Krankenversicherung (Aufhebung Rechtsvorschlag; Prämienausstände)
Rubrum
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II
II 2026 47
Entscheid vom 20. August 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung (Aufhebung Rechtsvorschlag; Prämienausstände)
Sachverhalt
obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1). Am 7. Dezember 2023 stellte die B.________ A.________ die Prämien für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 4'889.20 (Prämie Fr. 4938.60 abzüglich Skonto Fr. 49.40) in Rechnung (Vi-act. 2).
B.
Nachdem die Rechnung unbeglichen blieb, erfolgte am 8. Februar 2024 eine Zahlungserinnerung (Vi-act. 3) und am 7. März 2024 eine Mahnung, wobei das Skonto entfiel und eine Mahngebühr aufgeschlagen wurde, so dass die Rechnung neu Fr. 4'968.60 betrug (Vi-act. 4). Am 18. April 2024 musste über diesen Betrag die Betreibung angedroht werden (Vi-act. 5). Am 14. Juni 2024 bestätigte die B.________ A.________ den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über den Gesamtbetrag von Fr. 5'005.65 (Vi-act. 6), wobei am 22. August 2024 eine Zahlungserinnerung für die Rate in der Höhe von Fr. 417.15 erfolgen musste (Vi-act. 7). Mit Zwischenabrechnung vom 24. September 2024 stellte die B.________ infolge fehlender Zahlungen ein Total für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zu ihren Gunsten von Fr. 5'063.25 fest (Prämien Fr. 5'002.80, Mahngebühren Fr. 30.--, Zinsen Fr. 94.65, Forderungsminderung Fr. -64.20; Vi-act. 8).
C.
Nach weiterhin ausbleibenden Zahlungen leitete die B.________ die Betreibung ein; gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ Rechtsvorschlag. Hierauf folgte am 2. Dezember 2024 eine neuerliche Teilzahlungsvereinbarung über den Betrag von Fr. 5'310.25 mit Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 482.75 (Vi-act. 13). Am 22. Januar 2025 musste die B.________ die Ratenzahlung abmahnen (Vi-act. 14). Bei weiterhin ausstehender Zahlung verfügte die B.________ am 25. Februar 2025 die Aufhebung des Rechtsvorschlags bei einer Forderung zu Gunsten der B.________ von total Fr. 5'389.10 (Vi-act. 15). Hiergegen erhob A.________ am 5. März 2025 Einsprache (Vi-act. 16), welche die B.________ mit Entscheid vom 3. April 2025 abwies (Vi-act. 17). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. 19, 20).
D.
Mangels fristgerechter Weiterführung des Betreibungsverfahrens und fehlendem Zahlungseingang musste die B.________ die Prämienforderung neuerlich in Betreibung setzen. Am 9. März 2026 erging ein neuer Zahlungsbefehl über (Vi-act. 21):
1. Prämien KVG Januar - Dezember 2024 (Zins 5 % seit 10.3.2026)Fr. 4'938.60 2. Zinsen Fr. 459.55 3. Bisherige Betreibungskosten Fr. 100.20 4. Mahnspesen Fr. 30.00 5. Umtriebsspesen 120.00
Die Betreibungskosten wurden auf Fr. 74.-- festgesetzt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 13. März 2026 Rechtsvorschlag (Vi-act. 21) und mit Schreiben vom 16. März 2026 'Einspruch - Widerspruch gegen Foderungen / Inkassostopp / Löschung erledigter Betreibungen', worin er namentlich ausführliche Auskunft über die Forderungspositionen forderte (Vi-act. 22). Am 30. März 2026 stellte die B.________ A.________ zwei unterschiedlich gegliederte Kontoauszüge zu (Vi-act. 23). Am 2. April 2026 forderte A.________ weitergehende Informationen betreffen die offenen Forderungen (Vi-act. 26), am 13. April 2026 bestritt er die offenen Forderungen (Vi-act. 27) und am 16. April 2026 bestätigte er den Rechtsvorschlag (Vi-act. 28). Hierzu nahm die B.________ am 16. April 2026 Stellung und unterbreitete A.________ weitere Unterlagen mit detailliertem Kontoauszug und Belegen (Vi-act. 29). Es folgte am 17. April 2026 und am 20. April 2026 ein weiterer E-Mail-Austausch, in welchem die B.________ an der Forderung festhielt (Vi-act. 30).
E.
Mit Verfügung vom 20. April 2026 hob die B.________ den Rechtsvorschlag auf; A.________ schulde der B.________ aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag (Vi-act. 31): Prämien 1.1.2024 - 31.12.2024 (Zins 5 %) Fr. 5'002.80 Mahngebühren 7.3.2024 - 7.3.2024 Fr. 30.00 Umtriebskosten Fr. 120.00 Rückweisungskosten 19.20 Betreibungskosten Fr. 155.00 Zinsen Fr. 462.30 Forderungsminderung 11.6.2024 Fr. -64.20 Total zu unseren Gunsten Fr. 5'725.10
Hiergegen erhob A.________ am 24. April 2026 Einsprache (Vi-act. 32). Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12. Mai 2026 enthielt nachfolgende Forderungsübersicht sowie weitere Belege (Vi-act. 33): 09.05.2024 Prämie 1.1.- 31.12.2024 Fr. 5'002.80 09.05.2024 Mahngebühr 7.3.2024 - 7.3.2024 Fr. 30.00 24.10.2024 Umtriebskosten - Fr. 120.00 12.06.2024 Zinsen 129767 Fr. 24.00 13.06.2024 Zinsen 129787 Fr. 13.05 22.09.2024 Zinsen 129767 Fr. 56.90 23.09.2024 Zinsen 129767 Fr. 0.70 24.10.2024 Zinsen 129767 Fr. 21.25 24.10.2024 Rückweisungskosten 129767 Fr. 6.20
15.11.2424 Zinsen 129767 Fr. 15.10 20.11.2024 Zinsen 125767 Fr. 3.45 20.11.2024 Betreibung Kosten 129767 Fr. 81.00 21.02.2025 Zinsen 129767 Fr. 63.80 24.02.2025 Rückweisungskosten 129767 Fr. 13.00 24.02.2025 Zinsen 129767 Fr. 2.05 03.03.2026 Zinsen 129767 Fr. 255.15 09.03.2026 Zinsen 129767 Fr. 4.10 16.03.2026 Betreibung Kosten 129767 Fr. 74.00 16.03.2026 Zinsen 129767 Fr. 2.75
11.06.2024 Forderungsminderung Fr. -64.20
Total z.u. Gunsten Fr. 5'725.10
Die B.________ beschloss: "Ihre Einsprache wird vollumfänglich abgewiesen. Wir erklären den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.129767 des Betreibungsamtes C.________, im Betrag von Fr.5'725.10 inklusive Verzugszins und Betreibungskosten, als aufgehoben."
F.
Am 20. Mai 2026 (Postaufgabe: 21.5.2026) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen (VG-act. 1): 1. Der Einspracheentscheid der B.________ vom 12.05.2026 sei aufzuheben. 2. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 129767 sei nicht zu bewilligen bzw. aufzuheben. 3. B.________ sei zu verpflichten, die Forderung vollständig, nachvollziehbar und getrennt nach Prämien, Kosten, Zinsen, Zahlungen, Gutschriften und Verlustscheinforderungen neu darzulegen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und rechtsgenüglichen Begründung an B.________ zurückzuweisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2026 (Postaufgabe: 16.6.2026) beantragt die B.________: a) Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. b) Der Einspracheentscheid der B.________ AG vom 12. Mai 2026 sei zu bestätigen. c) Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 des Betreibungsamtes Schwyz sei im Betrag von CH F 5'725.10 vollumfänglich aufzuheben. d) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 20.6.2026) nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und am 26. Juni 2026 reicht er eine ergänzende Stellungnahme ein mit den Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid der B.________ AG sei aufzuheben.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 sei aufrechtzuerhalten.
4. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neuberechnung und Offenlegung sämtlicher Forderungen an B.________ zurückzuweisen. 5. B.________ sei zu verpflichten, eine vollständige, chronologische und nachvollziehbare Gesamtabrechnung sämtlicher Forderungen, Zahlungen, Verrechnungen, Verlustscheine, Pfändungen, Betreibungen, Gebühren und Zinsen vorzulegen. 6. Sämtliche bereits erfolgten Zahlungen, Pfändungen, Verlustscheine und zurückgezogenen Betreibungen seien vollständig zu berücksichtigen.
Erwägungen
1.
Am 9. März 2026 wurde auf Betreiben der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 129767 ein Zahlungsbefehl ausgestellt, gegen welchen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Betrieben wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich für die Prämien KVG Januar bis Dezember 2024, die Zinsen, bisherigen Betreibungskosten, Mahnspesen und Umtriebskosten (Vi-act. 21; Ingress Bst. D). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 aufgehoben und diese Aufhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 bestätigt (Vi-act. 31, 33; Ingress Bst. E). Allein dies bildet Anfechtungsgegenstand, nämlich, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 129767 zu Recht aufgehoben hat. Strittig ist damit letztlich, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Vorinstanz rechtens ist.
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss obligatorisch krankenpflegeversichert sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Die versicherten Personen schulden Versicherungsprämien (vgl. Art. 61 KVG) und beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995).
2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
2.3
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
2.4
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.5
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889) und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil BGer
2.6
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
2.7
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Höchstbeträge hat das EDI bislang keine festgelegt. Es ist anstelle auf die Rechtsprechung betreffend Bearbeitungsgebühren zu verweisen (vgl. Urteil BGer weiteren Hinweisen): Neben der Grundlage in der AVB muss sich der Versicherer an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip halten (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich / Basel / Genf 2010, Rz. 15 f. zu Art. 61 KVG). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Äquivalenzprinzip betrifft nach seiner engeren Definition (vgl. Urteil BGer 2C_717/2015 vom 13.12.2015 E. 7.1) nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 E. 4.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt und auch unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Prämien KVG für das Jahr 2024 am 7. Dezember 2023 in Rechnung stellte (Vi-act. 2).
Der Rechnungsbetrag betrug Fr. 4'889.20, der ohne weiteres nachvollziehbar ist: Die Monatsprämie betrug gemäss Police Fr. 416.90, die Jahresprämie somit Fr. 5'002.80. Hiervon wurde die Rückerstattung Umweltabgabe an die Bevölkerung von Fr. 5.35/Monat abgezogen, pro Jahr Fr. 64.20. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 4'938.60. Für eine fristgerechte Bezahlung der Jahresprämie gewährt die B.________ einen Skonto von 1 %, was Fr. 49.40 ausmacht. Dies ergab die Prämienrechnung von Fr. 4'889.20.
3.2
Weiter ist erstellt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Zahlung Prämienrechnung erinnern (Vi-act. 3) und später mahnen musste (Vi-act. 4). Diese Mahnung hatte zur Folge, dass einerseits das Skonto nicht mehr gewährt wurde (Wegfall der Reduktion von Fr. 49.40) und dass anderseits eine Mahngebühr von Fr. 30.-- erhoben wurde. Eine Mahngebühr von Fr. 30.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. VGE II 2019 46 vom 23.7.2019 E. 4.5). Damit betrug die Rechnung neu Fr. 4'968.60, was nachvollziehbar und korrekt ist. Für diesen Betrag erfolgte am 18. April 2024 die Betreibungsandrohung (Vi-act. 5).
3.3
Es folgten eine Teilzahlungsvereinbarung (Vi-act. 6), welche indes fruchtlos blieb. Auch der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, er hätte Teilzahlungen auf die ausstehende Prämienschuld 2024 geleistet; er belegt keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 22. August 2024 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an die ausstehende Rate und verwies explizit darauf, dass die Teilzahlungsvereinbarung ihre Gültigkeit verliert, wenn er die Raten nicht bezahle (Vi-act. 7).
3.4
Wegen den Ausständen setzte die Vorinstanz die offene Prämienrechnung in Betreibung, wie es ihre Pflicht gemäss KVG ist (vgl. oben E. 2.4). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 125279 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht diesen Zahlungsbefehl zu den Akten gab, sondern zweimal denjenigen der Betreibung Nr. 129767 [vgl. Vi-act. 11 und 21]. Es ist dies allerdings für die Nachvollziehbarkeit nicht von Belang, da erstens der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 125279 aufgehoben wurde [Vi-act. 15] - was rechtskräftig wurde [vgl. Ingress lit. C] und die Rechnung für diesen Zahlungsbefehl in den Akten liegt [Viact. 33]). Anschliessend schlossen die Parteien neuerlich eine Teilzahlungsvereinbarung ab (Vi-act. 13), welcher der Beschwerdeführer wiederum nicht nachkam. Erneut trägt der Beschwerdeführer nichts vor und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, was auf Zahlungen seinerseits schliessen lassen könnte. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 25. Februar 2025 die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Vi-act. 15) und bestätigte dies auf Einsprache hin (Vi-act. 16) mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Vi-act. 17). Dieser Einspracheentscheid und somit die Aufhebung des Rechtsvorschlages trat unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. 20). Allerdings unterblieb seitens der Vorinstanz die Fortsetzung der Betreibung Nr. 125279. Damit hat der Zahlungsbefehl Nr. 125279 seine Gültigkeit verloren und die Betreibung fiel dahin (Art. 88 SchKG; BSK SchKG - Sievi, Art. 88 N 21). Für die Forderung als solche ist dies indes ohne Bedeutung. D.h. die Forderung der Vorinstanz für die offene Prämienschuld, Mahngebühren und weiteren Kosten blieb unverändert und der Beschwerdeführer blieb weiterhin Schuldner dieser Forderung. Es blieb der Vorinstanz somit nichts anderes übrig, als die Forderung erneut in Betreibung zu setzen. Ausser der Beschwerdeführer hätte die Forderung beglichen. Allerdings liegen keine entsprechenden Belege vor und auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Prämienrechnung 2024 beglichen zu haben.
3.5
Am 9. März 2026 erging erneut ein Zahlungsbefehl. Gegenstand der neuen Betreibung Nr. 129767 waren neuerlich die Prämien KVG 2024 (Fr. 4'938.60 [vgl. oben E.3.1), Zinsen (5 %, vgl. oben E. 2.3), die Mahnspesen (Fr. 30.-- [vgl. oben
E. 3.2), Umtriebsspesen (Fr. 120.-- für die Eröffnung des Betreibungskontos). Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 74.-- (Vi-act. 21). Mithin sind diese Zahlen nachvollziehbar und korrekt.
Auch gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag.
3.6
In der Folge hob zwischen den Parteien ein Schriftenwechsel an, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer diverse Auskünfte und Unterlagen anforderte und die Vorinstanz ihm Kontoauszüge in verschiedenen Gliederungen zustellte (Viact. 22 ff.). Allerdings hat dieser Schriftenwechsel nichts mit der offenen Forderung zu tun. Der Beschwerdeführer trug auch nie vor, die offene Prämienrechnung 2024 ganz oder teilweise beglichen zu haben. Er hat auch keinerlei Belege hierfür vorgelegt. Vielmehr drehte sich der Schriftverkehr um die Nachvollziehbarkeit der Forderung und sinngemäss, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, auf welche Forderung seine jeweiligen Einzahlungen verbucht worden sind. Dass er aber gewisse Forderungen bezahlt hat, wird und wurde von der Vorinstanz gar nie bestritten, sondern nur, dass diese Zahlungen die Forderung für das Jahr 2024 und die daraus entstandenen Kosten decken. Wie in den Erwägungen vorab dargelegt, ist die Forderung gemäss Betreibung Nr. 129767 aber gut nachvollziehbar und ergibt sich ohne Weiteres aus der Police Versicherungsnachweis KVG 2024, der Prämienrechnung vom 7. Dezember 2023, der Mahnung vom 7. März 2024 und der Betreibung selbst. Dass die aktenkundlichen Zahlungen des Beschwerdeführers die Forderung nicht deckt, ist auch ohne weiteres aus den von der Vorinstanz eingereichten Kontoauszügen ersichtlich (vgl. Vi-act. 29).
3.7
Mit Verfügung vom 20. April 2026 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 129767 auf (Vi-act. 31). Die Verfügung enthielt wiederum eine Forderungsübersicht, nämlich: Prämien 1.1. bis 31.12.2024; Zins 5% Fr. 5'002.80 Mahngebühren, 7.3.2025 Fr. 30.00 Umtriebskosten Fr. 120.00 Rückweisungskosten Fr. 19.20 Betreibungskosten Fr. 155.00 Zinsen Fr. 462.30 Forderungsminderung Fr. -64.20 Total zu Gunsten B.________ Fr. 5'725.10
Auch diese Positionen sind nachvollziehbar: Im Zahlungsbefehl wird die Prämie KVG 2024 mit Fr. 4'938.60 angegeben (Vi-act. 21), hier mit Fr. 5'002.80, die Differenz beträgt Fr. 64.20. Wie in E. 3.1 dargelegt, betrug die Monatsprämie 2024 Fr. 416.90, die Jahresprämie somit Fr. 5'002.80; die Rückerstattung Umweltabgabe betrug Fr. 64.20. In Betreibung gesetzt wurde der Nettobetrag Fr. 4'938.60, in der Verfügung Aufhebung Rechtsvorschlag wurden beide Beträge (Jahresprämie und Rückerstattung) separat aufgeführt. Die Mahngebühr von Fr. 30.00 resultiert aus der Mahnung vom 7. März 2024 (vgl. oben E. 3.2), die Umtriebskosten kann der Krankenversicherer der versicherten Person in Rechnung stellen, wenn ein Betreibungsdossier erstellt werden muss (vgl. oben E. 2.7). Die Rückweisungskosten sind Kosten, welche das Betreibungsamt im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung stellt; vorliegend handelt es sich um eine Rechnung des Betreibungsamtes C.________ über Fr. 13.00 sowie eine Rechnung des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen D.________ von Fr. 6.20 (vgl. Belege in Vi-act. 33), total Fr. 19.20. Die Betreibungskosten (Fr. 155.00) resultieren aus der Summe der Kosten der Betreibung Nr. 125279 (Fr. 81.--; vgl. Viact. 33) sowie der Kosten der Betreibung Nr. 129767 (Fr. 74.--; vgl. Vi-act. 31). Hinsichtlich dieser Betreibungskosten ist allerdings anzufügen, dass diese von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden (vgl. VGE II 2019 46 vom 23.7.2019 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Sie sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen und daher auch nicht durch den Krankenversicherer als Kosten zu verfügen (RKUV 2003 226). Und schliesslich sind auf ausstehenden Prämienschulden Zinsen à 5 % geschuldet (vgl. oben E. 2.3).
3.8
Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Vi-act. 32) bestätigte die Vorinstanz die Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 (Vi-act. 33). Der Entscheid enthält neuerlich eine Forderungsübersicht (vgl. Ingress Bst. E). Wie im Entscheid ausgeführt, betreffen die aufgeführten Positionen ausschliesslich die ausstehenden Prämien KVG für das Jahr 2024 sowie die dazugehörigen Mahn-, Umtriebs-, Rückweisungs-, Betreibungs- und Verzugszinskosten. Diese Zahlen sind, wie dargelegt, nachvollziehbar. Weiter hat die Vorinstanz die Grundlagen aus dem KVG und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVG) aufgeführt, welche sie zu den entsprechenden Forderungen ermächtigen resp. verpflichten (vgl. dazu auch oben E. 2). Die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid sind korrekt und werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.
3.9
Im Ergebnis wies der angefochtene Einspracheentscheid eine offene Forderung über Fr. 5'725.10 aus (Vi-act. 33). Wie aufgezeigt, ist dieser Betrag gut dokumentiert und anhand der aufgelegten Belege nachvollziehbar und korrekt. Er umfasst die eigentliche Prämienschuld 2024, die aufgelaufenen Zinsen, die Mahngebühr, die Umtriebsspesen sowie die durch die Betreibung entstandenen Kosten (wobei zu letzteren zu wiederholen ist, dass diese von Gesetzes wegen geschuldet sind und nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden; vgl. oben E. 3.7). Abgezogen wird die Rückerstattung Umweltabgabe. All diese Positionen sind ausgewiesen und sind vom Beschwerdeführer geschuldet, wobei die Rechtsöffnung selbst alle Positionen gemäss Zahlungsfehl vom 9. März 2026 ausser die Betreibungskosten umfasst (vgl. Ingress Bst. D sowie E. 3.5).
4.
Was der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorträgt, ist unbehilflich. Soweit er die Forderung vollumfänglich bestreitet, ist einleitend festzustellen, dass er weder geltend macht, es bestehe für die Forderung Prämie KVG 2024 schon gar keine Grundlage, noch belegt er, die Prämienrechnung ganz oder teilweise beglichen zu haben. Mithin ist grundsätzlich unbestritten, dass die Vorinstanz berechtigt war, die Prämien KVG 2024 dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Dass die Rechnungsstellung für die Prämien 2024 korrekt war, wurde aufgezeigt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer eine Prämienzahlung nicht substantiiert behauptet und schon gar nicht belegt, ist eben so wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prämienrechnung abgemahnt und letztlich betrieben hat. Dass hierfür dem Beschwerdeführer Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt wurden, ist ebenso korrekt wie die Rechnungsstellung der Verzugszinsen.
Nicht haltbar ist das Vorbringen, die Forderungsübersicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Vi-act. 33) sei nicht nachvollziehbar. Wie zuvor in E. 3 ausführlich dargelegt, ist jede einzelne Position mit Belegen dokumentiert und damit nachvollziehbar. Jede Position resp. die Forderung gesamthaft ergibt sich aus der Prämienrechnung KVG 2024 sowie den Säumnisfolgen (Mahnspesen, Umtriebsspesen, Zinsen und auch Betreibungskosten). Demgegenüber substantiiert der Beschwerdeführer seine Vorbehalte durch nichts. Er beschränkt sich auf das Äussern von Zweifeln, ohne auch nur einen Beleg vorzulegen, der gegen die Forderung der Vorinstanz sprechen würde. Ein genereller Hinweis auf seine "eigenen Unterlagen" (vgl. VG-act. 9) vermag nichts zu substantiieren oder auch nur Zweifel an der Abrechnung der Vorinstanz zu wecken.
Es ist korrekt, dass die Kontoauszüge, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, sehr viele Positionen aufweisen. Es ist dies offenkundig das Ergebnis davon, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit mehrfach säumig war und betrieben werden musste. Insgesamt aber sind die Aufstellungen nachvollziehbar und kommen stets (unabhängig von der Gliederung) zum selben Ergebnis. Soweit darin auch Verlustscheine aufgeführt sind oder die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt hat (vgl. Vi-act. 34), so steht dies in keinem Zusammenhang mit der Prämienforderung 2024 und wurde mit dieser weder zusammengelegt noch in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der Verlustschein über Fr. 4'400.70 die Rechtmässigkeit der vorliegend strittigen Forderung in Frage zu stellen soll.
Vor allem aber vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu bezeichnen, welche auf Fehler in den Kontoauszügen schliessen lassen könnten. Zudem bilden diese Kontoauszüge auch gar nicht Anfechtungsobjekt. Weder sind alte Verlustscheine strittig, noch wurden aus solchen Forderungen gestellt. Strittig ist allein die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 129767 der offenen Prämienrechnung KVG 2024. Diese ist nachvollziehbar und enthält keine Position, welche nicht mit der Prämie 2024 und den Säumnisfolgen in Zusammenhang steht. Auch vermag der Beschwerdeführer keinen einzigen Beleg beizubringen, welcher eine Zahlung oder Teilzahlung der Prämie KVG 2024 belegen würde.
5.
Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hob zu Recht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 129767 des Betreibungsamtes C.________ auf. Zu präzisieren ist einzig, dass sich die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig auf die Prämien KVG 2024 in der Höhe von Fr. 4'938.60 zzgl. Zinsen seit 10. März 2026, Zinsen von Fr. 459.55, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Umtriebsspesen von Fr. 120.-- (vgl. Zahlungsbefehl Vi-act. 21) bezieht, wogegen die Betreibungskosten nicht Gegenstand der Rechtsöffnung sind, sondern vom Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zusätzlich zu bezahlen sind (vgl. oben E. 3.7 mit weiteren Hinweisen).
6.
Bei der Streitigkeit um die Prämienzahlung und Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit, deren Verfahren nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenfrei wäre (vgl. Urteil 2021 36 vom 9.7.2021). Mit § 72 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 i.V.m. § 25 Ziff. 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 besteht eine kantonalrechtliche Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten (von Fr. 100.-- bis 20'000.--) für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde. Die Kosten werden vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der in der Betreibung Nr. 129767 des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Prämien KVG 2024 in der Höhe von Fr. 4'938.60 zzgl. Zinsen seit 10. März 2026, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 459.55, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Umtriebsspesen von Fr. 120.-- aufgehoben und der Vorinstanz wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 26. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
4.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
5.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. August 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 21. August 2026