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StP 24 Nr. 4
Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Sind Vater und Mutter gestorben, haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Personen, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Der Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente erlischt mit Vollendung des 18. Al- tersjahres oder mit dem Tod der Waise. Ist sie noch in Ausbildung, dauert der Ren- tenanspruch bis Ausbildungsende, in jedem Fall aber längstens bis zum vollendeten
25. Altersjahr. Die Besteuerung dieser Renten richtet sich in der Regel danach, wem
der Rentenanspruch zusteht:
1) Gilt für Renten, die ab 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden. Da die mündige Halbwaise die Rente selber versteuert, entfällt bei Vater/Mutter der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziffer 1 StG (vgl. auch Beginn der Steuerpflicht vor bzw. mit Mündigkeit; StP 12 Nr. 1).
01.01.2002 - 1/1 - neu