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Steuerverwaltung

StP 43 Nr. 2

Bewertung Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Alle Aktiven des Geschäftsvermögens werden grundsätzlich zum Verkehrswert be- steuert; d.h. zum Wert, der ihnen im wirtschaftlichen Verkehr unter normalen Verhält- nissen beigemessen wird.

2. Fahrnis des Geschäftsvermögens

Gemäss § 45 StG wird Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar oder Viehhabe zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert übernommen. Für Wertschriften gelten spezielle Bestimmungen (vgl. Ziff. 3). Der Verkehrswert entspricht dem Anschaffungswert unter Vornahme einer angemes- senen Abschreibung für die Entwertung durch den Gebrauch (vgl. StP 30 Nr. 6).

3. Wertschriften im Geschäftsvermögen

Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen werden grundsätzlich zum Verkehrswert und nicht zum bilanzierten Wert besteuert.

4. Vorräte

Vorräte wie Waren, Hilfsstoffe, halbfertige und fertige Fabrikate sind, unter Berück- sichtigung der darin enthaltenen Risiken, gemäss Art. 666 OR zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder, wenn der Marktpreis geringer ist, zum Marktpreis zu bewerten. Nach der Berücksichtigung der handelsrechtlich erforderlichen Wertberichtigungen darf gemäss Praxis der Steuerbehörden in der Regel eine zusätzliche Wertberichti- gung von höchstens einem Drittel vorgenommen werden. Damit werden zukünftige Verlustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacksveränderungen der Kunden) berücksich- tigt. Dem sogenannten Warendrittel kommt die Bedeutung einer stillen Reserve zu. Daher lässt sich eine weitergehende Unterbewertung in der Regel nicht rechtfertigen. Die Einhaltung der Limite von einem Drittel wird jährlich überprüft.

5. Geschäftsguthaben

Geschäftsguthaben (Debitoren) werden mit den vollen Forderungsbeträgen bewertet. Wenn ein drohender Verlust glaubhaft gemacht wird, kann bei bestrittenen oder un- sicheren Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rech- nung getragen werden. In der Praxis wird bei der Bewertung von Kundenguthaben auf inländischen Forde- rungen in der Regel ein sogenanntes Delkredere von 5 % und auf ausländischen Forderungen von 10 % gewährt. Damit werden allfällige im Zusammenhang mit der Forderungseinbringung stehende Verlustrisiken berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbar waren.

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StP 43 Nr. 2

Guthaben, für die bereits eine Einzelwertberichtigung vorgenommen worden ist, dür- fen bei der Berechnung des Delkredere nicht nochmals berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Delkrederes dürfen Debitoren von nahestehenden Personen oder von Institutionen der öffentlichen Hand in der Regel nicht berücksichtigt werden.

6. Liegenschaften

Für die Bemessung der Vermögenssteuer werden Liegenschaften im Geschäftsver- mögen Selbständigerwerbender grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 3) und nicht etwa zum Buchwert.

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