098-01-V2020-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 98 Nr. 1
Berechnung der Kapitalsteuer
1. Allgemeines
1.1. Betriebsgesellschaften
Gemäss § 98 StG beträgt die einfache Kapitalsteuer für Betriebsgesellschaften (Ka- pitalgesellschaften und Genossenschaften) seit der Steuerperiode 2020 0,15 Promil- le des steuerbaren Kapitals (vgl. StP 92 Nr. 1 Ziffer 2), mindestens jedoch Fr. 200. Bis und mit der Steuerperiode 2019 betrug der Kapitalsteuersatz 0,3 Promille, min- destens jedoch Fr. 100.
1.2. Holding- und Verwaltungsgesellschaften
Für nach den §§ a87 und a88 StG besteuerte Holding- und Verwaltungsgesellschaf- ten betrug gemäss § 99 aStG die einfache Kapitalsteuer bis und mit der Steuerperio- de 2019 0,01 Promille des steuerbaren Kapitals (vgl. StP 92 Nr. 1 Ziffer 3), mindes- tens jedoch Fr. 300. Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) sind die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften (Domizil-, Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) abgeschafft worden.
1.3. Vereine Stiftungen und übrige juristische Personen
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten gemäss § 100 StG ab der Steuerperiode 2020 eine einfache Kapitalsteuer von 0,15 Promille. Eigenkapital (vgl. StP 92 Nr. 1 Ziffer 4) unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert. Bis und mit der Steuerperiode 2019 betrug der Kapitalsteuersatz 0,3 Promille.
2. Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer
Gemäss § 100a StG wird die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet. In der Praxis führt dies dazu, dass jeweils nur die höhere der beiden Steuern zu entrichten ist.
3. Beispiele
3.1. Keine Gewinnsteuer angefallen
Steuerart Betrag Einfache Kapitalsteuer Fr. 1 000 Einfache Gewinnsteuer Fr. 0 Einfache Steuer zu 100 % Fr. 1 000 ======== Für die Berechnung der kantonal geschuldeten Steuern ist die volle einfache Kapital- steuer von Fr. 1 000 massgebend, da keine Gewinnsteuer angefallen ist.
01.07.2020 - 1/2 - ersetzt 01.01.2008
Steuerverwaltung
StP 98 Nr. 1
3.2. Kapitalsteuer höher als Gewinnsteuer | ||||
Steuerart | Betrag | |||
Einfache Kapitalsteuer | Fr. 1 | 000 | ||
Einfache Gewinnsteuer Fr. | 900 | |||
Anrechnung an Kapitalsteuer ./. Fr. | 900 | Fr. | 0 | |
Einfache Steuer zu 100 % | Fr. 1 000 ======== | |||
Die Gewinnsteuer wird der Kapitalsteuer angerechnet. Für die Berechnung der kan- tonal geschuldeten Steuern ist somit die volle einfache Gewinnsteuer von Fr. 900 der
Kapitalsteuer anzurechnen, womit eine | Kapitalsteuer von Fr. 1 000 | übrig bleibt. | ||
3.3. Gewinnsteuer höher als Kapitalsteuer | ||||
Steuerart | Betrag | |||
Einfache Kapitalsteuer | Fr. 1 | 000 | ||
Einfache Gewinnsteuer Fr. 5 | 000 | |||
Anrechnung an Kapitalsteuer ./. Fr. 1 | 000 Fr. 4 000 | |||
Einfache Steuer zu 100 % | Fr. 5 000 | |||
======== | ||||
Die Gewinnsteuer wird der Kapitalsteuer angerechnet. Für die Berechnung der kan- tonal geschuldeten Steuern ist somit die einfache Gewinnsteuer bis zur Höhe der
Kapitalsteuer von Fr. 1 000 anzurechnen. Es resultiert | eine einfache Kapitalsteuer | |||
von Fr. 1 000 und eine einfache Gewinnsteuer von Fr. 4 | 000. | |||
ersetzt 01.01.2008 | - 2/2 - | 01.07.2020 | ||