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Unfallversicherung (Leistungen)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2026 10

Entscheid vom 24. Juni 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungen)

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. April 2021 bei der C.________ AG in einem 90%-Pensum angestellt und dadurch bei der D.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 3. März 2023 in E.________ einen Skiunfall erlitt (Vi-act. A1). Er zog sich eine subtrochantäre Femurfraktur rechts zu, zusätzlich ein Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur vier bis fünf, sowie neun bis zehn rechts und eine Lungenkontusion mit Lungeneinblutung links sowie ein Schädelhirntrauma 2. Grades. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer traumatischen thorakalen Aortendissektion gestellt. Er wurde per Helikopterambulanz zur Erstversorgung ins Spital in F.________ gebracht, wo er am 7. März 2023 mittels Marknagel versorgt wurde (Vi-act. M1, M14, M18). Am 10. März 2023 wurde er ins Spital G.________ verlegt, wo er bis am 18. März 2023 hospitalisiert war und am 14. März 2023 eine Reposition eines dislozierten medialen Fragmentes ohne Kontakt zu den Hauptfragmenten erfolgte (Vi-act. M17). Die D.________ AG anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. A10). Per 30. September 2023 hat die C.________ AG das Anstellungsverhältnis gekündigt (Vi-act. A14).

B.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 informierte die D.________ AG A.________, gemäss ihrem medizinischen Dienst sei aufgrund der medizinischen Berichte eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen; ab dem 1. November 2023 bestehe noch Anspruch auf ein Taggeld von 50% (Vi-act. A22). Hiergegen opponierte A.________ mit Verweis auf nach wie vor bestehende Be-

C.

Bei verzögerter Knochenheilung nach Osteosynthese bei subtrochantärer Femurfraktur rechts wurde A.________ vom behandelnden Orthopäden Ende 2023 an die H.________klinik überwiesen (Vi-act. M28), wo die Diagnose einer symptomatischen Pseudarthrose proximales Femur rechts gestellt wurde (Vi-act. M34). Bereits schon am 11. Januar 2024 bestätigte die D.________ AG A.________, das Taggeld sei entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100% nachgezahlt worden (Vi-act. A42). Am 30. Januar 2024 erfolgte an der H.________klinik eine Dynamisierung TFNA mit Wechsel der distalen Verriegelungsschraube, Entfernen der proximalen Verriegelungsschraube, Entnahme Spongiosa vom Beckenkamm sowie eine Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (Vi-act. M38). Vom 2. bis 22. Februar 2024 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der Klinik I.________ (Vi-act. M42). Weitere Verlaufskontrollen fanden in der H.________klinik statt. Am 1. Oktober 2024 erfolgte bei Dia- gnose Pseudarthrose Femur rechts eine komplette Dynamisierung TFNA Femur rechts (Vi-act. M54). Am 10. Oktober 2024 fand dann eine Hämatomausräumung im Spital J.________ statt (Vi-act. M55). Im Bericht vom 3. Februar 2025 zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2025 wurde ein nach wie vor relevanter Leidensdruck festgehalten bei radiologisch sichtbar progredienter Konsolidation. Der Auswärtsgang stehe wohl im Zusammenhang mit der femoralen Retrotorsion von 20°; wegen der sehr zögerlichen Konsolidation sei man bezüglich Korrektur sehr zurückhaltend (Vi-act. M62). Am 8. Februar 2025 berichtete die Klinik der D.________ AG auf Anfrage hin, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter vor. Stehende und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten seien ihm weiterhin zu 100% nicht zumutbar; auch wechselbelastende Tätigkeiten seien nicht im vollen Pensum zumutbar. In einer dem Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung entspreche, wäre eine Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar (Vi-act. M65).

D.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 informierte die D.________ AG A.________, gemäss Stellungnahme der H.________klinik vom 8. Februar 2025 sei ihm in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit zumutbar; die Taggeldleistungen würden daher per 31. Mai 2025 eingestellt (Vi-act. A107). Nachdem A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A109) und eine anfechtbare Verfügung verlangte (Vi-act. A113), verfügte die D.________ AG am 21. März 2025 (Vi-act. A115): 1. Die Taggeldleistungen werden per 31.05.2025 eingestellt. 2. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

E.

Am 29. März 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung der D.________ AG vom 21. März 2025 und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Vi-act. A118). Hierauf machte die D.________ AG A.________ am 12. Dezember 2025 aufmerksam, dass über die Frage einer Integritätsentschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; mit seiner Einsprache sei die Taggeldeinstellung unangefochten geblieben, somit sei die Einsprache gegenstandslos. Er werde ersucht, die Einsprache zurückzuziehen. Zudem würden die Taggelder seit seinem Spitaleintritt vom 11. November 2025 wieder geleistet (Vi-act. A154). Mit E-Mail vom 19. Januar 2026 erklärte A.________, die Einsprache habe sich gegen die Taggeldeinstellung gerichtet, der Passus betreffend Integritätsentschädigung sei nur Anhängsel zur Information gewesen; die Einsprache ziehe er nicht zurück (Vi-act. A158). Am 26. Januar 2026 bestätigte A.________ der D.________ AG, er habe ab dem 1. Juni 2025 bis 11. November 2025 Arbeitslosenentschädigung bezogen, habe jedoch nur 50 beziehungsweise 40% arbeiten können (Vi-act. A160; A161).

Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 wies die D.________ AG die Einsprache ab (Bf-act. 1; Vi-act. A161).

F.

Am 24. Februar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum ab Juni 2025 ein Taggeld auszurichten. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Übergangsrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde vom 24. Februar 2026 abzuweisen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die D.________ AG die Akten des IV-Verfahrens offenbar konsultiert habe; diese ihm aber bei der Akteneinsicht nicht zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör wäre diese Rüge zuerst zu prüfen, da eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde führen würde (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2). In Anbetracht der folgenden Erwägungen und weil die IV-Akten ebenfalls nicht Eingang in die Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren gefunden haben, kann es jedoch offenbleiben, ob eine Gehörsverletzung vorliegt.

1.1

Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte die D.________ AG die Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer per 31. Mai 2025 ein (Vi-act. A115). Von der Leistungseinstellung nicht betroffen waren die Heilbehandlungen. Am 12. Dezember 2025 erklärte die D.________ AG dem Beschwerdeführer zudem, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb über die Frage einer Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Vi-act. A154). Hieraus ergibt sich zumindest implizit, dass auch die Rentenprüfung (noch) nicht erfolgt ist, setzt diese doch ebenfalls voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- stands mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die D.________ AG die Einstellung der Taggeldleistungen bestätigt.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht, die Taggeldleistungen seien ab dem 1. Juni 2025 weiter auszurichten, eventualiter sei eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter eine Übergangsrente zuzusprechen.

1.3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2).

1.4

Gegenstand der Verfügung vom 21. März 2025 resp. des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Januar 2026 bildet ausschliesslich die Einstellung der Taggeldleistungen. Zu allfälligen weiteren Leistungen der Unfallversicherung hat die D.________ AG nicht verfügt. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich festgehalten, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, die Heilungskosten werde weiterhin ausgerichtet. Aus demselben Grunde stellte sie später explizit fest, auch über einen allfälligen Anspruch auf Integritätsentschädigung werde erst später entschieden. Aus den Gesamtumständen ergibt sich ebenso, dass auch die Rentenfrage noch nicht geprüft, geschweige denn darüber entschieden worden ist. Ist die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und kann noch eine namhafte Besserung erwartet werden, kommt auch eine Übergangsrente nicht in Frage (vgl. Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982). Wenn aber die D.________ AG weder über einen Rentenanspruch noch einen Übergangsrentenanspruch verfügt hat (und auch noch nicht verfügen musste, weil noch kein Fallabschluss im Sinne von Art. 19 UVG erfolgt ist), so kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine Rente resp. eine Übergangsrente beantragt.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die D.________ AG die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Mai 2025 eingestellt hat.

2.

2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG).

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.3

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre. Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversiche- rung) auch für arbeitslose Versicherte (Urteil BGer 8C_889/2014 vom 23.2.2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen.).

2.4

Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern spricht man im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung von einem relativen Berufsschutz (KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 16 UVG N 6; BSK UVG-Hürzeler, Art. 16 N 23). Für einen Berufswechsel wird als Richtgrösse eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten verlangt, wobei die Arbeitsunfähigkeit so lange anhand der bisherigen beruflichen Tätigkeit zu bemessen ist, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, die Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 114 V 281 E. 1c und d). Weitere Voraussetzung sind, dass der angestammte Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann und ein stabiler Gesundheitszustand besteht (BSK UVG-Hürzeler, Art. 16 N 14); ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht, um die Restarbeitsfähigkeit in einem neuen Berufszweig auszuüben (KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 16 UVG N 9). Schliesslich muss der Berufswechsel der versicherten Person in objektiver und subjektiver Hinsicht zumutbar sein, damit die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verweistätigkeit bemessen werden kann (BGE 113 V 22 E. 4.a). Der Unfallversicherer hat hierfür die der in medizinischer Hinsicht versicherten Person zumutbaren Berufsbilder oder Tätigkeiten darzulegen, wobei es sich um Verweistätigkeiten handeln muss, die auf dem konkreten Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl angeboten werden; diesfalls ist nicht der ausgeglichene Arbeitsmarkt entscheidend. Bei Aufnahme einer Verweistätigkeit muss für den Unfallversicherer sodann eine erhebliche Entlastung resultieren (KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 16 UVG N 13). Schliesslich muss der Berufswechsel auch in subjektiver Hinsicht (Alter, bisherige Berufsausübungsdauer, Erwerbsstatus, persönliche Verhältnisse etc.) zumutbar sein, wobei als Faustregel gelten mag, ob auch eine gesunde Person in gleicher Lage aber ohne Versicherungsdeckung den Berufswechsel vornehmen würde (Urteil

2.5

Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldan- spruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil BGer 8C_889/2014 vom 23.2.2015 E. 3.3).

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Skiunfalls vom 3. März 2023 u.a. eine subtrochantäre Femurfraktur rechts zuzog, welche am 7. März 2023 mittels Marknagelung versorgt wurde und am 14. März 2023 eine Reposition eines dislozierten Fragmentes und Fixation notwendig machte (Vi-act. A1, M14, M15) sowie, dass daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultierte, so dass die D.________ AG ein volles Taggeld leistete (Vi-

Aus den Akten ergibt sich desweitern, dass die D.________ AG per 1. November 2023 noch einen Taggeldanspruch von 50% anerkannte, da keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei und nach der Kündigung seiner Anstellung bei der C.________ AG per Ende September 2023 auch Verweistätigkeiten massgebend seien (Vi-act. A22). Das Taggeld wurde dann allerdings nachgezahlt bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Kürzung opponierte und er wegen anhaltenden Beschwerden der H.________klinik zugewiesen wurde, wo in der Sprechstunde vom 3. Januar 2024 eine symptomatische Pseudarthrose des rechten Femurschaftes im Übergang vom proximalen zum mittleren Drittel festgehalten wurde (Vi-act. A24, A42,

3.2

Am 30. Januar 2024 erfolgte in der H.________klinik bei Diagnose symptomatische Pseudarthrose proximales Femur rechts eine Dynamisierung TFNA mit Wechsel der distalen Verriegelungsschraube und Entfernen der proximalen Verriegelungsschraube, Entnahme Spongiosa vom Beckenkamm und Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (Vi-act. M38). Der Hospitalisation folgte eine stationäre Rehabilitation vom 2. bis 22. Februar 2024 im Rehazentrum I.________. Bei Austritt wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 11. März 2024 attestiert, danach sei die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt resp. die nachbehandelnden Ärzte zu beurteilen (Vi-act. M42).

3.3

Drei Monate postoperativ zeigte sich ein erfreulicher Verlauf; radiologisch wurde eine progrediente Konsolidation gesehen bei noch gut abgrenzbarem Frakturspalt (Vi-act. M43). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 22. Juli 2024 zeigte sich im Vergleich zu präoperativ eine Progredienz der Konsolidierung der

Pseudarthrose. Neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts (Vi-act. M45).

Am 12. August 2024 berichtete die H.________klinik der D.________ AG und führte dabei u.a. aus, bezüglich Arbeit als Sicherheitsbeamter sei eine Vollbelastung trotz gutem Verlauf nicht möglich und sei auch nicht zu erwarten gewesen; eine wechselnde Tätigkeit oder sitzende Tätigkeit wäre sicherlich früher möglich (Vi-act. M48). Auf Rückfrage der D.________ AG antwortete die Klinik am 14. August 2024, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht geschätzt werden, da der Beschwerdeführer im September 2024 operiert werde (Vi-act. 50).

3.4

Weil die Pseudarthrose Femur rechts nach wiederholten Voroperationen persistierte und der Marknagel etwas eingesintert sei, wurde die Indikation für eine vollständige Dynamisierung des Nagels gestellt. Am 1. Oktober 2024 erfolgte eine komplette Dynamisierung TFNA Femur rechts (Vi-act. M54). Am 10. Oktober 2024 erfolgte eine Hämatomausräumung, nachdem es zu einer spontanen Eröffnung des lateralen Zuganges mit Hämatomentleerung gekommen war (Vi-

Anlässlich der Sprechstunde vom 13. November 2024 berichtete der Beschwerdeführer über einen positiven Verlauf; die Schmerzen im Bereich des Operationsgebietes distal seien regredient; die Schmerzen im Bereich der Pseudarthrose stünden im Vordergrund. Der behandelnde Arzt stellte einen insgesamt guten postoperativen Verlauf fest; es werde Vollbelastung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im Bereich der Pseudarthrose auf einen Gehstock angewiesen sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit wurde bestätigt (Vi-

3.5

Eine weitere Verlaufskontrolle erfolgte am 27. Januar 2025 nach durchgeführtem Orthoradiogramm, Röntgen Femur a.p. und seitlich, CT Femur rechts vom gleichen Tag (Vi-act. M59, M62). Der Beschwerdeführer berichtete über eine unveränderte Schmerzsituation im Bereich Hüfte resp. Oberschenkel im Bereich der alten Pseudarthrose mit insbesondere Belastungsintoleranz. Die H.________klinik hielt im Bericht vom 3. Februar 2025 unter Diagnose sowie Beurteilung fest (Vi-act. M62). Diagnosen St.n. kompletter Dynamisierung TFNA Femur rechts vom 01.10.2024 mit/bei

  • Femorale Retrotorsion 20°

  • Pseudarthrose Femur rechts mit/bei

  • St.n. Dynamisierung TFNA mit Wechsel der distalen Verriegelungsschraube und Entfernen der proximalen Verriegelungsschraube, Entnahme Spongiosa vom Beckenkamm, Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (mit autologem Knochen) rechts am 30.01.2024 mit/bei

  • Hüftabduktorenirritation und Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts

  • symptomatischer Pseudarthrose proximales Femur rechts

  • St.n. Skiunfall mit subtrochantärer Femurfraktur rechts und TFNA-Osteosynthese in Italien am 09.03.2023

  • St.n. Revisionsoperation mit Reposition eines dislozierten Fragmentes und Kabelcerclagenfixation am 14.03.2023 (Spital G.________)

Beurteilung und Prozedere Es besteht nach wie vor ein relevanter Leidensdruck. Radiologisch ist jedoch eine progrediente Konsolidation sichtbar. Dieses positive Ergebnis wird dem Patienten gezeigt. Hinsichtlich des Auswärtsganges kann gesagt werden, dass dies wohl im Zusammenhang mit der femoralen Retrotorsion von 20° steht. Aufgrund der sehr zögerlichen Konsolidation im Bereich der alten Fraktur sind wir jedoch bezüglich einer Korrektur diesbezüglich aktuell sehr zurückhaltend. Bei Persistenz der Schmerzen und fehlender Zunahme der Konsolidation kann dies erneut thematisiert werden. Aktuell halten wir am konservativen Therapiekonzept mit Physiotherapie und Stosswellentherapie fest. Zudem erfolgt eine Verordnung für eine Schuhanpassung aufgrund der symptomatischen Beinlängendifferenz. Eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle findet in 6 Monaten statt. Der Patient ist angehalten, sich bei Zunahme der Beschwerden jederzeit bei uns zu melden.

Auf Anfrage der D.________ AG antwortete die H.________klinik am 8. Februar

1.

Bitte begründen Sie die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Was kann er konkret nicht? Welche Einschränkungen liegen vor? Bei dem Patienten besteht eine zögerliche Konsolidation im St.n. mehrfacher, oben näher spezifizierter operativer Versorgungen nach einer subtrochantären Femurfraktur und zuletzt Dynamisierung des TFNA rechts vom 01.10.2024. Das Antwortschreiben vom 30.07.2024 setzen wir als bekannt voraus. Es liegt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter vor. Mittlerweile konnte unter noch markanten Schmerzen eine Vollbelastung erreicht werden. Der Auswärtsgang ist beeinträchtigt und wird im Setting einer femoralen Retroversion von 20° in Verbindung gebracht. Eine operative Korrektur hierfür ziehen wir bei einer weiterhin sehr zögerlichen, aber evident progredienten Frakturkonsolidation aktuell nicht in Betracht. Stehende und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten können dem Patienten daher auch weiterhin zu 100% nicht zugemutet werden. Auch wechselbelastende Tätigkeiten sind nicht im vollen Pensum zumutbar.

2.

Wie beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden des Versicherten angepassten Tätigkeit (z. B. sitzend, wechselbelastend – z. B. in einem kaufmännischen Beruf) in Prozent? Bitte begründen. In einer dem Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung entspricht, wäre eine Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar.

3.6

Nach Erhalt dieses Berichtes informierte die D.________ AG den Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 (Vi-act. A107): Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben wir eine Stellungnahme vom H.________klinik einverlangt. Gemäss dieser Stellungnahme vom 08.02.2025 ist in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu denken wäre an eine kaufmännische Tätigkeit, eine entsprechende Ausbildung haben Sie. Da Sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind, werden die Taggeldleistungen, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, per 31.05.2025 eingestellt.

Am 1. März 2025 meldete der Beschwerdeführer zurück, er werde die Aussage, bei mehrheitlich sitzender Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit der H.________klinik besprechen. Es wäre dies absolut wünschenswert; wenn er jedoch zu lange sitzen müsse, habe er viel Mühe, wieder zu laufen, ohne mindestens ein Stock sei es fast unmöglich. Bis dato sei es ihm unmöglich, ohne Schmerzen, ohne Stöcke weitere Gehstrecken zu laufen. Weiter führte er aus, seit dem Unfall sei doch einiges schief gegangen; nun sei noch eine um 20° verschobene Beinachse festgestellt worden, was sich auf das Knie und den gesamten Bewegungsapparat auswirke (Vi-act. A109).

3.7

Am 4. März 2025 erfolgte eine telefonische Konsultation der H.________klinik. Beurteilend wurde im Bericht festgehalten, es bestehe ein zäher Verlauf mit nach wie vor relevanten Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität. Die Bedeutung der Torsionsstörung sei schwierig einzuordnen, aber sicherlich eine Auffälligkeit, die weiterer Beobachtung bedürfe. Zunächst müsse jedoch die Pseudarthrose ausheilen, bevor die Bedeutung dessen quantifiziert oder gar chirurgisch behandelt werden könne; hinsichtlich versicherungstechnischer Fragen wurde er an den Sozialdienst verwiesen (Vi-act. M66).

Am 14. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. A113), welche am 21. März 2025 erging. Erneut wurde auf die Antwort der H.________klinik vom 8. Februar 2025 verwiesen; der Beschwerdeführer habe keine neuen Informationen beigebracht (vgl. oben E. 3.5).

3.8

Anlässlich der Sprechstunde vom 28. Juli 2025 notierte die H.________klinik, der Beschwerdeführer berichte über persistierende, belastungsabhängige femorale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke [sic] Knie. Dies konstant, ohne Verbesserung. Beurteilend wurde ausgeführt, es zeige sich ein persistierend hoher Leidensdruck bei nicht heilender Fraktur auf der rechten Seite. Nebst dem gebrochenen Femurnagel sei keine klare Konsolidierung erkennbar resp. handle es sich um eine hypertrophe Pseudarthrose mit guter Biologie aber ohne überbrückende Konsolidation. Vorerst werde konservativ behandelt, auch aufgrund des vertretbaren Leidensdruckes und des Wunsches, die Arbeit wieder aufzunehmen. Ohne Besserung bis Ende Oktober wünsche der Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen (Vi-act. M68). Am 17. September 2025 berichtete der Beschwerdeführer, die Arbeitsaufnahme zu 40% habe zu einer Beschwerdezunahme geführt. Im Röntgen vom 17. September 2025 zeigte sich eine stationäre Darstellung der Pseudarthrose der proximalen Femurdiaphyse rechts mit stationären einzelnen Überbrückungen und ausgeprägtem umgebenden Kallus sowie den Bruch des Nagels im Bereich der Schenkelhalsschraube. Es wurde die Operationsindikation gestellt und die Operation auf den 11. November 2025 vereinbart (Vi-act. M72). Am 11. November 2025 erfolgte bei Diagnose Pseudarthrose, proximaler Nagelbruch sowie Femur-Fehlrotation bei St.n. Marknagelosteosynthese bei subtrochantärer Femurfraktur rechts 3/2023 ein Sampling, Entfernung TFNA, Pseudarthrosenauffrischung und Autograftanlagerung, Rotationskorrektur um 20°, Reosteosynthese proximales Femur rechts (Viact. M73). Ab der Operation leistete die D.________ AG erneut Taggelder.

4.

4.1

Am 29. Januar 2026 wies die D.________ AG die Einsprache gegen die Taggeldeinstellung ab (Bf-act. 1). Sie verwies dabei auf die den Beschwerdeführer treffende Schadenminderungspflicht. Verwerte eine versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und ggf. einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wäre, sei sie nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens sei nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruhe. Konkret habe die H.________klinik auf Anfrage am 8. Februar 2025 mitgeteilt, in der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, indes in einer dem Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung entspreche, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100% zumutbar. Diese Einschätzung sei dahingehend begründet worden, mittlerweile habe unter noch markanten Schmerzen eine Vollbelastung erreicht werden können. Der Auswärtsgang sei beeinträchtigt und werde im Setting einer femoralen Retroversion von 20° in Verbindung gebracht, eine operative Korrektur werde hierfür bei einer weiterhin sehr zögerlichen aber evident progredienten Frakturkonsolidation aktuell nicht in Betracht gezogen. Bei einem 100%-Pensum habe der Beschwerdeführer 2020 einen versicherten Verdienst von Fr. 65'606.-- erzielt. Vor der Anstellung bei der C.________ AG habe der Beschwerdeführer weit höhere Einkommen erzielt. Dies bei Anstellungen bei Banken. Er verfüge auch über eine Ausbildung mit Handelsschule und weiteren Ausbildungen wie Händler Kurs / VBV Ausbildung und Sprachaufenthalte. Gemäss IK-Auszug habe er 2011 ein Ein- kommen von Fr. 197'361.-- erzielt. Folglich sei es ihm zumutbar, immerhin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 65'000.-- zu erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf ein Taggeld.

4.2

Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, zur Zeit des Fallabschlusses sei sein Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. Deshalb sei auch die Heilbehandlung von der Einstellung ausgeschlossen worden. Die Fraktur im Bein sei noch nicht verheilt und die Entwicklung der Pseudarthrose habe abgewartet werden müssen, bevor die Fehlstellung habe operiert werden können. Von der im November 2025 erfolgten Operation sei eine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit vorab in der Tätigkeit als K.________ zu erwarten gewesen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den dokumentierten Verlauf. So sei am 4. März 2025 von erheblichen Schmerzen berichtet worden und dass vor einer Operation die Pseudarthrose ausheilen müsse. Schmerzbedingt habe er immer wieder starke Schmerzmittel einnehmen müssen; Schmerzen seien dabei auch beim Sitzen aufgetreten. Daher sei vereinbart worden, zu operieren, wenn sich bis Oktober 2025 keine wesentliche Besserung einstelle. Diese sei dann am 11. November 2025 erfolgt.

Zudem seien die Taggelder mit einer Frist von rund zwei Monaten eingestellt worden. Dass er in einer kaufmännischen Tätigkeit eine Anstellung finden könne, sei Wunschdenken. Eine solche habe er nie ausgeübt und seine Jahrzehnte ausgeübte Tätigkeit existiere nicht mehr. Es sei damit völlig offen, welche Verweistätigkeit er ausüben solle, um auf das bisherige Einkommen zu gelangen. Dazu komme sein vorgerücktes Alter. Es sei ihm daher eine Anpassungsfrist bis November 2025 einzuräumen, da seit spätestens September 2025 die erneute Operation absehbar gewesen sei und er damit erneut länger arbeitsunfähig werde.

Weiter ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass sich der Beschwerdeführer (mit Jg. 1963) von 1980 bis 1983 zum L.________ ausbilden liess und vor 40 Jahren eine Abendhandelsschule besucht habe. Er sei in den Achtzigerjahren, wie damals viele, ohne jede Erfahrung und entsprechende Ausbildung als Händler und Anlageberater angestellt worden. Dies habe bis ca. 2011 angehalten, worauf ein Karriereknick erfolgt sei. Das Einkommen habe sich von da an merklich reduziert und das letzte Einkommen im Finanzbereich habe 2019 rund Fr. 46'000.-- betragen. Für eine traditionelle heutige KV-Stelle fehle ihm jegliche Erfahrung und Ausbildung; für eine Stelle in der Finanzindustrie müsste er zuerst eine längere Ausbildung machen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten gebe es heute nicht mehr, sicher nicht für Menschen wie den Beschwerdeführer.

4.3

Die D.________ AG hält vernehmlassend entgegen, dem Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2025 mitgeteilt worden, dass die Taggelder per 31. Mai 2025 eingestellt würden. Sie habe sich dabei auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Arztes vom 8. Februar 2025 abgestützt. Demgemäss sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Mithin sei eine Übergangsfrist von mehr als drei Monaten gewährt worden, was im Rahmen der Rechtsprechung liege. Hinsichtlich Restschadenberechnung Taggeld hält die D.________ AG fest, sein Jahresverdienst bei der C.________ AG von Fr. 59'046.-- resp. Fr. 65'606.-- sei unbestritten. Unerheblich sei, ob er eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ausführen könnte, da gemäss LSE-Tabellen 2024, TA1_skill-level, Sektor Total Männer, im Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 68'802.-- erzielbar sei. Mithin könne er gar in einer einfachen Hilfstätigkeit, welche ohne weiteres zumutbar sei, gleichviel resp. mehr als vor dem Unfall verdienen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete ein genügend breites Spektrum verschiedenartiger Stellen und selbst wenn er in einer zumutbaren Verweistätigkeit allenfalls schlechter verdienen würde, habe dies nicht automatisch einen Abzug vom Tabellenlohn zur Folge und auch die weiteren Kriterien würden keinen Abzug rechtfertigen.

5.

Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Bei langer Dauer wird die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich beurteilt, sondern ebenso die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG). Allerdings gilt im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ein relativer Berufsschutz, weshalb verschiedene Voraussetzungen für einen Berufswechsel beachtlich sind (vgl. oben E. 2.3 f.).

5.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 3. März 2023 und ist seither arbeitsunfähig. Damit ist die Voraussetzung der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen und dies bereits im März 2025 (Zeitpunkt Verfügung Taggeldeinstellung).

5.2

Als medizinische Voraussetzungen der Taggeldeinstellung ist verlangt, dass erstens die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisher ausgeübten Tätigkeit beeinträchtigt ist und zweitens ein stabiler Gesundheitszustand besteht. Die Arbeitsunfähigkeit als K.________ ist unbestritten. Die Frage des stabilen Gesundheitszustandes wird von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht thematisiert. Bei gegebenem Verlauf (vgl. oben E. 3.2 ff.) muss ein solcher verneint werden.

Beim Skiunfall erlitt der Beschwerdeführer u.a. eine subtrochantäre Femurfraktur rechts, welche mittels TFNA-Osteosynthese am 9. März 2023 behandelt wurde. Am 14. März 2023 erfolgte eine Revisionsoperation. Die Schmerzen persistierten, so dass der Beschwerdeführer Ende 2023 in die Hüft-Sprechstunde der H.________klinik überwiesen wurde, wo eine symptomatische Pseudarthrose diagnostiziert wurde. Der Leidensdruck wurde als hoch beschrieben (Viact. M34). Am 30. Januar 2024 erfolgte eine Dynamisierung TFNA und Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (Vi-act. M38). Im Juli 2024 wurde eine Hüftabduktorenirritation und Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts (ca. 14mm) diagnostiziert. Die Pseudarthrose war nicht konsolidiert. Am 1. Oktober 2024 erfolgte eine komplette Dynamisierung TFNA Femur rechts. Es konnte hierauf Vollbelastung erreicht werden, wobei der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen im Bereich der Pseudarthrose auf einen Gehstock angewiesen war (Vi-act. M59). Im Februar 2025 zeigte sich eine unveränderte Schmerzsituation, namentlich eine Belastungsintoleranz. Objektiv zeigte sich eine progrediente Konsolidation sowie - als neue Diagnose - eine femorale Retrotorsion von 20°, deren operative Sanierung wegen der sehr zögerlichen Konsolidation im Bereich der alten Fraktur zurückhaltend beurteilt wurde. Aufgrund der Beinlängendifferenz wurde eine Schuhanpassung verordnet (Vi-act. M62). Gegenüber der D.________ AG wurde bestätigt, dass eine zögerliche Konsolidation bestehe, weshalb eine operative Korrektur der femoralen Retrotorsion von 20° aktuell nicht in Betracht gezogen werde (Vi-act. M65). Bei Schmerzpersistenz und fehlender Zunahme der Konsolidation könne dies erneut thematisiert werden. Anlässlich der Telefonkonsultation im März 2025 wurde bestätigt, vor weiteren Schritten (genauere Beurteilung und operatives Vorgehen) müsse zuerst die Pseudarthrose ausheilen (Vi-act. M66). Schon dies bestätigt, dass im Verfügungszeitpunkt vom 21. März 2025 kein stabiler Zustand bestand. Rund vier Monate später wurde ein persistierend hoher Leidensdruck bei nicht heilender Fraktur notiert (Viact. M68). Da sich keine Besserung einstellte, wurde im September 2025 die Operationsindikation gestellt (Vi-act. M72) und der Beschwerdeführer am 11. November 2025 operiert (Vi-act. M73). Damit aber bestätigt sich, dass im Zeitpunkt

der Verfügung der Taggeldeinstellung (März 2025) resp. im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (31.5.2025) kein stabiler Gesundheitszustand gegeben war. Die Konsolidation des Bruches erfolgte sehr zögerlich. Die Diagnose einer femoralen Retrotorsion 20° wurde erstmals im Februar 2025 dokumentiert. Auch kam eine symptomatische Beinlängendifferenz hinzu, welche überhaupt erst im Februar 2025 mittels Schuhanpassung angegangen wurde. Die Schmerzsituation und die Konsolidation sollten noch im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung weiter beobachtet werden, bevor über weitere Therapieschritte entschieden werde, was allein schon gegen einen stabilen Zustand spricht. Hierbei gilt es zu betonen, dass auch die behandelnden Ärzte nicht von einem stabilen Zustand ausgingen, sondern weitere Verlaufskontrollen terminierten, um den Verlauf (nicht den Zustand) zu beobachten und über weitere Therapiemassnahmen zu befinden. Ein derart instabiler Zustand, in welchem auch weitere operative Eingriffe, welche noch zu einer namhaften Besserung führen könnten, zeitnah absehbar waren, steht einer Taggeldeinstellung entgegen, welche darauf beruht, dass der Beschwerdeführer in diesem instabilen Zustand einen Berufswechsel vornehmen müsste. Dass kein medizinischer Endzustand vorlag, welcher einen Fallabschluss gerechtfertigt hätte, ist auch seitens der D.________ AG unbestritten. Der Gesundheitszustand, wie er sich im Frühling 2025 zeigte, war aber darüber hinaus auch in einem Ausmass instabil, dass vom Beschwerdeführer kein Berufswechsel verlangt werden durfte. Bleibt zu ergänzen, dass sich diese Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (Januar 2026) bestätigt hatte und bekannt war; wegen des labilen Zustands musste im September 2025 die Operationsindikation gestellt werden und ab November bestand wiederum eine allseits anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit mit Taggeldanspruch (vgl. betreffend massgeblichen Sachverhalt für den Einspracheentscheid BGE 143 V 168 E. 2).

5.3

Dem Beschwerdeführer wurde seine Anstellung als Sicherheitswachmann per Ende September 2023 gekündigt (Vi-act. A14); mithin war er im Zeitpunkt der Verfügung der Taggeldeinstellung stellenlos. Aufgrund der Arbeitslosigkeit war die D.________ AG nicht gehalten, ihn besonders aufzufordern, sich eine neue Stelle zu suchen (vgl. Urteil BGer 8C_889/2014 vom 23.2.2015 E. 4.3.2). Gleichwohl bleibt beachtlich, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer bis dahin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte; gemäss den Akten äusserte er sich einzig gegenüber der D.________ AG, in einer der Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Mehrbelastung entspreche, wäre eine Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar (Viact. M65). Hiervon erfuhr der Beschwerdeführer erstmals mit dem Schreiben vom 21. Februar 2025 (Vi-act. A107). Anders als etwa im dem Urteil BGer 8C_889/2014 vom 23.2.2015 zugrunde liegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ärztlicherseits nie eröffnet, in einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit.

5.4

Der unklare medizinische Zustand zeigt sich etwa auch darin, dass die D.________ AG dem Beschwerdeführer kein klares Zumutbarkeitsprofil eröffnete, sondern schlicht in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. In der Verfügung vom 21. März 2025 übernahm die D.________ AG die Formulierung "in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit" sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und ergänzte, zu denken wäre an eine kaufmännische Tätigkeit (Vi-act. A115). Mit dieser äusserst groben Umschreibung einer Verweistätigkeit kam die D.________ AG jedoch ihrer Pflicht, darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar seien, nicht nach (vgl. Urteil BGer U 301/02 vom 1.10.2003 E. 1.4).

5.5

Kommt hinzu, dass die D.________ AG im Einspracheentscheid ergänzt, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete ein genügend breites Spektrum verschiedenartiger Stellen für eine zumutbare Verweistätigkeit (vgl. oben E. 4.3), obwohl die Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bei der Taggeldbemessung keine Anwendung findet. Vielmehr muss die zumutbare Verweistätigkeit, welche die Versicherung zur Taggeldeinstellung berechtigen soll, auf dem konkreten Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl angeboten werden (KOSS-Hürzeler/Kieser, Art. 16 UVG N 13). Diesen Nachweis vermag die D.________ AG nicht zu erbringen, zeigt sie doch schon gar nicht auf, welche konkreten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in einem vollen Arbeitspensum zumutbar sein sollen.

5.6

Bleibt anzufügen, dass sich die D.________ AG auch mit der Voraussetzung, wonach die zumutbare Verweistätigkeit der versicherten Person auch in subjektiver Hinsicht zumutbar sein muss, nicht auseinandersetzte. Sie hält wohl fest, der Beschwerdeführer habe eine Handelsschule, Ausbildungen wie Händler Kurs / VBV Ausbildung, Sprachaufenthalte absolviert (vgl. Einspracheentscheid E. 2.3.1.6). Der Beschwerdeführer bestreitet bzw. relativiert diese Ausführung (vgl. oben E. 4.2). Anhaltspunkte hierzu finden sich ausschliesslich im Care Management Bericht vom 22. August 2023 (vgl. Vi-act. A18). Demgemäss habe der Beschwerdeführer ausgeführt, gelernter L.________ zu sein. Anschliessend habe er eine Handelsschule besucht (gemäss Beschwerdeschrift eine Abendhandelsschule; genaueres findet sich nicht in den Akten). Danach habe er diverse Ausbildungen (Händler Kurs / VBV Ausbildung) und Sprachaufenthalte gemacht. Er habe über 20 Jahre auf der Bank im Aktienverkauf gearbeitet, anschliessend im Aussendienst. Seit 2021 war er K.________ bei der C.________ AG. Rückschlüsse, welche konkreten Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht offenstehen würden, lassen diese rudimentären Angaben nicht zu. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt bereits sechzigjährig war, im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung rund 62 ½ jährig. Die Chancen, auf dem konkreten Arbeitsmarkt in diesem Alter und mit dieser unspezifischen Ausbildung / Berufserfahrung, eine dem - darüber hinaus unklaren und labilen - Gesundheitszustand angepasste Arbeitsstelle zu erhalten, können nicht als hoch eingeschätzt werden. Allerdings hat sich die Vorinstanz mit dieser Voraussetzung der Taggeldeinstellung gar nicht befasst, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5.7

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die D.________ AG hat die Taggeldleistungen per 31. Mai 2025 eingestellt, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben waren resp. geprüft wurden. Namentlich lag kein stabiler Gesundheitszustand vor. Zudem zeigte die D.________ AG dem Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten Berufsbilder oder Tätigkeiten seinem Gesundheitszustand zumutbar sein sollten und dass diese auf dem konkreten Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl angeboten werden. Für diese Einschätzung und Mitteilung fehlte es auch an einer Auseinandersetzung, was dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht zumutbar gewesen wäre.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 aufzuheben. Die Taggeldeinstellung per 31. Mai 2025 erfolgte zu Unrecht. Gleichzeitig ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2025 Arbeitslosenentschädigung bezog. Ab August 2025 wollte er zudem einen Arbeitsversuch starten (Vi-act. M68); ob er eine Arbeit aufgenommen hat, ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig (vgl. Vi-act. A160, A161). Die Sache ist daher an die D.________ AG zurückzuweisen, damit sie den genauen Taggeldanspruch in Koordination mit der Arbeitslosenentschädigung (vgl. oben E. 2.5; BGE 135 V 185) und Berücksichtigung einer allfälligen Erwerbstätigkeit neu ermittelt.

6.

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.

Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Taggeldanspruch im Sinne der Erwägungen ab dem 1. Juni 2025 neu ermittelt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die D.________ AG hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten.

4.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

5.

Zustellung an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

  • die Vorinstanz (R)

  • und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 24. Juni 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 10. Juli 2026