552.12

Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976

vom 09.08.1977 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.

In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

Art. 2

Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

32/1977