638.1
Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
vom 13.05.1992 (Stand 01.01.2022)
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsätze
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden mit Ausnahme jener der Kantonspolizei.
Die Kosten des Verfahrens vor den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden umfassen die Verfahrensgebühr und die Barauslagen.
Sie werden in der Regel von jeder Instanz bei Abschluss des Verfahrens für alle ihre Verrichtungen gesamthaft festgesetzt.
Entsteht ausserhalb eines Verfahrens ein nicht unerheblicher Aufwand, kann eine reduzierte Gebühr erhoben werden.
Art. 2 Ausnahmen
Ausnahmsweise, namentlich in Fällen wirtschaftlicher Härte, sind die Behörden befugt, von der Erhebung einer Gebühr ganz oder zum Teil abzusehen.
Dem Kanton werden, ausser wenn er als Zivilpartei auftritt, keine Kosten auferlegt. Vorbehalten bleiben Auslagen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung.
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Art. 3 Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.
In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte, in Strafsachen bis auf höchstens das Vierfache erhöht werden.
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Art. 4 Barauslagen
Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.
Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht belastet.
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Art. 4a Mehrere Beteiligte
Mehrere Beteiligte haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt.
Art. 5 Erlass, Stundung
Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können erlassen oder gestundet werden, soweit deren Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde. Zuständig ist die entscheidende Behörde. Vorbehalten bleibt § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)1.
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2. Verfahrensgebühr
Art. 6 Strafverfolgungsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden erheben folgende Gebühren:
Strafuntersuchung der Jugendanwaltschaft Fr. 100 bis Fr. 5'000
Strafbefehle oder andere Verfügungen der Jugendanwaltschaft Fr. 50 bis Fr. 1'000
Strafuntersuchung der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften Fr. 500 bis Fr. 50'000
Strafbefehle oder andere Verfügungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften Fr. 100 bis Fr. 2'000
Art. 6a Zwangsmassnahmengericht
Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für seine Entscheide Gebühren von Fr. 100 bis Fr. 10'000.
Art. 7 Friedensrichter
Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren:
1. Schlichtungsverhandlung bei einem Streitwert
1.1. bis Fr. 2'000 Fr. 100 bis Fr. 150
1.2. über Fr. 2'000 bis Fr. 8'000 Fr. 120 bis Fr. 200
1.3. über Fr. 8'000 bis Fr. 30'000 Fr. 160 bis Fr. 300
1.4. über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 240 bis Fr. 400
1.5. über Fr. 100'000 Fr. 320 bis Fr. 500
2. Schlichtungsverhandlung ohne bestimmten Streitwert Fr. 100 bis Fr. 500
3. Klageabschreibung nach Vorladung zur Schlichtungsverhandlung Fr. 100
4. Entscheidvorschlag oder Endentscheid als Einzelrichter Fr. 100 bis Fr. 500
Art. 8 Einzelrichter der Bezirksgerichte
Die Einzelrichter der Bezirksgerichte erheben folgende Gebühren:
Entscheid im summarischen Verfahren Fr. 100 bis Fr. 5'000
Endentscheid als Einzelrichter in Zivilsachen (unter Vorbehalt von Ziff. 5) Fr. 200 bis Fr. 3'000
Prozessleitender Entscheid Fr. 100 bis Fr. 600
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Endentscheid bei Ehescheidung, Ehetrennung, Auflösung eingetragener Partnerschaft, Änderung und Ergänzung eines Scheidungs- und Ehetrennungsurteils sowie bei der Ungültigkeitserklärung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren und bei umfassender Einigung: Ansätze gemäss § 11.
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Art. 9 …
Art. 10 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erheben für Anordnungen und Entscheide folgende Gebühren:
Kollegialbehörde Fr. 100 bis Fr. 5'000
Vorsorgliche Massnahmen Fr. 100 bis Fr. 2'000
Einzelrichter Fr. 100 bis Fr. 1'000
Art. 11 Bezirksgerichte
Die Bezirksgerichte erheben folgende Gebühren:
1. Endentscheide in Zivilsachen mit bestimmbarem Streitwert:
1.1. von Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 1'000 bis Fr. 4'000
1.2. über Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 2'000 bis Fr. 8'000
1.3. über Fr. 500'000 bis Fr. 1'000'000 Fr. 7'000 bis Fr. 15'000
1.4. über Fr. 1'000'000 1 bis 3 % des Streitwertes
2. Endentscheid in Zivilsachen ohne bestimmbaren Streitwert, soweit nicht nach den streitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Ansätze von Ziff. 1 anwendbar sind Fr. 300 bis Fr. 20'000
3. Endentscheid in Strafsachen für jeden Beschuldigten Fr. 200 bis Fr. 25'000
4. andere Entscheide Fr. 100 bis Fr. 10'000
Art. 12 …
Art. 13 Obergericht, Obergerichtspräsident
Das Obergericht erhebt folgende Gebühren:
1. Endentscheide in Zivilsachen mit bestimmbarem Streitwert:
1.1. von Fr. 2'000 bis Fr. 8'000 Fr. 500 bis Fr. 1'500
1.2. über Fr. 8'000 bis Fr. 30'000 Fr. 1'000 bis Fr. 3'000
1.3. über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 1'500 bis Fr. 4'500
1.4. über Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 3'000 bis Fr. 12'000
1.5. über Fr. 500'000 bis Fr. 1'000'000 Fr. 10'000 bis Fr. 20'000
1.6. über Fr. 1'000'000 1,5 bis 4,5 % des Streitwertes
2. Endentscheid in Zivilsachen ohne bestimmbaren Streitwert, soweit nicht nach den streitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Ansätze von Ziff. 1 anwendbar sind Fr. 500 bis Fr. 20'000
3. Endentscheid in Strafsachen für jeden Beschuldigten Fr. 300 bis Fr. 25'000
4. Entscheid im summarischen Verfahren Fr. 100 bis Fr. 20'000
5. Prozessleitender Entscheid Fr. 100 bis Fr. 5'000
Der Obergerichtspräsident und der Einzelrichter des Obergerichtes erheben folgende Gebühren:
Entscheid Fr. 200 bis Fr. 20'000
Art. 14 Externe Verwaltungsrechtspflege
Das Verwaltungsgericht erhebt folgende Gebühren:
1. Entscheid im Beschwerdeverfahren Fr. 100 bis Fr. 20'000
2. Entscheid über Klagen mit bestimmbarem Streitwert:
2.1. bis Fr. 8'000 Fr. 500 bis Fr. 1'500
2.2. über Fr. 8'000 bis Fr. 30'000 Fr. 1'000 bis Fr. 3'000
2.3. über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 1'500 bis Fr. 4'500
2.4. über Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 3'000 bis Fr. 12'000
2.5. über Fr. 500'000 bis Fr. 1'000'000 Fr. 10'000 bis Fr. 20'000
2.6. über Fr. 1'000'000 1,5 bis 4,5 % des Streitwertes
3. Entscheid über Klagen ohne bestimmbaren Streitwert Fr. 400 bis Fr. 5'000
Die übrigen externen Verwaltungsrechtspflegeorgane, die Anwaltskommission sowie die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben folgende Gebühren:
Entscheid Fr. 100 bis Fr. 5'000
Die Vorsitzenden der Behörden gemäss Abs. 1 und Abs. 2 erheben folgende Gebühren:
Verfügung Fr. 100 bis Fr. 2'000
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Hängige Verfahren
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemacht worden sind oder sich auf Entscheide beziehen, die vorher gefällt worden sind, gilt das neue Recht.
Art. 16 ...2
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
ABl. 20/1992