171.111
Richtlinien zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung über die Unvereinbarkeit
vom 17.11.2003 (Stand 19.03.2022)
Erlassen vom Büro des Grossen Rates gestützt auf § 2a der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GOGR)1.
Art. 1 Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit
Dem Grossen Rat dürfen angehören:
nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt
Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)2, deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt
Art. 2 Vollzug
Das Büro des Grossen Rates sorgt für die Einhaltung dieser Richtlinien.
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