142.621

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Österreich

vom 03.11.1983 (Stand 01.01.2011)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 13. Juni 19731.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:

  • 1. die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;

  • 2. die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.

  • 3.–4. …

Art. 3 Gebühren

Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Grenzkarten

  • 1.1. Ausstellung Fr. 70

  • 1.2. Änderung Fr. 40

  • 1.3. Verlängerung Fr. 65

  • 1.4. Entzug Fr. 50 bis Fr. 200

  • 2. Ausflugscheine Fr. 10

  • 3. Sammelausflugscheine Fr. 25

Art. 4 ...2

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

keine Angabe