entsorgungsanlagen | - | 1/1 | - |
4.5 Massnahmen im Hinblick auf einen Ersatzneubau | |||
− Gebäudeverschiebungen | - | 1/1 | - |
− Rodungen | - | 1/1 | - |
− Planierungsarbeiten | - | 1/1 | - |
− Aushubarbeiten | - | 1/1 | - |
5. VERSCHIEDENES
5.1. Honorare | |||
Architekten-, Ingenieur- und übrige Honorare (z.B. Kosten für | prop. | prop. | - |
energietechnische Analysen und Energiekonzepte), soweit sie | |||
ausgeführte Arbeiten an Gebäuden betreffen, sind proportio- | |||
nal nach den Kostenanteilen in Anlagekosten und Unterhalt | |||
aufzuteilen |
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Abziehbar | Nicht abziehbar | ||
An bestehenden Bauten / Anlagen ausgeführte Arbei- | Anlage- | Lebens- | |
ten | kosten | haltungs- kosten | |
prop. = proportional | |||
5.2 Vermessungskosten bei Grundstücken | |||
− Wiederherstellen von Grenzen, Nachvermessung | 1/1 | - | - |
− Kosten für erstmalige Vermessung, Teilung, Zusammenle- | - | 1/1 | - |
gung | |||
5.3 Abbruchkosten | |||
− Abbruchkosten im Zusammenhang mit einem Neubau | - | 1/1 | - |
− Abbruchkosten im Zusammenhang mit Um-, An- und Aus- | prop. | prop. | prop. |
bauten: Aufteilung proportional nach den Anteilen Unter- | |||
halts-/Anlagekosten | |||
− Reine Abbruchkosten = Lebenshaltungskosten | - | - | 1/1 |
− Abbruchkosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (inkl. | 1/1 | - | - |
Kosten der Demontage von Installationen sowie des Ab- | |||
transports und der Entsorgung des Bauabfalls) | |||
5.4 Finanzierungskosten | |||
− Abschlusskommission, Bankspesen (Finanzierung) | 1/1 | - | - |
− Bürgschaftsprämie | 1/1 | - | - |
5.5 Behinderungsbedingte Umbaukosten | |||
− Neuinstallationen; Einbau infolge einer Behinderung eines | 1/1* | - | - |
Bewohners (z.B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhl- | |||
rampe, eines Behinderten-WC etc.)* | |||
− Vorsorglicher Einbau von Einrichtungen | - | 1/1 | - |
− Unterhalt an behinderungsbedingten Einrichtungen | 1/1 | - | - |
* Diese Anlagekosten sind nicht als Liegenschaftskosten, son- | |||
dern als behinderungsbedingte Kosten abziehbar. | |||
5.6 Altlasten | |||
− Untersuchungskosten: Der Eigentümer eines belasteten | 1/1 | - | - |
Grundstückes muss auf Anordnung abklären, ob das | |||
Grundstück sanierungsbedürftig ist; | |||
Sofern die Untersuchungskosten im Hinblick auf eine Nut- | - | 1/1 | - |
zungsänderung oder eine Erhöhung des Nutzungswertes | |||
angefallen sind. | |||
− Sanierungskosten: Ein Standort ist sanierungsbedürftig, | 1/1 | - | - |
wenn die Schadstoffe am Standort die Umwelt gefährden. | |||
Sofern die Sanierungskosten im Hinblick auf eine Nut- | - | 1/1 | - |
zungsänderung oder eine Erhöhung des Nutzungswertes | |||
angefallen sind. | |||
– Kosten von Altlastensanierungen des Bodens im Hinblick | - | 1/1 | - |
auf einen Ersatzneubau | |||
− Mehrkosten bei Bauvorhaben: Schadstoffhaltige Bauabfälle | 1/1 | - | - |
müssen speziell behandelt und entsorgt werden. | |||
Sofern die Mehrkosten bei Bauvorhaben im Hinblick auf | - | 1/1 | - |
eine Nutzungsänderung oder eine Erhöhung des Nutzungs- | |||
wertes angefallen sind. | |||
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