Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RBOG 2004 Nr. 35

RBOG 2004 Nr. 35

Rubrum

Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Zusprache von Verzugszins ist ein unzulässiges Novum

Art. 104 OR, § 146 Abs. 2 Ziff. 1 aZPO (TG), § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG))

Erwägungen

1. Mit Anschlussberufung verlangte die Berufungsbeklagte Verzugszins auf dem ihr zugesprochenen Betrag.

2. a) Aus der Dispositionsmaxime (§ 97 ZPO) folgt, dass das Rechtsbegehren zu Beginn des Prozesses so zu formulieren ist, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Entscheid des Gerichts erhoben werden kann (RBOG 1997 Nr. 48, 1983 Nr. 17). Die eingebrachten Rechtsbegehren dürfen nur eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der Gegenpartei, eine von der Partei nicht verschuldete Änderung von Streitgegenstand oder wesentlicher Klagegründe sowie Prozesse im Untersuchungsverfahren vor erster Instanz (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Nach der Praxis ist es aber zulässig, nachträglich Verzugszinse zu fordern (RBOG 1983 Nr. 17 S. 81). Allerdings können ohne Antrag des Klägers keine Nebenansprüche wie Zinsen zugesprochen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 54 N 17). Das Rechtsbegehren darf nicht einfach nach dem Buchstaben beurteilt werden. Massgebend ist der Sinn des Antrags. Ist dieser zweifelsfrei feststellbar, dürfen zur Vermeidung von unnötigem Formalismus insbesondere bei Laien keine unnötigen formellen Anforderungen an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden. Um den Sinn des Rechtsbegehrens feststellen zu können, hat der Richter auch die Klagebegründung und allfällige Eventualbegehren zu berücksichtigen (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 90 N 5).

b) aa) In der Weisung forderte die Berufungsbeklagte Fr. 17'891.20 nebst 5% Zins seit 26. November 2002. In der Klageschrift verlangte sie lediglich noch Fr. 16'467.75 ohne Zins. An der Hauptverhandlung wurde an den Rechtsbegehren gemäss der Klageschrift festgehalten, ohne zusätzlich Zins zu verlangen. Damit musste die Vorinstanz davon ausgehen, die Berufungsbeklagte mache keinen Verzugszins mehr geltend bzw. habe dieses Begehren gänzlich fallengelassen. Mangels eines entsprechenden Antrags bezüglich der Nebenansprüche bzw. aufgrund eines (Teil )Rückzugs sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten daher zu Recht keine Zinsen zu.

bb) Nebenansprüche wie Zinsen können zwar ohne Verletzung der Dispositionsmaxime verlangt werden, auch wenn sie nicht in der Weisung enthalten waren. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, bis zu welchem Zeitpunkt sie noch geltend gemacht werden können. Die Antwort geben für das erstinstanzliche Verfahren §§ 144 ff. ZPO und für das Rechtsmittelverfahren §§ 230 und 240 i.V.m. § 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Im Berufungsverfahren sind neue Anträge (auf materielle Erledigung des Prozesses) gestützt auf § 230 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht und gemäss § 230 Abs. 3 i.V.m. § 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nur zulässig, wenn sie durch den Verlauf des Prozesses veranlasst wurden. Das ist der Fall, wenn im Verlauf des Prozesses eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage offenkundig wird, dass es stossend wäre und der Prozessökonomie widersprechen würde, wenn diese Änderung im laufenden Verfahren mangels Zulässigkeit einer Abänderung der Anträge nicht berücksichtigt werden könnte. § 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO meint deshalb zum Beispiel Vorbringen, die durch die Aussage eines Zeugen oder die Behauptung einer Gegenpartei im letzten Vortrag hervorgerufen oder durch für alle Beteiligten unerwartete neue Erkenntnisse eines Sachverständigen ausgelöst werden (RBOG 2002 Nr. 31). Nachdem der mit Bezug auf den Verzugszins gestellte Antrag vor Vorinstanz fallengelassen wurde, erweist sich das in der Anschlussberufung gestellte Rechtsbegehren auf Zusprache von Verzugszins als neu. Dieser Antrag wurde nicht durch den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ausgelöst, sondern ist was letztlich auch die Berufungsbeklagte zugestand ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben. Er ist somit nicht zulässig.

Obergericht, 9. November 2004, ZBR.2004.28

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 104 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 90, Art. 97, Art. 144, Art. 146, Art. 230 e Art. 240 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.