Weisung betr. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen (WAWR) vom 16.12.2025

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2025 70.21

Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen (WAWR) (Vom 16. Dezember 2025)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) und § 5 Ziff. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 1994,

erlässt folgende Weisung:

A. Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Weisung legt sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundesteuer die Praxis der Steuerverwaltung in den Bereichen Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen fest.

B. Gesetzesgrundlagen

2 • Steuergesetz (StG) § 29 Abs. 1 und 2 § 64 Abs. 1 Bst. b § 65 Abs. 1 Bst. f

  • BG über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 28 Art. 29 Art. 62 Art. 63

C. Abschreibungen

I. Allgemeines 2

3 Die ohne besonderen Nachweis zulässigen Abschreibungen richten sich grund- sätzlich nach dem Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung be- treffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe. Be- sondere Merkblätter bestehen für Elektrizitätswerke, Schiffe und Schifffahrtsan- lagen, Luftseilbahnen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Merkblatt A/2001).

4 Entgegen den Ausführungen im Merkblatt A 1995 können auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen- [inkl. Goodwill-], Verlags-, Konzessions- und 1

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Lizenzrechten) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeugen, EDV) im Anschaffungsjahr oder in den folgenden Jahren Sofortab- schreibungen auf einen Franken vorgenommen werden (§ 29 Abs. 3 bzw. § 65 Abs. 1 Bst. e StG). Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer.

5 Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (in- direkte Abschreibungen) sind den direkten Abschreibungen gleichgestellt. Die Ab- schreibungen sind durch eine ordnungsgemässe Buchhaltung bzw. entsprechende Aufzeichnungen sowie vollständige Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungs- pflichtige Steuerpflichtige, die keine Buchhaltung führen, haben die Abschrei- bungen in einer fortlaufenden Abschreibungstabelle aufzulisten. An der einmal gewählten Abschreibungsmethode (linear oder degressiv) ist festzuhalten.

6 Gemäss Art. 62 Abs. 3 DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, nur abgeschrieben werden, wenn die Aufwertung handels- rechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch ver- rechenbar gewesen wären. Im StG fehlt eine entsprechende Regelung. Der Kanton Schwyz wendet die DBG-Norm jedoch in der Praxis analog an, da andernfalls die Verlustverrechnungsvorschriften umgangen werden könnten.

7 Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (mindestens 20 %) sind höchstens bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der Tochtergesell- schaft zulässig.

II. Abschreibungen bei Immobilien

8 Die Gestehungskosten des Bodens gelten als unterste Abschreibungsgrenze.

9 Ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zugehör eines Gebäudes ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Diese Zuordnung ist auch steuerrechtlich massge- blich.

Beispiel: Lifteinbauten sind Bestandteil eines Gebäudes und können deshalb nicht separat aktiviert und mit einem höheren Abschreibungssatz abgeschrieben werden.

10 Bei Baurechten richtet sich die Abschreibung (bzw. die Äufnung des Heimfall- fonds) nach den Bestimmungen und der Dauer des Baurechtsvertrages, wenn die ordentliche Heimfallentschädigung quantitativ bereits im Voraus bestimmbar ist.

Beispiel: Wenn die Heimfallentschädigung 40 % der Anlagekosten beträgt, ist eine Ab- schreibung bis auf 40 % der Anlagekosten zulässig.

Wenn die Entschädigung auf Grund eines prozentualen Anteils am Verkehrswert im Zeitpunkt des Heimfalls geschuldet ist, sind die ordentlichen Abschreibungs- sätze anwendbar. Der Heimfall hat dann entweder einen Gewinn oder einen Ver- lust zur Folge.

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D. Wertberichtigungen

I. Allgemeines 2

11 Den vorübergehenden Wertverminderungen auf diversen Aktiven kann mittels Wertberichtigung Rechnung getragen werden. Bisherige Wertberichtigungen wer- den dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

12 Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (mindestens 20%) sind höchstens bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der Tochter- gesellschaft zulässig.

II. Guthaben aus Lieferungen und Leistungen 2

13 Ohne besonderen Nachweis sind Wertberichtigungen bis zu 10 % auf dem Be- stand der Inlandforderungen und 15 % auf dem Bestand der Auslandforderungen per Bilanzstichtag zugelassen.

Mit der Pauschale auf Auslandguthaben ist auch das Fremdwährungsrisiko abge- deckt.

14 Auf besonders gefährdeten Forderungen, deren Verlustrisiko mit der Pauschale nicht gedeckt wird, können nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit höhere Wertberichtigungen geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Pauschale sind diese Guthaben nicht mehr zu berücksichtigen.

III. Guthaben in WIR

15 Um der erschwerten Verkäuflichkeit Rechnung zu tragen, wird auf dem Nominal- wert des Guthabens per Bilanzstichtag ein Einschlag von 20 % gewährt.

IV. Darlehen 2

16 Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind geschäftsmässig nicht begrün- det. Ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf (Bonitäts-, Kursverlust etc.) ist an- hand von Unterlagen und Inkassobemühungen im Detail nachzuweisen.

17 Abschreibungen auf Darlehen gegenüber Nahestehenden (Aktionäre, verbundene Gesellschaften etc.) zu Lasten der Erfolgsrechnung sind geschäftsmässig nur in jenen Fällen begründet, in denen die seinerzeitige Gewährung des Darlehens zu Konditionen wie unter unabhängigen Dritten erfolgt ist. Als Kriterien, die dafür sprechen, dass ein Dritter das Darlehen nicht gewährt hätte, fallen unter anderem in Betracht: Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln des Darlehensnehmers bzw. der Darlehensnehmerin, Darlehenszinsen werden nicht bezahlt bzw. jeweils zum Kapital geschlagen, Gewährung (bzw. Verwendung) des Darlehens steht mit dem statutarischen Zweck der darlehensgebenden 3

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Gesellschaft in keinerlei Zusammenhang, fehlende Bonität des Schuldners bzw. der Schuldnerin, Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rück- zahlung des Darlehens, tatsächlich fehlende Rückzahlung. Inkasso- und Sicherungsbemühungen sind im Detail nachzuweisen.

V. Warenlager

18 Die Vorräte (Handelswaren, Rohstoffe sowie Halb- und Fertigfabrikate) sind voll- ständig und detailliert ins Inventar aufzunehmen. Die Bilanzierung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Marktwert (bspw. infolge sinkender Einkaufspreise, Demodierung) zu erfolgen. Selbstständigerwer- bende können zum OR-Geschäftswert bilanzieren. Auf diesem Bestand wird ohne besonderen Nachweis eine Unterbewertung von bis zu einem Drittel als geschäfts- mässig begründet zugelassen (Warendrittel).

VI. Angefangene Arbeiten

19 Die angefangenen Arbeiten sind zu den Herstellungskosten zu bilanzieren. Da kein Lagerhaltungs- und Absatzrisiko besteht, wird weder ein Warendrittel noch ein Delkredere gewährt.

E. Rückstellungen

I. Allgemeines 2

20 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. a) im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, die der Höhe nach noch unbestimmt sind (bspw. Schadenersatz-, Garantie- und Gewährleistungs- verpflichtungen, Wiederherstellungspflichten);

  1. b) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr beste- hen, soweit in den Folgejahren Vermögenseinbussen wahrscheinlich sind (bspw. drohende Verluste aus Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen, Bürgschaftsverpflichtungen).

21 Für zukünftige Aufwendungen (z.B. Firmenjubiläum) oder Investitionen sind steu- erlich keine Rückstellungen zulässig. Dies gilt auch für Kursverluste auf - zu An- schaffungswerten bilanzierten - kotierten Wertschriften, ausländischen Währun- gen und Guthaben, welche erst nach dem Bilanzstichtag eintreten. Auch bloss erkennbare, jedoch noch nicht eingetretene allgemeine Risiken und Gefahren aus der Unternehmenstätigkeit können nicht berücksichtigt werden.

22 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, so- weit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.

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II. Garantierückstellungen

23 Unternehmen können grundsätzlich eine pauschale Garantierückstellung von bis zu 4 % auf dem aktuellen Jahresumsatz mit Dritten bilden.

Bei nachfolgenden Unternehmen gelten einschränkende Voraussetzungen:

  • Handelsunternehmen und Generalunternehmungen: Nachweis erforderlich, dass der Schaden defekter Produkte nicht vom Hersteller, sondern vom ent- sprechenden Handelsunternehmen selbst übernommen wird;

  • Dienstleistungsunternehmen: Nachweis erforderlich, dass sie ihren Kunden vertraglich Garantien zusichern.

Beispiel: Vertragliche Zusicherung von bestimmten Eigenschaften einer Softwarefirma für das von ihr gelieferte, selbst entwickelte Programm.

24 Bildet die steuerpflichtige Person Garantierückstellungen, geht die Steuerverwal- tung davon aus, dass diese handelsrechtlich notwendig sind. Die Neubildung einer Garantierückstellung ist deshalb handelsrechtlich zu begründen, wenn in den Vor- jahren Auflösungen getätigt worden sind, welche nicht auf einen Umsatzrückgang zurückzuführen sind.

III. Rückstellung für Haftungs- und Prozessrisiken

25 Beratungsunternehmen können für Haftungsrisiken im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit eine pauschale Rückstellung von 2 % des aktuellen Jahresum- satzes mit Dritten bilden.

26 Andere Unternehmen können für Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit grundsätzlich keine pauschalen Rückstellungen bilden. Ist jedoch ein Prozess hängig, kann die steuerpflichtige Person nach dem Vorsichtsprinzip auf den ungünstigsten Prozessausgang abstellen. Sie kann für die mutmasslichen Verbindlichkeiten, die sich aus der Prozessanhebung voraussichtlich ergeben, so- wie für die Prozesskosten eine Rückstellung bilden. Die blosse Drohung mit einer Klage rechtfertigt keine Rückstellung.

IV. Rückstellung bei Rückbauten (Abbruch von Gebäuden) 2

27 Besteht die Absicht, ein Gebäude abzubrechen, und ist erstellt, dass die ordentli- chen Abschreibungen nicht ausreichen, um das Gebäude bis zum Abbruchzeit- punkt vollständig abzuschreiben, kann das Manko als Rückstellung geltend ge- macht werden. Die danach noch notwendige Rückstellung ist auf Grund der ver- bleibenden Nutzungsdauer linear auf die entsprechenden Geschäftsjahre zu ver- teilen. Der Erneuerungsfonds darf nicht mehr weiter erhöht werden. Im Zeitpunkt des Abbruchs sind die Rückstellung für Rückbauten vollständig aufzulösen. Die Gestehungskosten des Bodens gelten als unterste Rückstellungsgrenze. 5

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28 Die Absicht des Abbruchs muss mittels Beschluss der zuständigen Organe und auf Grund von ersten Planungsarbeiten (Machbarkeitsstudien, baurechtliche Ab- klärungen über Zulässigkeit eines Abbruchs etc.) nachgewiesen werden.

V. Rückstellung für Arbeitgeberbeitragsreserven

29 Die Arbeitgeberbeitragsreserven bei Einrichtungen der obligatorischen und über- obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) dürfen das Fünffache der vom Ar- beitgeber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbei- träge nicht übersteigen. Sofern diese Limite noch nicht erreicht ist, können ent- sprechende Zahlungen zu Lasten des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

30 Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen periodenfremde Zuwendun- gen an Vorsorgeeinrichtungen dar. Diese sind nur abziehbar, wenn sie unwiderruf- lich erbracht werden. Ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein. Die Bildung transitorischer Passiven oder einer Rückstellung für Arbeitge- berbeitragsreserven genügt diesen Anforderungen nicht. Die entsprechenden Mit- tel müssen vielmehr effektiv an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und die Bei- tragsreserven müssen von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden (vgl. StPS 1/2001, S. 19 ff.).

VI. Rückstellung für Steuern 2

31 Obwohl die Steuern erst im Folgejahr fällig werden, sind sie für das abgelaufene Geschäftsjahr geschuldet und können somit bei den juristischen Personen am Bi- lanzstichtag als geschäftsmässig begründet zurückgestellt werden. Dies gilt auch für Steuernachforderungen aus Vorjahren, welche noch nicht beim steuerbaren Reingewinn in Abzug gebracht worden sind. Davon ausgenommen sind die Steu- erbussen (§ 65 Bst. a StG / Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG).

VII. Rückstellung für AHV 1

32 Rückstellungen für die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden zugelassen, sofern die steuerpflichtige Person zur Vermeidung eines Doppelabzugs der AHV-Beiträge fortlaufend Aufzeichnungen über die AHV-Rückstellung führt und diese der Steu- erverwaltung unaufgefordert einreicht.

F. Rücklagen

33 Rücklagen sind nur für Forschungs- und Entwicklungsaufträge zulässig, deren Vergabe an Dritte geplant ist und die innert angemessener Frist auch tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn

1 Fassung vom 2. Februar 2007 2 Fassung vom 21. August 2013 6

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innerhalb von drei Jahren keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden. Sofern entsprechende Aufwendungen getätigt werden, sind diese zu Lasten der Rücklagen zu verbuchen.

G. Inkrafttreten

34 Diese Weisung findet ab 1. Januar 2026 Anwendung.

H. Publikation

35 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.

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