642.2

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

vom 24.11.1992 (Stand 01.01.2001)

1. Behörden

Art. 1 Organisation

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19651 wird folgenden Organen übertragen:

  1. der Steuerverwaltung;

  2. der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung2;

  3. der Steuerrekurskommission.

Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.

Art. 2 Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.

Ihr obliegen der Verkehr und die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die Steuerverwaltung ist insbesondere zuständig:

  1. zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht (Art. 58 Abs. 4 VStG);

  2. zur Entgegennahme von Meldungen über Widerhandlungen im Rückerstattungsverfahren und zur Weiterleitung von Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 67 Abs. 2 VStG);

  3. zur Ausfällung von Bussen bis zu Fr. 500 bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG).

Art. 3 Verrechnungssteueramt

Kantonales Verrechnungssteueramt ist die Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, nimmt die Abteilung Natürliche Personen alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Bundesgesetz oder dessen Vollziehungsvorschriften zugewiesen werden3.

Sie entscheidet namentlich über die Rückerstattungsansprüche, nimmt die Rückerstattung vor, behandelt Einsprachen und macht Rückleistungsansprüche nach Art. 58 VStG4 geltend.

Art. 4 Steuerrekurskommission

Kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission.

Art. 5 Gemeindesteuerämter

Die Gemeindesteuerämter haben beim Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken.

Die Entschädigung für diese Mitarbeit ist in der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern5 enthalten.

2. Verfahren

Art. 6 Barrückerstattung

Die Verrechnungssteuer wird in der Regel in bar zurückerstattet.

Art. 7 Verrechnung

Die Steuerverwaltung kann im Einzelfall die Verrechnung mit fälligen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

Art. 8 Antrag

Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular geltend zu machen. Mit dem Computer erstellte Anträge werden anerkannt, wenn sie mit dem amtlichen Formular identisch sind6.

Er ist zusammen mit der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzureichen7.

Art. 9 Entscheid8

Die Abteilung Natürliche Personen prüft den Antrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zahlungsanweisung.

Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist der Antragsteller mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Natürliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.

Art. 10 Einsprache

Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden9.

Auf das Einspracheverfahren finden Art. 42 und Art. 44 VStG10 sinngemäss Anwendung.

Art. 11 Beschwerde

Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid oder gegen die Rückleistungsverfügung nach § 58 VStG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuerrekurskommission einzureichen.

Für das Verfahren gilt Art. 54 VStG.

Mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwendbar.

3. Schlussbestimmungen

Art. 12

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement am 1. Januar 1993 in Kraft11.

51/1992