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Öffentliches Beschaffungsrecht (Beschaffung Brandschutzausrüstung)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

III 2026 70

Entscheid vom 27. Juli 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________,

gegen

1. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Schlagstrasse 87, Postfach 4215, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungsrecht (Beschaffung Brandschutzausrüstung)

Sachverhalt

A.

Am 23. Juli 2025 schrieb der Kanton Schwyz, Feuerwehrinspektorat, im offenen Verfahren auf der Plattform simap.ch die dem Staatsvertrag unterliegende Beschaffung (Lieferauftrag, Kauf) von Feuerwehrhelmen für Angehörige der kommunalen Feuerwehren im Kanton Schwyz aus. In den Jahren 2026 bis 2029 sollen verteilt auf vier Jahre ca. 2'100 Helme geliefert werden mit der Option, den Lieferauftrag einmalig um zwei weitere Jahre zu verlängern. Angebote waren bis zum 15. September 2025, 14 Uhr, einzureichen, die nicht öffentliche Offertöffnung sollte am 17. September 2025, 09.30 Uhr erfolgen (Bf-act. 1).

B.

Gemäss Offertöffnungsprotokoll gingen innert Frist vier Angebote ein, so unter anderem eines der C.________ AG zu einem Nettobetrag von Fr. 697'824.20 (für 2'100 Helme) resp. Fr. 307.40 (für einen Helm) sowie eines der A.________ AG zu einem Nettobetrag von Fr. 565'254.90 resp. Fr. 269.17 (Bfact. 5).

C.

Mit RRB Nr. 232/2026 vom 24. März 2026 vergab der Regierungsrat des Kantons Schwyz den Lieferauftrag an die C.________ AG zu einem Nettopreis von Fr. 697'824.20 inkl. MwSt, was am 9. April 2026 auf der Plattform simap.ch publiziert wurde (Bf-act. 2). Der Zuschlag erfolgte gemäss der in der Eröffnung des Vergabebeschlusses vom 7. April 2026 (Versand 14.4.2026) wiedergegebenen Begründung (Vi-act. 6; vgl. auch Zuschlagspublikation auf simap.ch, Bf-act. 2): Gestützt auf Art. 29 i.V.m. Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; SRSZ 430.120.1), erfolgt die Vergabe an das vorteilhafteste Angebot. Ausschlaggebend für die Vergabe ist vor allem die Bewertung der Zuschlagskriterien der "Qualität der eingereichten Angebote", "Angebotspreis" und "Testphase".

D.

Am 28. April 2026 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung einreichen mit den Anträgen: Materiell 1. Die Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz, Feuerwehrinspektorat, vom 9. April 2026 betreffend Beschaffung Brandschutzausrüstung (Helme) Feuerwehren im Kanton Schwyz sei aufzuheben und der Zuschlag sei der A.________ AG zu erteilen. 2. Eventualiter zu vorstehend Ziff. 1 der Rechtsbegehren sei die Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz, Feuerwehrinspektorat, vom 9. April 2026 betreffend Beschaffung Brandschutzausrüstung (Helme) Feuerwehren im Kanton Schwyz aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge

1. Der Beschwerde sei, superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, subeventualiter ordentlich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdegegnerin.

E.

Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung und Akteneinreichung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch Einreichen einer Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Sämtliche Parteien wurden aufgefordert, zum Umfang der Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen.

F.

Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 beantragt das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz des Kantons Schwyz: 1. Der Beschwerde vom 28. April 2026 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 2. Die Beschwerde vom 28. April 2026 sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

G.

Die Beschwerdeführerin nimmt am 4. Mai 2026 Stellung betreffend Geheimhaltungsinteressen.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 teilt die Zuschlagsempfängerin mit, ein Entscheid über eine Verfahrensteilnahme als Beigeladene sei erst nach gewährter Akteneinsicht möglich. Es sei ihr die Frist zur Vernehmlassung abzunehmen, Akteneinsicht zu gewähren und eine neue Frist anzusetzen. Zudem nimmt sie Stellung zur Geschäftsgeheimnisbereinigung der Akten.

H.

Mit Zwischenbescheid III 2026 77 vom 18. Mai 2026 weist der Einzelrichter den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführerin wird Frist zur Replik und der Zuschlagsempfängerin eine Frist zur Verfahrensbeitrittserklärung angesetzt.

I. Am 29. Mai 2026 erklärt die Zuschlagsempfängerin, dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Mit Replik vom 4. Juni 2026 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Anträge, wobei die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten und diese der Beschwerde nicht wieder zu entziehen sei. Die Vorinstanz dupliziert am 17. Juni 2026 und nimmt Stellung zur Frage der Definition der Bewertungsmatrix. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2026 beantragt die Beigeladene, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 1. Juli 2026 reicht die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Stellungnahme ein, wobei sie an ihren Anträgen festhält.

Erwägungen

1.

Im Rahmen des Zwischenbescheides III 2026 77 wurden die Sachurteilsvoraussetzungen summarisch geprüft und als erfüllt beurteilt (VGE III 2026 77 vom 18.5.2026 E. 3). Hieran ist in der Prüfung im Hauptverfahren festzuhalten. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Rüge, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis sei rechtsfehlerhaft, nicht gehalten war, die Ausschreibung anzufechten, nachdem die Vorinstanz in der Ausschreibung wohl die Gewichtung, aber keine weiteren Angaben zur Bewertungsmatrix bekanntgegeben hatte (vgl. hierzu EGV-SZ 2023 B 11.1), was der Beschwerdeführerin keine Beurteilung der effektiven Gewichtung anhand der Ausschreibung ermöglichte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Submissionsverfahren ist in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar, wobei sich eine Rechtsanwendung von Amtes wegen immerhin wegen schwerwiegender Verfahrensmängeln aufdrängt (EGV-SZ 2006 B 11.1 E. 4.1 sowie EGV-SZ 2006 B 11.2 E. 3.2). Zu erwähnen ist sodann, dass die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren beschränkt ist. Dies geht einmal aus Art. 56 Abs. 4 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies insbesondere bei der Auswahl und Definition des Beschaffungsgegenstandes (VGE III 2019 220 vom 7.1.2020 E. 2.5), der Formulierung und Anwendung der Eignungs- und Zuschlagskriterien (Urteile BGer 2C_848/2022 vom 27.3.2024 E. 1.2.3;2C_576/2022 vom 3.8.2023 E. 4.3; BGE 143 II 553 E. 6.3.2) sowie in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 E. 3; BGE 141 II 14 E. 8.3). Eingeschränkt wird der relativ erhebliche Handlungsspielraum der Vergabestellen durch die vergaberechtlichen Grundsätze wie beispielsweise den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Transparenzgebot oder den wirksamen Wettbewerb (Urteil BGer 2C_848/2022 vom 27.3.2024 E. 1.2.3 und 5.3 m.w.H.). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 E. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 E. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 E. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 1385). Das Gericht kann nur

im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 E. 3 m.w.H.).

3.

3.1

Beschwerdeweise rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der Angebote. Ausgeschrieben worden sei die Lieferung von Helmen inkl. Anbauteilen und Zubehör, wobei für alles Normen einzuhalten seien und dies mit Zertifikaten nachzuweisen gewesen sei. Mithin handle es sich um die Beschaffung eines stark standardisierten Produktes; die Dienstleistungskomponente (etwa Lieferung) oder der Individualisierungsgrad seien minimal. Entsprechend hätte die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis wesentlich höher als 35% gewichtet werden müssen. Zusätzlich sei eine Preisbandbreite festgelegt worden, welche das Preiskriterium noch weiter verwässere, da Preisunterschiede zu wenig ins Gewicht fallen würden. Aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung ergebe sich, dass eine degressive/asymptotische Preiskurve ([tiefstes Angebot / zu bewertendes Angebot] x 35) verwendet worden sei. Dies entgegen der regierungsrätlichen Richtlinie, welche eine lineare Preiskurve empfehle. Damit hätten bei tiefer bis mittlerer Preisgewichtung selbst teure Angebote noch realistische Chancen auf den Zuschlag, was mit dem Zweck des Submissionsrechts (das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln) nicht vereinbar sei. Auch verzerre eine asymptotische Kurve die Preisbewertung und sei ungleichbehandelnd, weshalb sie in mehreren deutschschweizer Kantonen als vergaberechtswidrig bezeichnet werde. Insgesamt sei die asymptotische Preiskurve kritisch zu betrachten, eine Gewichtung von 35% für eine nicht als komplex zu beurteilende Beschaffung zu tief und das Ermessen bezüglich Qualitätskriterien sei voll ausgeschöpft worden. In Kombination führe dies schlicht zu einer Aushebelung des Zuschlagskriteriums Preis resp. zur Aushebelung der Relation zwischen Preis und Qualität. Ein Angebot, welches 23.4% teurer sei als das günstigste, könne keinesfalls als das vorteilhafteste Angebot qualifiziert werden. Dies werde bestätigt dadurch, dass das um 57% teurere Angebot für seinen Preis noch

22.2

von 35 Punkten erhalten habe und noch den zweiten Rang habe erreichen können.

3.2

Die Vorinstanz legt dar, eine degressive/asymptotische Kurve ([Mindestpreis/Preis]*35) angewandt zu haben. Diese Preiskurve habe sie noch vor der Offertöffnung festgelegt (vgl. Duplik vom 17.6.2026). Diese Festlegung sei Teil ihres Ermessens und somit rechtens. Zudem treffe es nicht zu, dass Feuerwehrhelme ein "stark standardisiertes Produkt" seien und der Preis entsprechend höher als 35% hätte gewichtet werden müssen. Feuerwehrhelme verfügten über mehrere sicherheitstechnische Eigenschaften, die produktspezifisch unterschiedlich ausfallen könnten; eine Standardisierung liege nicht vor. Aus diesem Grunde habe man auch eine Testphase durchgeführt, was bei einem Standardprodukt nicht notwendig gewesen wäre. Die regierungsrätliche Empfehlung für eine lineare Preiskurve sei nicht verbindlich; eine degressive Preiskurve sei zulässig, soweit sie die Preisgewichtung nicht unterlaufe. Im Gegensatz zur linearen finde hier bei preislich tiefen Angebotspreisen eine grössere Differenzierung statt, anderseits würden auch hohe Angebotspreise nie null Punkte erzielen. Vorliegend lägen die Preise relativ nahe beieinander in einem (linearen) Bereich von max. 157.6%, weshalb die degressive Kurve nicht zu unzulässigen Verzerrungen führe.

3.3

Auch die Beigeladene hält eine nicht-lineare Preiskurve für zulässig; diese liege innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Vergabebehörde. Das Preisbewertungsmodell müsse nachvollziehbar sein, den Geboten der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung entsprechen und die allgemeinen Grundsätze berücksichtigen. Die vorliegende, asymptotische Kurve (mit grossen Punktdifferenzen bei tieferen Angebotspreisen und relativ betrachtet gute Noten bei hohen Angebotspreisen) könne zu sachgerechten Ergebnissen führen, sei grundsätzlich zulässig und gewährleiste im konkreten Fall die effektive Preisgewichtung. Vorliegend sei eine Gewichtung von 35% zulässig. Beim Feuerwehrhelm handle es sich ganz wesentlich um einen sicherheitsrelevanten Gegenstand zum Schutze der Feuerwehrleute, was es bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen gelte. Die Brandschutzausrüstung müsse höchsten Ansprüchen genügen und bestmöglichen Schutz bieten. Die Logik, wonach Qualitätsunterschiede durch Preisunterschiede aufgewogen werden könnten, greife nicht, was einen Fokus auf den Qualitätswettbewerb und eine vergleichsweise tiefere Gewichtung des Preiskriteriums rechtfertige. Zudem seien Feuerwehrhelme von der Komplexität her nicht mit gewöhnlichen Schutzhelmen zu vergleichen, was schon das Pflichtenheft der Ausschreibung zeige. Auch dies rechtfertige eine tiefere Preisgewichtung. Unter diesen Gesichtspunkten sei selbst eine flachere Preiskurve gerechtfertigt. Vorliegend sei die Anwendung der asymptotischen Preiskurve zulässig, da das Ange- bot der Beigeladenen rund 20% höher als jenes der Beschwerdeführerin und damit noch im steilen Bereich der Kurve liege. Werde das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin betrachtet, führten Preisunterschiede aufgrund der relativen Steilheit der Preiskurve noch zu erheblichen Punktedifferenzen. Effektiv sei der Preis trotz Gewichtung von 35% und degressiver Formel hoch gewichtet. Bei den Zuschlagskriterien 1 und 3 seien viele Subkriterien bewertet worden, ein bedeutender Teil davon mit 0 (nicht erfüllt) oder 3 (erfüllt) Punkten. Dies führe nur bei vereinzelten Subkriterien zu Bewertungsdifferenzen, was im Ergebnis in den Qualitätskriterien zu geringen Punkteunterschieden führe; bildhaft sei die Qualität mit einer flachen Kurve bewertet worden. Dadurch erhalte

der Preis mehr Gewicht. Selbst wenn die Preisgewichtung isoliert betrachtet nicht hinreichend gewichtet wäre, so sei dessen effektive Gewichtung in einer Gesamtbetrachtung hinreichend hoch; eine Verwässerung liege nicht vor.

Schliesslich trägt die Beigeladene vor, die Beschwerdeführerin müsse ohnehin vom Verfahren ausgeschlossen werden, da sie nicht in der Lage sei, den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Leistungsgegenstand ordnungsgemäss zu erbringen. Aus der Bewertungstabelle ergebe sich, dass sie beim Subkriterium

5.4

(Der Ausrüster garantiert, für die Vertragsdauer die festgelegten Stückzahlen in der zugesicherten Qualität liefern zu können) nicht die volle Punktzahl erhalten habe. Die ordnungsgemässe Erfüllung des Leistungsgegenstands sei eine jedem öffentlichen Vergabeverfahren inhärente verbindliche Anforderung einer Ausschreibung. Einschränkungen bei der Erfüllungsgewähr stellten eine schwerwiegende Abweichung dar, die die Verlässlichkeit des Anbieters als unsicher erscheinen liessen, was zwingend zum Verfahrensausschluss führen müsse.

3.4

In der Stellungnahme (Triplik) vom 1. Juli 2026 widerspricht die Beschwerdeführerin der Darstellung, dass der Beschaffungsgegenstand (Feuerwehrhelm) eine erhebliche Komplexität aufweise und seine sicherheitsrelevante Natur den Fokus auf den Qualitätswettbewerb rechtfertige. Helme seien unbestrittenermassen sicherheitsrelevant, was aber nicht bedeute, dass es sich um eine komplexe Beschaffung handle. Weiter hält auch sie dafür, die Bewertungstabelle (Vi-act. 5.2) sei nicht intuitiv; gleichzeitig betont sie, diese zeige aber ein erhebliches Ermessen der Vorinstanz, was zu erheblichen Punktedifferenzen geführt habe. Von 212 möglichen Punkten seien 32 der Kategorie 10 "Softfacts aus der Beurteilung Ausschreibungsunterlagen", wobei Punkte gestützt auf den völlig subjektiven "Gesamteindruck" diverser Personen verteilt worden seien. Die Beigeladene habe 18 Punkte mehr als die Beschwerdeführerin erzielt, davon allein 11 Differenzpunkte aus Softfacts. Noch eklatanter sei die Ermessensausübung bei Zuschlagskriterium 4 (Testphase), wo in 15 teilweise doch subjektiven Kategorien 150 Punkte erzielt werden konnten, wobei die Punkte der Beschwerdeführerin zwischen 2.5 und 6.5 Punkten/Kategorie schwankten. Das Ermessen der Vorinstanz unter den Qualitätskriterien sei massiv. Zudem seien die Punkte aus der Bewertungstabelle Testphase falsch in die Bewertungsübersicht übertragen worden, resp. sei es nicht nachvollziehbar. Bei Korrektur käme die Beschwerdeführerin auf mehr Punkte als die Beigeladene (86.4 gegenüber 85.15 Punkte). Der Zuschlag sei ihr allein schon daher zu erteilen.

Dass ein Ausschlussgrund vorliege, bestreitet die Beschwerdeführerin; sie könne die festgelegten Stückzahlen im fraglichen Zeitraum zur offerierten Qualität liefern. Hingegen habe die Beigeladene beim Subkriterium "Ablieferung" 0 von 3 Punkten erhalten, was im Verständnis der Beigeladenen den Ausschluss zur Folge haben müsste.

4.

4.1

Am 23. Juli 2025 erfolgte die Ausschreibung des Lieferauftrages für ca. 2'100 Feuerwehrhelme, verteilt auf vier Jahre (2026 bis 2029). Bereits in der Ausschreibung wurden fünf Eignungskriterien definiert, deren Nichterfüllung zur Nichtzulassung des Angebotes führen. Es waren dies die Kriterien: EK 1: Mehrjährige Erfahrung des Anbieters in der Lieferung von Feuerwehrhelmen für Feuerwehrorganisationen; EK 2: Als Leistungsort gilt Schwyz (Schwyz, Schweiz). Sämtliche Besprechungen müssen in Schwyz und in der Sprache Deutsch stattfinden; EK 3: Personelle Leistungsfähigkeit, Benennung von direkten fachlichen Ansprechpartnern mit Deutschkenntnissen, Einsatz von Mitarbeitern mit Erfahrung in der Lieferung von Feuerwehrhelmen für Feuerwehrorganisationen; EK 4: Abgabe Firmenporträt, Organisation, Organigramm, Lehrlingsausbildung;

EK 5: Kundendienst.

Für die Ermittlung des vorteilhaftesten Angebotes wurden vier Zuschlagskriterien festgelegt: ZK 1: Qualität der eingereichten Angebote (Einhaltung des Pflichtenheftes) 30% ZK 2: Angebotspreis 35% ZK 3: Qualifikation, Referenzen, Garantie- und Serviceleistungen / Servicestelle 10% ZK 4: Auswertung der Ergebnisse aus der Testphase 25%

Die Eignungskriterien und Zuschlagskriterien wurden in der Ausschreibungsunterlage wiederholt (Vi-act. 2). Eine Bewertungsmatrix oder betreffend Preiskriterium ZK 2 einer Preiskurve und/oder Preisbandbreite wurden nicht angegeben. Hinsichtlich Ermittlung des Zuschlags wurde ausgeführt: Nach Auswertung der schriftlichen Angebote und des Tragetests der Feuerwehrhelme (Kapitel 4.3) erfolgt eine Vorausscheidung anhand der Zuschlagskriterien a., b. und c. Die drei Angebote mit der besten Bewertung werden in die Praxistest-Phase überführt.

Im Anschluss an die Praxistest-Phase erfolgt die Auswertung des Zuschlagskriteriums d. und daraus die Ermittlung des Gewinners der Ausschreibung.

Schliesslich enthielten die Ausschreibungsunterlagen auch ein Pflichtenheft (Ziff. 4). Eigentliche Muss-Kriterien bezüglich des Beschaffungsobjektes wurden indes kaum definiert. Erwartet wurde zu allen im Pflichtenheft angegebenen Punkten eine klare Aussage im Angebot (Ziff. 2.11 Ausschreibung). Das Pflichtenheft nennt etwa als Anforderung an die Helme, die Anforderungen gemäss EN 443:2008 "sollen vollumfänglich erfüllt werden" (nicht müssen); die Zertifikate der Prüfung gemäss EN 443:2008 müssen mit dem Angebot eingereicht werden, ebenso sind Nachweise für Anbauteile und Zubehör beizubringen (Ziff. 4.1 Ausschreibung). Die zu erwartende Lebenserwartung ist anzugeben (eine Forderung wird nicht definiert; Ziff. 4.1.1); anzugeben ist im Angebot, was als normale und als nicht normale Abnutzung betrachtet wird (ohne dass Anforderungen der Vergabebehörde definiert sind; Ziff. 4.1.2); dem Angebot ist ein Farb-Musterkatalog beizulegen und es müssen mindestens vier Farben geliefert werden können (Ziff. 4.1.3); es ist anzugeben, ob eine Helmbeschriftung möglich ist und wie (gefordert ist sie nicht; Ziff. 4.1.4); Grössen "sollen" für alle AdF einstellbar und somit tragbar sein, dies individuell, ohne Werkzeuge (Ziff. 4.1.5); Reparaturen "sollen" durch den Materialwart möglich sein; Ersatzteile müssen 2 Jahre über Lebensdauer geliefert werden können; das Angebot muss einen Schulungsbeschrieb aufweisen (Ziff. 4.1.6; eine Visierung "muss" der Helm aufweisen (Ziff. 4.1.7); Anbauteile dürfen den Tragekomfort nicht beeinträchtigen, eine Lampe mit Halterung ist zu offerieren und bemustern, Varianten von Helm-Funk-Garnituren als Option zu beschreiben und auszuweisen (Ziff. 4.1.8); Hinweise zu Atemschutz und geforderte Ausweise (Ziff. 4.1.9); Helme "sollen" mit dem Produktionsdatum versehen sein (Ziff. 4.1.10); sowie weitere Angaben zu Reinigung/Hygiene und Muster (Ziff. 4.2, 4.3).

4.2

Gemäss Protokoll der Offertöffnung haben vier Anbieter Offerten eingereicht. Die Beschwerdeführerin offerierte den günstigsten Preis (Fr. 565'254.90), die Beigeladene den zweitgünstigsten (Fr. 697'824.20; +23.45%). Das teuerste Angebot betrug Fr. 890'953.95 (+57.62%).

Die zusammengefasste Bewertung der Zuschlagskriterien ergab folgende Punktevergabe: Beigeladen teuerstes Beschwer- weiteres Angebot deführerin Angebot Pt Gew Pt Gew Pt Gew Pt Gew Einhaltung Ausschreibungskrite- 93.9 28.2 96.2 28.9 89.2 26.8 93.4 28 rien und Qualität der eingereichten Angebote 30%

Bereinigter Angebotspreis und 81 28.4 63.4 22.2 100 35 69 24.2 planbare Betriebskosten 4 Jahre (+2 Jahre) 35% Qualifikation, Referenzen, Garan- 92.5 93 100 10 90.6 9.1 94.3 9.4 tie- und Serviceleistungen / Servicestelle 10% Auswertung der Ergebnisse aus 82.6 20.7 100 25 53 13.3 73.5 18.4 der Testphase 25% Punkte Total 350 359.6 352.8 330.2 Punkte Gewichtet 86.6 86.1 84.2 80

Zu den Akten gegeben hat die Vorinstanz die Bewertungstabelle Ausschreibung Helme (Vi-act. 5.2; Excel-Mappe als Beilage zu Duplik, wobei diese zwei Dokumente nicht 1:1 übereinstimmen). Diese greift die verschiedenen Themen der Ausschreibungsunterlage auf, gliedert die Auswertung entsprechend und formuliert unter den Themen Subkriterien. Diese Subkriterien wiederum werden (bis auf vier Ausnahmen) den einzelnen Zuschlagskriterien zugeordnet (Kategorien a - d, wobei ZK 3 d und ZK 4 c ist). Zudem wird pro Subkriterium festgehalten, was das Punktemaximum ist, wie es gewichtet wird (entsprechend Zuschlagskriterium) und ob es pro Subkriterium 0 (nicht erfüllt) oder 3 (erfüllt) oder je nach Erfüllungsgrad 0/1/3/4 Punkte oder auch 0/1/3 Punkte geben kann.

Wird die Bewertungstabelle (Excel-Mappe/Beilage Duplik, welche wie gesagt Viact. 5.2 nicht in allen Punkten entspricht; mithin wurde die Bewertungstabelle später noch modifiziert) betrachtet, so weist das ZK 1 (Qualität der eingereichten Angebote; Einhaltung des Pflichtenheftes) 72 Subkriterien auf, wovon 36 mit 0 oder 3, 19 mit 0/1/3/4 sowie 17 mit 0/1/3 Punkten bewertet werden konnten, was total 225 mögliche Punkte ergibt, welche auf 100 maximale Punkte umgerechnet und mit 30% gewichtet werden. ZK 2 (Angebotspreis) wird nach der erwähnten Formel ([Mindestpreis / Angebotspreis]*35) berechnet. ZK 3 (Qualifikation, Referenzen, Garantie- und Serviceleistungen / Servicestelle) weist 16 Subkriterien auf, wovon 11 mit 0 oder 3 Punkten und 5 mit 0/1/3/4 bewertet werden, was total 53 mögliche Punkte ergibt (auch dies auf 100 Punkte umgerechnet und mit 10% gewichtet). ZK 4 (Auswertung der Ergebnisse aus der Testphase schliesslich) wird sowohl mit zwei Subkriterien (Softfacts: Eindruck Tragekomfort, Eindruck Qualität der Verarbeitung; max. 8 Punkte [0/1/3/4]) als auch mit den Testergebnissen in sechs Feuer-wehren ausgewertet. In den Tests waren 15 Kriterien mit 0 bis 10 Punkten zu bewerten, was eine Maximalpunktezahl von 150 Punkten (resp. 900) ergeben würde, wobei das beste Testergebnis mit 100 Punkten / gewichtet 25 Punkten bewertet wurde. Vier Subkriterien (Thema Ausschreibungsunterlagen) werden ohne Kategorie aufgeführt und sind mit 0/3 Punkten zu bewerten, wobei unklar ist, ob diese Punkte mitgerechnet wurden und falls ja, in welcher Kategorie.

4.3

Ziel des Vergaberechts ist es, im Rahmen von Beschaffungen das vorteilhafteste Angebot auszuwählen, d.h. jenes, mit dem besten Preis-Leistungsverhält- nis. Mithin ist weder allein der Preis entscheidend noch allein die Qualität (oder andere Leistungsmerkmale). Rechtsprechungsgemäss ist das Preiskriterium aber so zu gewichten, dass der Preis bei komplexen Beschaffungen zu mindestens 20% zu berücksichtigen ist und bei einfachsten Vergaben zu mindestens 60%. Dem Preis muss ein umso grösseres Gewicht zukommen, je geringer der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Zudem darf eine bereits tiefe Preisgewichtung nicht durch die Bewertungsmethode weiter abgeschwächt werden. So ist die Preisgewichtung etwa auch in der Preiskurve und Preisspanne abzubilden (steile Kurve bei standardisierten Produkten; flache Kurve bei komplexen Beschaffungen). Einfache Verhältnisse, d.h. wenig komplexe Leistungen, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie naturgemäss keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstige relevante Unterschiede erwarten lassen. Andersherum lassen komplexe Beschaffungsgegenstände objektiv messbare Unterschiede in Qualität oder sonstigen Leistungsmerkmalen erwarten. Dies gilt es bei der Gewichtung zu beachten. So erscheint es nicht sachgerecht, dass bei einer einfachen Beschaffung (welche keine grossen Differenzierungsmerkmale erwarten lässt) ein Angebot mittlerer Qualität von einem um 10% teureren Angebot überholt werden kann (vgl. zum ganzen Urteil BGer 2C_802/2021 vom 24.11.2022; VGE III 2023 54 vom 25.8.2023; VGE III 2022 27 vom 23.6.2022). Auch wenn einer Vergabebehörde in der Definition der Zuschlagskriterien und der Festlegung der Bewertungsmatrix ein weites Ermessen zukommt, so sind Vergaben, welche die obgenannten Grund-sätze missachten, dennoch nicht mehr sachgerecht und in Überschreitung des Ermessens rechtsfehlerhaft. Eingeschränkt wird der relativ erhebliche Handlungsspielraum der Vergabestellen namentlich durch die vergaberechtlichen Grund-sätze wie beispielsweise den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Transparenzgebot oder den wirksamen Wettbewerb (Art. 2 lit. b und c IVöB; Urteil BGer 2C_848/2022 vom 27.3.2024 E. 1.2.3 und 5.3 m.w.H.). Das Transparenzgebot verpflichtet etwa dazu, die entscheidenden Zuschlagskriterien so zu nennen, dass der Zuschlag überprüfbar ist (Denzler, Sonderheft Baurecht 2004, Der Angebotspreis:

Probleme und Lösungen, S. 21). Die Auswertung der Angebote muss anhand der bekanntgegebenen Kriterien sowie der Bewertungstabelle nachvollziehbar und überprüfbar sein (vgl. etwa auch VGE III 2022 27 vom 23.6.2022; VGE III 2019 46 vom 24.4.2019).

4.4

Vorliegend wurde das Zuschlagskriterium Preis mit 35% gewichtet. Dies entspricht einer Gewichtung für tendenziell komplexe Beschaffungen, d.h. Beschaffungen, welche wesentliche objektivierbare Differenzierungsmerkmale in Qualität und/oder anderen Leistungsmerkmalen erwarten lassen.

Wenn die Vorinstanz die Komplexität des Beschaffungsgegenstandes hervorhebt, wonach es sich bei einem Feuerwehrhelm nicht um ein stark standardisiertes Produkt handle und diese über mehrere sicherheitstechnische Eigenschaften verfügen müssten, welche produktspezifisch unterschiedlich ausfallen könnten, und wenn die Beigeladene die sicherheitsrelevante Natur der Beschaffung hervorhebt, indem die Helme als persönliche Schutzausrüstung die Träger vor tödlichen oder dauerhaft gesundheitsschädigenden Risiken schützen müssen, so ist dem nicht zu widersprechen, geht aber an der Sache vorbei.

Als einfachere Beschaffung ist eine zu betrachten, welche wenig objektivierbare Differenzierungen in Qualität und anderen Leistungsmerkmalen erwarten lässt und als komplexe Beschaffung gilt, was wesentliche objektivierbare Differenzierungen aufweist. Die von der Vorinstanz und der Beigeladenen erwähnte sicherheitsrelevante Natur ist bereits dadurch abgedeckt, dass das Pflichtenheft festlegt, die Helme sollen die Anforderungen der Norm EN 443:2008 vollumfänglich erfüllen und die Zertifikate hierzu mussten eingereicht werden. Damit gewährleisten alle auszuwertenden Angebote die für Feuerwehrhelme geforderte Norm, was die Möglichkeit von diesbezüglichen Differenzierungsmerkmalen relevant einschränkt. Zudem zeigt ein Blick auf die Bewertungstabelle, dass unter dem erwähnten Sicherheitsaspekt denn auch kaum objektiviert differenzierende Subkriterien aufgeführt sind (allenfalls die Subkriterien Lebenserwartung der Helme, Nachweis Normeinhaltung, Grössen verstellbar, Anbauteile beeinträchtigen das Tragen der AS- Maske nicht). Auch andere effektiv auf das Produkt bezogene Leistungsmerkmale enthält die Bewertungstabelle kaum, was für eine geringere Komplexität spricht. Dass für die Bewertung auch eine Testphase umgesetzt und die Helme im realitätsnahen Einsatz getestet und bewertet werden sollen, stellt dies nicht in Frage. Selbstverständlich sollen die Mannschaften neu zu beschaffendes Material testen und - nach möglichst objektivierbaren Kriterien - bewerten. Es ist dies aber kein Beleg für einen komplexen Beschaffungsgegenstand, sondern hat in einer sachgerechten Gewichtung in die Gesamtbewertung einzufliessen.

Nachdem die zu offerierenden Helme eine definierte Norm erfüllen sollen, das Pflichtenheft kaum Muss-Kriterien enthält, die Bewertungstabelle kaum Subkriterien aufweist, welche die Helme objektiviert zu differenzieren vermögen, und den Ausschreibungsunterlagen auch keine Leistungsmerkmale zu entnehmen sind, welche auf einen komplexen Beschaffungsgegenstand schliessen lassen, ist von einem tendenziell standardisierten Produkt auszugehen, was - bei vorliegender Bewertungsmatrix - keine Preisgewichtung von tiefen 35% zu rechtfertigen vermag. Diese Beurteilung erfolgt ausdrücklich in Gesamtbetrachtung mit der vorliegenden Bewertungsmatrix, worauf nachfolgend einzugehen ist.

4.5

Einzugehen ist vorab noch auf die von der Vorinstanz angewandte asymptotische Preiskurve. Es ist korrekt, dass weder die regierungsrätliche Empfehlung noch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts diese nicht zulässt (vgl. VGE III 2019 205 vom 20.3.2020 E. 5.6.1). Wenn aber die Vorinstanz ausführt, vorliegend lägen die Preise mit einer Spanne max. 157.6% relativ nahe beisammen, weshalb die degressive Kurve nicht zu unzulässigen Verzerrungen führe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beigeladene mit einem um 23.45% teureren Angebot in der angewandten Preiskurve 28.4 (von 35) Punkten erzielte, wogegen eine lineare Preiskurve bei dieser Preisspanne (157%) nur 20.6 Punkte erzielen würde und bei einer Preisspanne, in welcher erst ein doppelt so teures Angebot 0 Punkte hätte (200%), auch nur 26.79 Punkte (noch deutlicher wird es bei der Zweitrangierten, welche bei effektiver Preisspanne 0 Punkte, bei einer von 200% noch 14.83 Punkte erhielte, vorliegend aber für das teuerste Angebot noch 22.2 Punkte aufweist). Dies verdeutlicht, dass die von der Vorinstanz angewandte asymptotische Preiskurve sehr wohl zu einer weiteren Schwächung der ohnehin tiefen Preisgewichtung von 35% führt.

4.6

Eignungskriterien sind grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, sodass bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums ein Ausschluss vom Vergabeverfahren die Folge sein muss. Eignungskriterien dienen der Sicherstellung, dass der Anbieter über genügend Kapazitäten verfügt, um den Auftrag auszuführen. Sind Anforderungen an ein Produkt als Eignungskriterien ausgestaltet, gelten auch diese Anforderungen als absolute Kriterien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss eines Angebots führt. Gleichwohl ist es aber nicht grundsätzlich unzulässig, eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium zu verlangen und eine darüber hinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium zu gewichten (Urteil BGer 2C_698/2019 vom 24.4.2020 E. 4 m.w.H.).

Vorliegend sind alle fünf Eignungskriterien als Anbieterkriterien ausgestaltet, als Kriterien, welche der Anbieter erfüllen muss (vgl. oben E. 4.1). Sie vermögen den Beschaffungsgegenstand nicht wirklich zu bewerten; erst recht stellen sie kein Differenzierungsmerkmal dar in dem von der Vorinstanz und der Beigeladenen vorgebrachten Weise. Gleichwohl wurden die Eignungskriterien durch die Vorinstanz auch mit den Zuschlagskriterien ausgewertet und dies sowohl unter ZK 1 (Gewichtung 30%) als auch unter ZK 3 (Gewichtung 10%). Insgesamt wurden unter dem Titel "Eignungskriterien" sieben Subkriterien definiert und mit 0 oder 3 Punkten bewertet. 21 ungewichtete Punkte wurden also für die Erfüllung der Eignungskriterien verteilt, obwohl diese Eignungskriterien zum einen nicht produktbezogen sind und zum andern auch nicht ersichtlich ist, dass eine über eine Mindestanforderung hinausgehende Erfüllung gestuft bewertet worden wäre. Die Berücksichti- gung der Eignungskriterien in der Bewertung der Angebote ist vorliegend daher nicht sachgerecht.

4.7

Neben dem Zuschlagskriterium Preis wurden drei weitere Kriterien definiert. Zum einen "Qualität der eingereichten Angebote (Einhaltung des Pflichtenheftes)" (ZK 1) sowie "Qualifikation, Referenzen, Garantie- und Serviceleistungen/Servicestelle" (ZK 3) und die Auswertung der Testphase (ZK 4). ZK 1 wurde dreimal höher gewichtet als ZK 3. Soll das vorteilhafteste Angebot obsiegen, erscheint dies zweifelsohne als sachgerecht.

Betrachtet man aber die Bewertungstabelle, dann erscheint es bisweilen schwierig nachvollziehbar, ob ein Subkriterium ZK 1 oder ZK 3 zugeordnet wurde. So werden etwa mit 30% (und damit fast gleich hoch wie der Preis) als ZK 1 gewichtet:

  • vier Subkriterien (total 12 Punkte) für die Anerkennung der Ausschreibung (Ziff. 7.4 der Ausschreibungsunterlage);

  • Rechtzeitige Offertstellung (3 Pt);

  • Rechtzeitige Helmübergabe (3 Pt);

  • Angebot auf Papier unterzeichnet und digital eingereicht (3 Pt);

  • Anerkennung der Ausschreibung (wird unter Ziff. 2.12 ein zweites Mal bewertet mit 3 Pt);

  • Verbindlichkeit des Angebotes bis Vertragsschluss (3 Pt);

  • Zahlungsmodalitäten (5 Subkriterien à 0/1/3 Pt).

Inwiefern diese Subkriterien eine Aussage zur Qualität von Feuerwehrhelmen machen können, erschliesst sich nicht. Anderseits wurden etwa Subkriterien wie Angabe des Standardsystems (AS) bei diesem Helm; Verstellung der Maskenaufnahme am Helm möglich, Aufnahme vom Rätschen-System am Helm möglich, Garantiebestätigungen, Technisches Angebot mit klarem Bezug zur Erfüllung des Pflichtenhefts unter ZK 3 subsumiert mit einer Gewichtung von 10%, obwohl diese Subkriterien durchaus Qualitätsmerkmale bezüglich Feuerwehrhelm aufweisen.

Weiter fällt auf, dass etwa neben der Bewertung der Eignungskriterien zusätzlich ein Subkriterium "Unterlagen und Bescheinigungen zu den Eignungskriterien" bewertet wurde oder "Anerkennung der Ausschreibung" sowohl unter 2.12 als auch

7.4

oder "Bestätigung und Unterlagen betreffend Lieferfrist" sowohl unter 2.12 als auch 5.1 oder der "Nachweis zur Einhaltung der geforderten Normen" unter 2.12 und 4. Auch erscheint es nicht sachgerecht, unter 2.12 ein Subkriterium ZK 3 "Technischer Nachweis mit klarem Bezug zur Erfüllung des Pflichtenheftes" zu bewerten, um später sämtliche Punkte des Pflichtenheftes (unter ZK 1) erneut zu bewerten.

Insgesamt erscheinen die gewählten Subkriterien bisweilen schwer oder nicht dem jeweiligen Zuschlagskriterium zuordenbar zu sein, was gegen das Transparenzgebot verstösst und aufgrund der sehr unterschiedlichen Gewichtung auch zu keinen sachgerechten Ergebnissen führt.

4.8

Schliesslich wurden neun Subkriterien als "Softfacts" definiert, wobei aber nur acht ausgewertet wurden mit total maximal 32 möglichen Punkten; sechs wurden ZK 1, zwei ZK 4 zugewiesen (wobei unklar ist, ob die Bewertung dieser beiden im Rahmen der Praxistest-Phase erfolgt ist oder wie deren Bewertung zustande kam). D.h. auch diese Subkriterien wurden mit 30% resp. 25% gewichtet. Diese Softfacts haben indes mit der angeblichen Komplexität des Produktes nichts zu tun, weshalb deren Gewichtung im Vergleich zur Preisgewichtung nicht sachgerecht ist.

4.9

Gemäss Ausschreibungsunterlage sollten alle Angebote in einem ersten Schritt anhand der Zuschlagskriterien 1, 2 und 3 ausgewertet werden. Die drei Angebote mit der besten Bewertung gehen dann in die Praxistest-Phase, Zuschlagskriterium 4 (vgl. Ausschreibungsunterlage Ziff. 7.3). Danach erfolgen die finale Auswertung und der Zuschlag.

Wie der Bewertungstabelle entnommen werden kann, hat die Vorinstanz dieses Verfahren nicht so durchgeführt. Vielmehr wurden alle vier Angebote dem Praxistest unterzogen und alle vier Angebote wurden bezüglich ZK 4 resp. ZK 1 bis ZK 4 bewertet. Ob die Ankündigung in der Ausschreibung als Vorbehalt für eine shortlist gelesen werden kann/muss, so dass die Vorinstanz davon abweichen und alle Angebote dem Praxistest unterziehen durfte (vgl. TRIAS [www.trias.swiss], Leitfaden für öffentliche Beschaffungen, Ziff. 5.4; eingesehen am 14.7.2026), kann vorliegend offen bleiben.

Hingegen erscheint folgendes nicht als sachgerecht und damit als rechtsfehlerhaft. Im Praxistest waren 15 Kriterien zu beurteilen mit 1 bis 10 Punkten, maximal somit 150 Punkte. Das im Praxistest beste Angebot (notabene das teuerste, welches aufgrund der Auswertung ZK 1-3 als viertplatziertes Angebot nicht für den Praxistest vorgesehen gewesen wäre) erzielte 631 von 900 möglichen Punkten (rund 70%). Gleichwohl wurden dem Angebot aus dem Praxistest die maximalen 25 Punkte zugeteilt und die weiteren Angebote relativ zu diesem bewertet. Diese Methodik hat zur Folge, dass selbst der beste, aber gleichwohl schlechte Praxistest die maximalen Punkte erhält. Wenn also der im Praxistest beste Feuerwehrhelm in allen 15 Kriterien nur 5 von 10 Punkten erhalten würde, wäre das Angebot dennoch mit den maximalen 25 Punkten zu bewerten. Dies ist nicht sachgerecht und verwässert die Gewichtung des Preiskriteriums zusätzlich. Vorliegend etwa erziel- te der beste Praxistest 25 Punkte (obwohl er nur rund 70% der maximalen Punkte erzielte) gegenüber 15.5 Punkte der Beschwerdeführerin. Würden die maximalen Punkte nur bei maximalem Praxistest erteilt, hätte der beste Praxistest 17.53 Punkte erzielt gegenüber 10.95 der Beschwerdeführerin.

Dazu kommt noch das Folgende: Aus dem Praxistest (ZK 4) waren maximal 25 Punkte aus 15 Kriterien möglich. Die Beschwerdeführerin erzielte 15.5 Punkte. Zusätzlich wurden aber auch unter den Softfacts für zwei Subkriterien 0 bis 4 Punkte unter dem ZK 4 vergeben, was total 33 mögliche Punkte ergibt (25+4+4). Das im ZK 4 bestplatzierte Angebot erzielte denn auch 25 Punkte aus dem Praxistest sowie zweimal 4 Punkte aus den Softfacts, total 33 Punkte, was gewichtet 25 Punkten in ZK 4 entspricht. Die Beschwerdeführerin erzielte im Praxistest 15.5 Punkte und in den Softfacts zweimal einen Punkt, total 17.5 Punkte, was gewichtet die

13.3

Punkte ergibt ([15.5 + 2]/33*25). Zum einen stehen damit die in den zwei Subkriterien erzielbaren 8 Punkte aus den Softfacts in keiner Relation zum aufwendig durchgeführten Praxistest mit 150 Punkten aus 15 Kriterien und zum andern führt dies zu einer zusätzlichen Verwässerung der Preisgewichtung.

4.10

Näher einzugehen ist sodann auf die Bewertung der Subkriterien aus dem Pflichtenheft (ohne Softfacts, auf welch bereits eingegangen wurde; vgl. auch oben E. 4.1). Ausgewertet wurden 33 Subkriterien. Neun davon konnten mit 0 oder 3 bewertet werden, zehn mit 0/1/3 sowie 14 mit 0/1/3/4.

Zur Lebenserwartung äusserte das Pflichtenheft, sie sei anzugeben (Ziff. 4.1.1); ausgewertet wurden drei Subkriterien: Lebenserwartung erfüllt unsere Anforderungen bei geringer, mittlerer und hoher Beanspruchung. Weder aus der Ausschreibungsunterlage noch der Bewertungsmatrix wird allerdings ersichtlich, wie die Beanspruchung definiert ist und welche Anforderungen gestellt werden. Dies vermag dem Transparenzgebot nicht standzuhalten; entsprechend ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb - bei fehlender Begründung - die Beschwerdeführerin je 3 Punkte erzielte, alle übrigen Angebote 4 Punkte.

Unter Abnutzung (Pflichtenheft Ziff. 4.1.2) wird in zwei Subkriterien bewertet, ob im Angebot Detailangaben gemacht werden betreffend normale bzw. nicht normale Abnützung. Mithin wird nicht die Qualität des Produktes, sondern des Angebotes ausgewertet, dies aber unter dem mit 30% gewichteten ZK 1. Sollte entgegen dem Text in der Bewertungsmatrix dennoch die Abnützung selbst bewertet worden sein, so ergibt sich dies aus keiner Unterlage, was gegen das Transparenzgebot verstösst.

Inwiefern die Farbgebung (Ziff. 4.1.3; zwei Subkriterien: gültige Normen eingehalten; mindestens vier Farben lieferbar) für einen komplexen Beschaffungsgegen- stand sprechen und mit 30% zu gewichten ist, erscheint fraglich. Das Nämliche gilt für die Beschriftung, wobei auch hier nicht die Beschriftung selbst bewertet wurde, sondern in zwei Subkriterien je der Nachweis, ob und wie eine Beschriftung möglich ist (Ziff. 4.1.4).

Als differenzierendes Qualitätsmerkmal durchaus anzuerkennen sind die Subkriterien Grössen und Grössenverstellung (Ziff. 4.1.5); gleiches gilt für die Reparaturen (Ziff. 4.1.6).

Unter Visierung nennt das Pflichtenheft, der Helm müsse mit einem Visier zum Gesichts- und Augenschutz ausgerüstet sein, was mit gültiger Norm nachzuweisen sei (Ziff. 4.1.7). Dies kann als ja/nein-Kriterium verstanden werden (Muss-Kriterium). Das Subkriterium lautet dann, "Zwei Visiere mit gültigen Normen im Angebot enthalten" und wurde mit 0/1/3/4 bewertet. Zum einen ist diese mögliche Abstufung nicht selbsterklärend und zum andern wurden gemäss Pflichtenheft gar nicht zwei Visiere gefordert, weshalb das Kriterium gegen das Transparenzgebot verstösst. Auch bei den Subkriterien Anbauteile (Ziff. 4.1.8) ist unklar, wie "Muster der Helmlampe vorhanden" mit 0/1/3/4 differenziert bewertet werden kann. Gleiches gilt für "Das Produktionsdatum muss ersichtlich sein" (Ziff. 4.1.10).

Inwiefern die Subkriterien zu Muster / Testphase (Ziff. 4.3) Differenzierungsmerkmale der Feuerwehrhelme darstellen und dadurch eine höhere Gewichtung ZK 1 zu rechtfertigen vermögen, erhellt nicht. Bewertet wird hier das Angebot als solches und nicht der angebotene Beschaffungsgegenstand.

4.11

Schliesslich ist unter dem Transparenzgebot anzufügen, dass die Punkteabzüge für die Beschwerdeführerin aufgrund der Bewertungstabelle (und den weiteren Unterlagen) nicht nachvollziehbar sind und entsprechend nicht überprüft werden können. Dies bedeutet nicht, dass sie nicht gerechtfertigt wären. Der Mangel liegt in der fehlenden Dokumentation der Bewertung und teils nicht nachvollziehbaren Matrix. Wenn etwa ein Punkt beim Subkriterium "Die Vorschläge zur Lieferplanung entsprechen unserer Vorstellung" abgezogen wird, so ist zum einen die "Vorstellung" unbekannt (Ziff. 5.1 der Ausschreibung nennt einen ungefähren Helm-Bedarf über die nächsten vier Jahre als Richtwerte) und zum andern fehlt eine Begründung, inwiefern das beschwerdeführerische Angebot der Vorstellung nicht zu entsprechen vermag. Das Nämliche gilt für das Subkriterium "Der Ausrüster garantiert für die Vertragsdauer die festgelegten Stückzahlen in der zugesicherten Qualität liefern zu können"; die Beschwerdeführerin schrieb im Angebot: "Wir bestätigen hiermit, dass die von uns angebotenen Artikel während der Vertragsdauer, inkl. Option, in der zugesicherten Qualität zuverlässig geliefert werden können" (Vi-act. 3.2). Ob die Abzüge mit dem Hinweis "Die monatlich garantierte Menge über die Vertragslaufzeit beträgt 40 Helme" (Vi-act. 3.2) in Zusammenhang stehen, wäre möglich, ist aber nicht bestätigt, da die Punkte-Abzüge keine Begründung aufweisen und entsprechend nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar sind. Gleiches gilt für die in den drei Subkriterien unter "Lebenserwartung" gemachten Abzüge (Ziff. 4.1.1). Gemäss Pflichtenheft war die zu erwartende Lebensdauer anzugeben. Ausgewertet wurde, ob diese bei geringer, mittlerer und hoher Beanspruchung die Anforderungen erfüllt. In der Offerte schrieb die Beschwerdeführerin "Empfohlen werden 10 Jahre, gemäss Handbuch gibt es keine offizielle Ablegereife" (Vi-act. 3.2). Da weder die Beanspruchungskriterien noch die vorinstanzlichen Erwartungen definiert sind und eine Begründung für den Punkte-Abzug fehlt, ist auch diese Auswertung nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Nachvollziehbar ist der Abzug für ein fehlendes Rätsche-System (Ziff. 4.1.9), bestätigt dies die Beschwerdeführerin im Angebot doch selbst (Vi-act. 3.2). Warum bei "Reinigungsanleitung vorhanden" (Ziff. 4.2.1) ein Punkt-Abzug erfolgt ist, nachdem

dem Angebot eine Beilage "Helm-Wartung und -Reinigung" angefügt ist, ist mangels Begründung ebenfalls nicht überprüfbar. Bei den Softfacts fehlen ohnehin jegliche Begründungen.

5.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Vergabe damit als rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 56 Abs. 3 IVöB). Eine Preisgewichtung von 35% ist tief angesetzt und lässt einen komplexen Beschaffungsgegenstand erwarten, welcher erhebliche, objektivierbare Differenzierungen in Qualität und anderen Leistungsmerkmalen aufweist. Solche sind aber weder in der Ausschreibungsunterlage noch in der Bewertungsmatrix auszumachen, was gegen eine komplexe Beschaffung spricht. Weiter wird die Gewichtung durch die asymptotische Preiskurve verwässert. Herabgesetzt wird die Preisgewichtung zusätzlich durch eine Vielzahl an Subkriterien und deren Gewichtung, welche es einem selbst 57% teureren Angebot ermöglichen, das günstigste Angebot punktemässig zu überholen. Kommt hinzu, dass die Bewertungsmatrix bisweilen nicht nachvollziehbar ist und damit gegen das Transparenzgebot verstösst. Schliesslich ist auch die Bewertung resp. der Punkteabzug für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar, da es zum Teil an transparenten Vorgaben für die Bewertung fehlt und eine Begründung der Abzüge gänzlich fehlt. Insgesamt hat die Vergabebehörde daher das ihr anerkanntermassen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.

6.

Die Zuschlagsverfügung ist daher aufzuheben. Aufgrund der festgestellten Mängel (welche im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht behoben werden können) sowie der rechtsprechungsgemäss zu wahrenden Zurückhaltung mit einer Zuschlagserteilung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (BGE 146 II 276 E. 6.2) kann der Zuschlag nicht der Beschwerdeführerin erteilt werden. Da die fest- gestellten Mängel im Wesentlichen mit der Gewichtung der Zuschlagskriterien, der Auswahl und Zuordnung der Subkriterien sowie der fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Bewertungsmatrix zusammenhängen und diese Punkte nachweislich vor der Offertöffnung verbindlich festgesetzt sein müssen (EGV-SZ 2023 B 11.1), ist eine Rückweisung zur neuerlichen Bewertung der eingereichten Angebote ebenfalls ausgeschlossen. Die Vorinstanz kommt daher nicht umhin, das Beschaffungsverfahren neu aufzusetzen und durchzuführen.

7.

Die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind bei diesem Verfahrensausgang je hälftig der Vorinstanz und der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

8.

Die obsiegende und anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Sie ist je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) durch die Vorinstanz und die Beigeladene zu zahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung aufgehoben. Die Vorinstanz hat die Beschaffung von Feuerwehrhelmen im Sinne der Erwägungen neu aufzusetzen und durchzuführen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden je hälftig der Vorinstanz und der Beigeladenen auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beigeladene hat den Betrag von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.

3.

Die Vorinstanz und die Beigeladene haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.-- (total Fr. 2'500.-- inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 83 lit. f BGG).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

5.

Zustellung an:

  • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

  • den Rechtsvertreter der Beigeladenen (2/R)

  • das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (EB)

  • das Baudepartement Kanton Schwyz (A)

  • und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Juli 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 10. August 2026