Interkantonale Steuerausscheidung mit Liegenschaft (Repartitionswerte)

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Merkblatt

Interkantonale Steuerausscheidung mit Liegenschaften (Repartitionswerte)

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1

B. Rechtliche Grundlagen 2–3

C. Geltungsbereich 4

D. Repartitionswerte 5–11

1. Interkantonale Steuerausscheidung 5–6

2. Bewertung der Liegenschaften (Repartition) 7–8

3. Beispiele 9–11

3.1 Bis und mit Steuerperiode 2018 10

3.2 Ab Steuerperiode 2019 11

E. Gültigkeit und Publikation 12–13

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt hat die Bewertung von Grundstücken bei interkantonalen Steu- erausscheidungen mittels Repartitionswerten zum Gegenstand.

B. Rechtliche Grundlagen

2 Gemäss § 5 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Kanton haben.

3 Gemäss § 7 Abs. 1 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung.

C. Geltungsbereich

4 Das Merkblatt findet Anwendung auf nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.

D. Repartitionswerte

1. Interkantonale Steuerausscheidung

5 Die Steuerausscheidung teilt das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen einer Per- son betragsmässig auf die betroffenen Steuerhoheiten auf (Ausland, Kantone, Gemeinden). Die interkantonale Steuerausscheidung betrifft die Aufteilung auf die Kantone.

6 Die interkantonale Steuerausscheidung wird aufgrund der Steuerveranlagung für das nach kantonalem Recht ermittelte Gesamteinkommen und -vermögen vorgenommen. Die jewei- lige Steuerhoheit (Kanton) besteuert die für sie bestimmten Teile des Einkommens und Vermögens zum Steuersatz des gesamten Einkommens und Vermögens (unbedingte Frei- stellung1 mit Progressionsvorbehalt). Grundsätzlich werden Einkommen und Vermögen ob- jektmässig2, Schulden und Schuldzinsen proportional, d.h. nach Lage der Gesamtaktiven, verlegt.

2. Bewertung der Liegenschaften (Repartition)

7 Eine sachgerechte und vollständige Verteilung der Schulden und Schuldzinsen bei der in- terkantonalen Steuerausscheidung setzt voraus, dass die betroffenen Kantone die Bewer- tung der inner- und ausserkantonalen Vermögensobjekte, insbesondere der Liegenschaf- ten, nach übereinstimmenden Regeln vornehmen. Da die kantonalen Bewertungskriterien 1 Unbedingte Freistellungsmethode: Die nicht zur Besteuerung berechtigten Kantone sind von der Besteuerung des Steuer- objektes auch dann ausgeschlossen, wenn der berechtigte Kanton von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. 2 Bei der objektmässigen Methode werden Einkommens- und Vermögensbestandteile jeweils als Ganzes dem berechtigten Kanton zugewiesen.

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sehr unterschiedlich sind, resultieren uneinheitliche Steuerwerte, die von den Verkehrs-

werten abweichen können. Aus diesem Grund sind die Liegenschaftswerte für die Steuer-

ausscheidung vorerst mit einem Umrechnungskoeffizienten (Repartitionsfaktor) auszuglei-

chen. Die Anpassung der kantonalen Steuerwerte aufgrund des anwendbaren Repartitions-

faktors vereinheitlicht die Liegenschaftswerte schweizweit und gewährleistet eine korrekte

Verteilung der Schulden und Schuldzinsen auf die betroffenen Kantone.

8 Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ermittelt die massgebenden Repartitionsfakto-

ren periodisch aufgrund von Vergleichen zwischen Steuer- und Marktwerten und publiziert

diese im Kreisschreiben Nr. 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkan-

tonalen Steuerausscheidungen» vom 22. März 20183.

3. Beispiele

9 Eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton Schwyz besitzt je eine Liegenschaft

im Kanton Schwyz und im Kanton Tessin. Die kantonalen Steuerwerte der Liegenschaften

belaufen sich auf CHF 400 000 (Kanton Schwyz) bzw. CHF 120 000 (Kanton Tessin). Wie

hoch sind die satzbestimmenden Liegenschaftswerte in den beiden Kantonen?

3.1 Bis und mit Steuerperiode 2018

10 Die satzbestimmenden Liegenschaftswerte berechnen sich wie folgt:

Total

Kanton

Schwyz

Kanton

Tessin

Liegenschaft im Kanton Schwyz (kantonaler Steuerwert)

400'000

400'000

Liegenschaft im Kanton Tessin (kantonaler Steuerwert)

120'000

120'000

Repartitionsfaktor

80 %

115 %

Repartitionswert = Steuerwert x Repartitionsfaktor

458'000

320'000

138'000

(massgeblich für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen)

Rückrechnung auf kantonale Werte der veranlagenden Kantone

(Differenz Repartitionswert zu Steuerwertschätzung)

Berechnung: Repartitionswert / Repartitionsfaktor x Differenz zu 100 %

(aus Sicht der veranlagenden Kantone)

Veranlagung Kanton Schwyz1

458'000 / 80 x 20

320'000 / 80 x 20

138'000 / 80 x 20

Faktor A <100 % -> Zurechnung

114'500

80'000

34'500

Satzbestimmender Wert Kanton Schwyz

572'500

400'0002

172'500

Veranlagung Kanton Tessin1

458'000 / 115 x 15

320'000 / 115 x 15

138'000 / 115 x 15

Faktor B >100 % -> Abrechnung

-59'739

-41'739

-18'000

Satzbestimmender Wert Kanton Tessin

398'261

278'261

120'0002

  1. 1) Bei einem Repartitionsfaktor des Wohnsitzkantons weniger als 100 % erfolgt die Wertanpassung in allen Liegenschafts-

kantonen durch Zurechnung, bei einem Repartitionsfaktor von mehr als 100 % durch Abrechnung

  1. 2) Der Repartitionswert wird auf den Wert zurückgerechnet, den die Liegenschaft im veranlagenden Kanton hätte, da jeder

Kanton berechtigt ist, die Bewertung zur Ermittlung des satzbestimmenden Vermögens nach seinen Richtlinien vorzunehmen

Die Repartitionsfaktoren betragen für den Kanton Schwyz 80 % und für den Kanton Tessin

115 %. Zur Ermittlung des für den jeweiligen Kanton massgebenden satzbestimmenden

Vermögens bewertet der Kanton Schwyz die im Kanton Tessin gelegene Liegenschaft mit

CHF 172 500, der Kanton Tessin diejenige des Kantons Schwyz mit CHF 278 261.

3

Geändert per 26. August 2020.

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3.2 Ab Steuerperiode 2019

11 Die satzbestimmenden Liegenschaftswerte berechnen sich wie folgt:

Total

Kanton

Schwyz

Kanton

Tessin

Liegenschaft im Kanton Schwyz (kantonaler Steuerwert)

400'000

400'000

Liegenschaft im Kanton Tessin (kantonaler Steuerwert)

120'000

120'000

Repartitionsfaktor

125 %

155 %

Repartitionswert = Steuerwert x Repartitionsfaktor

686‘000

500‘000

186‘000

(massgeblich für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen)

Rückrechnung auf kantonale Werte der veranlagenden Kantone

(Differenz Repartitionswert zu Steuerwertschätzung)

Berechnung: Repartitionswert / Repartitionsfaktor x Differenz zu 100 %

(aus Sicht der veranlagenden Kantone)

Veranlagung Kanton Schwyz1

686‘000 / 125 x 25

500‘000 / 125 x 25

186‘000 / 125 x 25

Faktor A >100 % -> Abrechnung

-137‘200

-100‘000

-37‘200

Satzbestimmender Wert Kanton Schwyz

548‘800

400'000

148‘800

Veranlagung Kanton Tessin1

686‘000 / 155 x 55

500‘000 / 155 x 55

186‘000 / 155 x 55

Faktor B >100 % -> Abrechnung

-243‘420

-177‘420

-66‘000

Satzbestimmender Wert Kanton Tessin

442‘580

322‘580

120'000

  1. 1) Da der Repartitionswert des Wohnsitzkantons Schwyz mehr als 100 % beträgt, erfolgt eine Korrektur durch Abrechnung

  2. 2) Der Repartitionswert wird auf den Wert zurückgerechnet, den die Liegenschaft im veranlagenden Kanton hätte, da jeder

Kanton berechtigt ist, die Bewertung zur Ermittlung des satzbestimmenden Vermögens nach seinen Richtlinien vorzunehmen

Die Repartitionsfaktoren betragen für den Kanton Schwyz 125 %

und für den Kanton Tes-

sin 155 %4. Zur Ermittlung des für den jeweiligen Kanton massgebenden satzbestimmen-

den Vermögens bewertet der Kanton Schwyz die im Kanton Tessin

gelegene Liegenschaft

mit CHF 148 800, der Kanton Tessin diejenige des Kantons Schwyz mit CHF 322 580.

E. Gültigkeit und Publikation

12 Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt «Interkantonale Steuerausschei-

dung mit Liegenschaften (Repartitionswerte)» vom 19. Februar 2019.

13 Das Merkblatt wird im Internet publiziert.

Schwyz, 18. November 2025

4

Die Repartitionsfaktoren der beiden Kantone ab 2019 entsprechen denjenigen, die ab

2020 gelten.