511.54
Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes
vom 20.11.2012 (Stand 01.01.2013)
Art. 1 Disziplinarstrafgewalt
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG)1 aus.
Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.
Art. 2 Vollzug von Urteilen gemäss Militärstrafprozess
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständige Vollzugsbehörde gemäss Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP)2.
Art. 3 Freiheitsentzug
Der Straf- und Massnahmenvollzug des Departements für Justiz und Sicherheit vollzieht die disziplinarischen Arreststrafen und die militärgerichtlichen Freiheitsstrafen im Auftrag des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee.
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee stellt dem Straf- und Massnahmenvollzug vor Antritt des Freiheitsentzugs die zu vollziehenden Urteile und Entscheide zu.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
ABl. 47/2012