Ausländerrecht (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)
Rubrum
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III
III 2026 45
Entscheid vom 26. Juni 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 20__) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft aus D.________. Da er die E.________ unterstütze und Angst gehabt hätte, inhaftiert zu werden, verliess er die Türkei am 3. Juni 2022 und reiste schliesslich per Zug am 13. Juni 2022 illegal in die Schweiz ein (vgl. Vi-act. 59) und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. Vi-act. 79). Am 4. November 2022 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) über seine Zuweisung in der Kanton Schwyz gemäss Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 und Art. 21 f. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) vom 11. August 1999 (Vi-act. 7). Gleichentags erhielt er einen Ausweis für Asylsuchende gültig längstens bis 4. Mai 2023. Sein Ausweis N wurde mehrmals verlängert (Vi-act.70, 67, 64) bis zum 22. Juli 2024.
B.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ab und er wurde verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (Vi-act. 59). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2024 nicht ein (Vi-act. 53). Mit Einschreiben vom 3. Juli 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer, der Asyl- und Wegweisungsentscheid sei rechtskräftig geworden und er habe die Schweiz bis am 17. Juli 2024 zu verlassen (Vi-act. 51).
C.
Am 9. Juli 2024 informierte das Amt für Migration das SEM, A.________ sei seit dem 30. Juni 2024 verschwunden (Vi-act. 49). Acht Monate später wurde er in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und im Rahmen des Dublins-Verfahrens am 6. März 2025 in die Schweiz überstellt (Vi-act. 46, 47, 48).
D.
Bereits schon im November 2022 lernte A.________ in der Asylunterkunft in F.________ B.________ (nachfolgend: Verlobte) kennen. Sie ist syrische und türkische Doppelbürgerin und wurde 2014 in Syrien mit 15 Jahren zwangsverheiratet. Im Juli 2022 flüchtete sie mit ihren beiden Töchtern (H.________ und I.________) in die Schweiz, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Aufenthaltsbewilligung B erhielten. A.________ und B.________ verliebten und verlobten sich im März 2023. Sie wollten heiraten und reichten - nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz - am 20. Juni 2025 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Vi-act. 41). Das Zivilstandsamt J.________ trat auf Gesuch um Ehevorbereitung nicht ein, weil B.________ bereits offiziell verheiratet sei und sich zuerst scheiden lassen müsse (Bf-act. 1).
E.
Am 27. Juni 2025 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein (Vi-act. 41).
Nachdem das Amt für Migration am 14. Juli 2025 informierte, auf das Gesuch werde nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen gemäss Asylgesetz nicht erfüllt seien, teilte A.________ am 22. Juli 2025 mit, das Gesuch stütze sich nicht auf Asylrecht; geltend gemacht werde vielmehr ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Konvention zum Schutze dem Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 3. Oktober 1974 i.V.m. Art. 31 lit. b [recte Art. 30 Abs. 1 lit. b] Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 (Vi-act. 39).
F.
Am 11. August 2025 reichte A.________ beim SEM betreffend seines abgelehnten Asylgesuches ein Wiedererwägungsgesuch ein (Vi-act. 31), auf welches das SEM am 22. August 2025 nicht eintrat.
G.
Mit Strafbefehl vom 29. August 2025 wurde A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; Vi-act. 20).
H.
Am 15. September 2025 teilte dem Volkswirtschaftsdepartement A.________ mit, es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007) (Vi-act. 22). Er sei weiterhin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Am 25. September 2025 beantragte A.________, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Vi-act. 21).
I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 entschied das Volkswirtschaftsdepartement (Vi-act. 13): 1. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund schwerwiegender persönlicher Härte von A.________ wird abgelehnt. 2. A.________ hat die Schweiz spätestens sieben Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. 3. Kommt A.________ seiner Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nicht fristgerecht nach, kann diese unter Anwendung administrativer Zwangsmassnahmen vollzogen werden. [4.-7. Vollzug, Kosten, Rechtsmittel, Zustellung].
J. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen (Vi-act. 9): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung und Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
K. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit RRB Nr. 143/2026 vom 3. März 2026 ab (VG-act. 3).
L. Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt A.________ am 23. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen (VG-act. 1): 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2025 sowie der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 3. März 2026 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung und Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
M. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2026 beantragt das Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (VG-act. 9). Am 8. April 2026 verzichtet das Volkswirtschaftsdepartement auf eine Vernehmlassung in der Beschwerdesache (VG-act. 10).
N. Am 19. Mai 2026 informiert der Beschwerdeführer das Gericht, die Verlobte habe sich in Syrien von ihrem Ehemann scheiden lassen können (VG-act. 14). Sie hätten sich nun erneut an das Zivilstandsamt Schwyz gewandt und um Instruktionen für die Wiederaufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens gebeten. Die Vorinstanzen nehmen nicht Stellung zu dieser neuen Eingabe.
Erwägungen
1.
Strittig ist, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers auf Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben. A.________ beruft sich auf eine familiäre Beziehung mit B.________ und deren zwei Töchter H.________ und
I.________ und damit auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK i.V.m. der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
1.1
Von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 bis 29 AIG kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Bestimmung ist in Art. 29-32 VZAE konkretisiert. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: (a) die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG; (b) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; (c) die finanziellen Verhältnisse; (d) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; (e) der Gesundheitszustand und (f) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit a-g AIG). Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Auch zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: (a) bedeutende kulturelle Anliegen), (b) staatspolitische Gründe; (c) erhebliche kantonale fiskalische Interessen;(d) die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 32 Abs. 1 lit. a-d VZAE).
2.
Zur Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen. Die Beurteilung eines Härtefalls bedingt immer eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände. Folglich müssen nicht alle Kriterien für eine Bewilligung sprechen. Vielmehr kann sich eine Bewilligungserteilung aufdrängen, wenn nur einzelne Kriterien oder gar nur ein Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt ist (Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Art. 30 AIG N. 13).
2.1
Für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind namentlich auch die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, zu würdigen (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich aus Art. 8 EMRK.
2.1.1
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1).
2.1.2
Der Begriff des Familienlebens ist ein weiter, flexibler und inhaltlich nicht genau umrissener; eine Familie besteht, unabhängig von einer etwaigen formellen Anerkennung, wenn sie tatsächlich existiert und die Mitglieder eine gewisse Nähe zueinander aufweisen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl., § 22 N. 673; BGE 135 I 143 E. 3.1). Art. 8 EMRK garantiert die Achtung der partnerschaftlichen Gemeinschaft, sobald verschiedene Faktoren in Betracht kommen; eine Rolle spielen die Dauer der Beziehung und ob sie eine gewisse Verbindlichkeit aufweist (Villiger, EMRK, § 22 N. 674). Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung muss bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1).
2.1.3
Aus dem durch Art. 8 EMRK gewährten Schutz des Familienlebens hat das Bundesgericht abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Des Weiteren muss der Konkubinatspartner über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, damit der andere Partner ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK ableiten kann (Urteil BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der Regierungsrat bringt vor, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin unbestritten keinen rechtlich begründeten gemeinsamen Wohnsitz führen. Der Beschwerdeführer sei weder bei ihr angemeldet noch verfüge er über eine ausländerrechtlich anerkannte Wohnsituation. Auch wenn er sich nach seinen Angaben häufig in der Wohnung der Partnerin aufhalte, fehle es an der nach aussen und gegenüber den Behörden dokumentierten, eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft, die typischerweise Voraussetzung für die Annahme einer der Ehe gleichkommen- den Lebensgemeinschaft. Gerade die bundesgerichtliche Praxis zu kinderlosen Konkubinaten zeige, dass ohne formalisierte oder klar nachweisbare gemeinsame Haushaltsführung eine hinreichende Stabilität regelmässig zu verneinen sei. Diese Überlegungen würden umso mehr gelten, wenn - wie hier - zusätzlich ein längerer Unterbruch der faktischen Lebensgemeinschaft erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht habe, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Ermessen aus, und eine Eheschliessung sei derzeit rechtlich nicht möglich, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Massgeblich sei, dass es vorliegend an der für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK erforderlichen hinreichenden Verfestigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft fehle. Damit sei ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht durchdringe.
2.3
Es wird von keiner Partei bestritten, dass der Beschwerdeführer und die Verlobte sich im Jahr 2022 in F.________ kennengelernt haben. Unbestritten ist ebenso die Verlobung der beiden vor einem Imam im Jahr 2023 (vgl. Vi-act. 38, 59). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig wenn nicht grossmehrheitlich in der Wohnung der Verlobten und deren Kinder aufhält. Auch gegenüber Dritten, wie etwa auch der Schule, verhalten sie sich als Familie. Gemäss Bericht der Familienbegleiterin nimmt der Beschwerdeführer für die Kinder eine Vaterrolle ein, welche auch seitens der Kinder so gelebt werde. Die Schulsozialarbeiterin erlebe den Beschwerdeführer als zuverlässige und sehr wichtige Bezugsperson der Kinder; die Vermieter der Verlobten bestätigen, dass die beide Mädchen den Beschwerdeführer "Papa" nennen und dass er eine grosse Unterstützung sei, bzw. eine Vaterfigur (vgl. diverse Referenzschreiben in Vi-act. 41). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Verlobten bzw. Kinder brach auch nicht ab während der Zeit, als er sich in Deutschland aufhielt (vgl. Bilder in Vi-act. 41). Insgesamt ergibt sich aus den Akten das Bild einer engen, familienähnlichen Beziehung.
Soweit der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss die zeitliche Trennung der Verlobten anspricht sowie das Faktum, dass sie keinen rechtlich begründeten gemeinsamen Wohnsitz führen, so kann es als ebensolche Tatsache gesehen werden, dass die Trennung unfreiwillig war (und der Kontakt aufrechterhalten wurde) und der Status des Beschwerdeführers einen rechtlich begründeten gemeinsamen Wohnsitz geradezu ausschliesst, ihnen somit nicht vorgeworfen werden kann.
2.4
Wesentlich erscheint sodann, dass die Verlobten den Willen zu heiraten zeigten, aber noch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses ein Eheschluss überhaupt nicht möglich war. Es wirkte sich dies auf die Qualifikation des Konkubinates, resp. der Beurteilung eines Bewilligungsanspruchs in einem Konkubinat aus (vgl. oben E. 2.1.3). Dies wiederum hat Einfluss auf den Status des Beschwerdeführers und die Frage, ob er sich etwa beruflich überhaupt integrieren kann oder nicht. Auch für das Verhältnis zu den Stiefkindern ist dies von Bedeutung. Da ein Eheschluss der Verlobten dannzumal rechtlich ausgeschlossen war bzw. ausgeschlossen wurde, konnte der Beschwerdeführer die von den Vorinstanzen angeführten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung gar nicht erfüllen.
Aufgrund der am 19. Mai 2026 eingereichten Information, dass die Ehe der Verlobten in Syrien geschieden wurde, fallen diese rechtlichen Schranken weg. Es besteht für den Beschwerdeführer resp. die Verlobte und ihre Kinder eine gänzlich neue Ausgangslage. Diese muss auch migrationsrechtlich neu beurteilt werden, da konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten (vgl. oben E. 2.1.3).
2.5
Zur Tatsache der Ehescheidung resp. der nun eröffneten Möglichkeit der Eheschliessung gemäss Informationsschreiben vom 19. Mai 2026 äussern sich die Vorinstanzen nicht. Wie erwähnt, handelt es sich aber um eine neue Ausgangslage, welche einer Neubeurteilung bedarf. Diese ist nicht erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der neuen Ausgangslage, namentlich eines etwaigen zeitnahen Eheschlusses des Beschwerdeführers mit der Verlobten, an das Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Volkswirtschaftsdepartement zurückgewiesen wird.
4.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
4.1
Die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten werden dem Kanton auferlegt.
4.2
Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 143/2026 vom 3. März 2026 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Volkswirtschaftsdepartement zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt; auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 7. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
3.
Der Kanton hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
4.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
5.
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
das Volkswirtschaftsdepartement (EB)
das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
den Regierungsrat des Kantons Schwyz
das Amt für Migration
und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. Juni 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 20. Juli 2026