551.6
Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
vom 19.06.2012 (Stand 01.07.2012)
1. Datenaufnahme und -löschung
Art. 1 Allgemeines
Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.
Art. 2 Datenarten
Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst folgende Daten:
Grunddaten
erkennungsdienstliche Daten
Haftdaten
Fahndungsdaten
Falldaten
Asservatsdaten
Waffendaten
Verkehrsunfalldaten
Journaldaten
Beherbergungsdaten
Daten abgelegter Akten
Art. 3 Grunddaten
Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen und juristischen Personen erfassen, wenn über diese erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, Falldaten, Waffendaten, Verkehrsunfalldaten oder Daten abgelegter Akten vorliegen.
Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst:
Namen, Vornamen und Aliasnamen
Geburtsdatum und -ort
Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus
Geschlecht
Wohn- oder Aufenthaltsort
Kommunikationsmittel
Namen und Vornamen der Eltern
Zivilstand sowie Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
Beruf
Beteiligungsart am Geschehen
Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise
Die Grunddaten juristischer Personen umfassen:
Firma
Branche und Zweck
Sitz und Adresse
Organe
Beteiligungsart am Geschehen
Verbindungen
Die Grunddaten werden innert sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart mehr vorliegt.
Art. 4 Erkennungsdienstliche Daten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung Daten erfassen.
Diese Daten beinhalten:
Abnahmestelle, -datum und -grund
Ausweisdaten
Audio- und Videodaten
Signalement und besondere Merkmale
Hinweise auf Schriftproben und Spurenvergleiche
Hinweise und administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen
Die erkennungsdienstlichen Daten werden 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Falldaten vorhanden sind, verlängert sich die Aufbewahrungszeit bis zu der Löschung dieser Daten.
Art. 5 Haftdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der vorläufigen Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams sowie bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Inhaftierung Haftdaten erfassen.
Die Haftdaten beinhalten:
Eintrittsdaten
Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsort
Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsgrund
Entlassungsdaten
Entweichungsdaten
zuständige Stelle
Transporte
administrative Hinweise
Die Haftdaten werden zehn Jahre nach Entlassung der betroffenen Person gelöscht.
Art. 6 Fahndungsdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen.
Die Fahndungsdaten beinhalten:
Fahndungsauftrag und -grund
Fahndungshinweise
auftraggebende Stelle
Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten
Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
Art. 7 Falldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen.
Die Falldaten beinhalten:
Art des Ereignisses
Örtlichkeit und Ereigniszeit
beteiligte Personen und Art der Beteiligung
Tatvorgehen und -mittel
kriminaltechnische Daten
Audio- und Videodaten
Schädigungsgrad der verletzten Personen
Delikts- und Fundsachen
Hinweise auf tatverdächtige Personen und deren Art der Beteiligung
Verbindungen zu anderen Ereignissen
Ausschreibungen
Strafanzeigen und -anträge
Angaben betreffend Übertretungen wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand werden nicht erhoben.
Die Falldaten werden bei geklärten Delikten mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung und bei ungeklärten Delikten mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
Falldaten über Delikts- und Fundsachen können solange aufbewahrt bleiben, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.
Art. 8 Asservatsdaten
Die Kantonspolizei kann über Spuren und sichergestellte Sachen Asservatsdaten erfassen.
Sie werden zusammen mit den jeweiligen Falldaten oder 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht.
Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung aufgrund übergeordneter Bestimmungen oder der Weisung der zuständigen Strafbehörde.
Art. 9 Waffendaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Waffendaten erfassen.
Die Waffendaten beinhalten:
waffentechnische Angaben
Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe
Angaben zur Sicherstellung und Beschlagnahmung
Angaben zur Waffenerwerberin oder zum Waffenerwerber
Angaben zur Waffenbesitzerin oder zum Waffenbesitzer
Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung
administrative Hinweise zum Waffenbewilligungsverfahren
Die Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens nach 90 Jahren.
Art. 10 Verkehrsunfalldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeit bei Strassenverkehrs- und Schifffahrtsunfällen Verkehrsunfalldaten erfassen.
Die Verkehrsunfalldaten beinhalten:
Angaben zum Unfall oder Ereignis
Örtlichkeit und Unfall- oder Ereigniszeit
beteiligte Personen und Art der Beteiligung
Schädigungsgrad der verletzten Personen
Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker
fahrzeugtechnische Angaben
Spuren
Audio- und Videodaten
Die Verkehrsunfalldaten werden bei Ereignissen mit Todesfolge mit Eintritt der Verfolgungsverjährung und in allen übrigen Fällen nach zehn Jahren gelöscht.
Art. 11 Journaldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung Journaldaten erfassen.
Die Journaldaten beinhalten:
Angaben zur Person, welche die Meldung macht oder Anzeige erstattet
Angaben zum Melde- oder Anzeigeeingang
Angaben zum Ereignis
Örtlichkeit und Ereigniszeit
beteiligte Personen und Art der Beteiligung
beteiligte Fahrzeuge
Hinweise auf Straftaten sowie Delikts- oder Fundgut
Die Journaldaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.
Art. 12 Beherbergungsdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Beherbergungskontrolle die Beherbergungsdaten erfassen.
Die Beherbergungsdaten beinhalten:
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnort des Gastes
Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes
An- und Abreisedatum
Die Beherbergungsdaten werden fünf Jahre nach dem Abreisedatum gelöscht.
Art. 13 Daten abgelegter Akten
Die Kantonspolizei kann zur Bewirtschaftung der im Rahmen der Verwaltungstätigkeit zu erstellenden Akten Daten erfassen. Diese Daten werden zehn Jahre nach der Ablage der Akten gelöscht.
Art. 14 Archivierung
Die gemäss § 3 bis § 13 zu löschenden Daten sind vor deren Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten. Vom Staatsarchiv übernommene Daten bleiben bis nach Ablauf einer erhöhten Schutzfrist von 100 Jahren jeglicher Benutzung entzogen.
2. Rechte der Betroffenen
Art. 15 Allgemeines
Die Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Einsicht und Berichtigung der gesammelten Daten, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (TG DSG)1.
Art. 16 Einschränkungen
Das Einsichtsrecht kann aufgeschoben oder verweigert werden, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich ist, oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
3. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über die elektronische Datenverarbeitung bei der Kriminalpolizei vom 22. März 1988 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
25/2012