029-22-V2010-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 22

Berufsauslagen Pflege- und Tageseltern

1. Pflegeeltern

1.1. Allgemeines

Alle Vergütungen für die

Betreuung von

Pflegekindern an

Tages-, Wochen- und

Dauerplätzen

gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften. Darunter sind

sowohl die Beiträge der Eltern wie auch Entschädigungen

von Kanton oder Gemein-

de zu verstehen. Diese Einkünfte gelten in der Regel als unselbständiges Er-

werbseinkommen (EVG H 134/05 v. 04.04.2006).

Den Pflegeltern entstehen in der Berufsausübung verschiedene Kosten für Ernäh- rung, Wohnen, Energie, Einrichtung, laufende Haushaltskosten, Nebenkosten sowie

allenfalls weitere Zusatzkosten.

Der jährliche Aufschrieb

dieser effektiven Kosten seitens der Steuerpflichtigen sowie

die Prüfung der deklarierten Auslagen seitens der Veranlagungsbehörde führen in

der Regel zu

einem unverhältnismässig hohen Aufwand. Zur erleichterten Geltend-

machung der Berufsauslagen hat die Steuerverwaltung Thurgau daher mit der Fach-

stelle Pflegekinderwesen

Thurgau auf der Grundlage von § 29 Absatz 3 StG eine

pauschale Regelung vereinbart.

1.2. Pauschaler Abzug der Berufsauslagen für Pflegeeltern

Von den Einkünften für die Pflegekinderbetreuung können

ohne Nachweis

der effek-

tiven Kosten Pauschalabzüge für maximal

vier gleichzeitig betreute Pflegekinder gel-

tend gemacht werden. Bei

bis zu zwei gleichzeitig betreuten Pflegekindern können

folgende Beträge, abgestuft nach Alterskategorien, ungekürzt abgezogen werden:

Wochenplatz

Dauerplatz

Alter

Tagesplatz

22 Tage

Jahr

30 Tage

Jahr

0 - 6

Fr. 18.85

Fr. 414.70

Fr. 4'976.40

Fr. 565.50

Fr. 6 786.00

7 - 13

Fr. 23.90

Fr. 525.80

Fr. 6'309.60

Fr. 717.00

Fr. 8 604.00

14 - 18

Fr. 31.05

Fr. 683.10

Fr. 8'197.20

Fr. 931.50

Fr. 11 178.00

Diese Ansätze stützen sich auf die Pflegegeld-Richtlinien des Departements für Jus- tiz und Sicherheit ab. Die Ansätze beinhalten Ernährung, Wohnen, Energie, Einrich-

tung, laufende Haushaltkosten sowie Nebenkosten.

Bei der Aufnahme von mehreren Pflegekindern entstehen Synergien, die sich ent-

sprechend mindernd auf die Kosten auswirken. Werden gleichzeitig drei

Pflegekinder

betreut, sind die Pauschalabzüge daher für diesen Zeitraum gesamthaft

um 7.5 % zu

kürzen. Bei

vier gleichzeitig betreuten

Pflegekindern erfolgt eine Kürzung von ge-

samthaft 15

%. Differiert die Anzahl der betreuten Pflegekinder unter

dem Jahr, so ist

die Kürzung

der Pauschalabzüge pro Monat zu berechnen.

Den Pflegeeltern bleibt der Nachweis höherer Kosten, anstelle der pauschalierten

Ansätze, vorbehalten.

01.01.2010

- 1/3 -

ersetzt 31.07.2008

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Die pauschalierten Ansätze und die notwendigen Zusatzkosten (vgl. Ziffer 1.3.) gel- ten als „effektive“ Berufsauslagen, weshalb die Pauschale für übrige Berufsauslagen nach § 29 Ziffer 3 StG nicht zusätzlich geltend gemacht werden kann. Die vorgängig aufgeführten pauschalierten Ansätze gelten bis maximal vier gleichzei- tig betreuten Pflegekindern. Betreuen die Pflegeeltern mehr als vier Pflegekinder, haben sie für alle Pflegekinder effektive Aufzeichnungen zu erbringen.

1.3. Notwendige Zusatzkosten

Im Pauschalabzug (vgl. Ziffer 1.2.) nicht eingeschlossen sind Zusatzkosten, wie Klei- der, Schuhe, Wäsche, Ferien, Lagerkosten, Taschengeld, Sportausgaben, Musikin- strumente und –kurse, Fahrradkosten, öffentlicher Verkehr, spezielle Pflegeutensi- lien, Zahnkorrekturen sowie fachspezifische Kurse, Weiterbildungen und Supervisio- nen der Pflegeeltern. Solche „notwendige“ Zusatzkosten können zusätzlich zum Pauschalansatz effektiv geltend gemacht werden, soweit die Kosten nicht vom Versorger getragen bzw. zu- rückerstattet werden. Erhalten die Pflegeeltern pauschale Kleidergeldentschädigun- gen, sind diese aufwandmindernd zu berücksichtigen.

1.4. Beispiel

Die Pflegefamilie betreut in der Steuerperiode 2010 im 1. Quartal zwei Pflegekinder. Im 2. und 3. Quartal wird jeweils ein weiteres Pflegekind aufgenommen. Im 4. Quartal verlässt ein Pflegekind infolge Volljährigkeit die Pflegefamilie. Pflegekind 1 Pflegekind 2 Pflegekind 3 Pflegekind 4 Zeitraum Total geb. 30.09.92 geb. 15.06.96 geb. 14.05.03 geb. 13.07.05 1. Quartal 2010 Fr. 2 794.50 Fr. 2 151.00 --- --- Keine Kürzung Fr. --- Fr. --- --- --- Total 1. Quartal Fr. 2 794.50 Fr. 2 151.00 --- --- Fr. 4 945.50 2. Quartal 2010 Fr. 2 794.50 Fr. 2 151.00 Fr. 2 151.00 --- 1) Kürzung 7.5 % Fr. -209.60 Fr. -161.30 Fr. -161.30 --- Total 2. Quartal Fr. 2 584.90 Fr. 1 989.70 Fr. 1 989.70 --- Fr. 6 564.30

3. Quartal 2010 Fr. 2 794.50 Fr. 2 794.50 Fr. 2 151.00 Fr. 1 696.50

1) Kürzung 15 % Fr. -419.50 Fr. -419.50 Fr. -322.65 Fr. -254.45 Total 3. Quartal Fr. 2 375.00 Fr. 2 375.00 Fr. 1 828.35 Fr. 1 442.05 Fr. 8 020.40

4. Quartal 2010 --- Fr. 2 794.50 Fr. 2 151.00 Fr. 1 696.50

1) Kürzung 7.5 % --- Fr. -209.60 Fr. -161.30 Fr. -127.25 Total 4. Quartal --- Fr. 2 584.90 Fr. 1 989.70 Fr. 1 569.25 Fr. 6 143.85 Total Pauschalabzüge 2010 gemäss Berechnung Fr. 25 674.05 2) Durch Pflegeeltern übernommene Kosten für Musikunterricht Pflegekinder Fr. 1 200.00 Total Berufsauslagen der Pflegeeltern Fr. 26'874.05 ========== 1) Kürzung der Pauschalabzüge: 7.5 % für Zeitraum mit drei gleichzeitig betreuten Pflegekindern; 15 % für den Zeitraum mit vier gleichzeitig betreuten Pflegekindern. 2) Anerkannte notwendige effektive Zusatzkosten (vgl. Ziff. 1.3 vorgängig).

ersetzt 31.07.2008 - 2/3 - 01.01.2010

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2. Tageseltern

2.1. Allgemeines

Die sechs Thurgauer Tageselternvereine beschäftigen Tageseltern für die vorwie- gend stundenweise Kinderbetreuung. Die Entschädigungs- und Spesenregelung sind je nach Verein unterschiedlich. Den Tageseltern entstehen in der Berufsausübung verschiedene Kosten für Wohnen, Nebenkosten, Abnutzung der Einrichtungen, Haushalt, Haftpflichtversicherung etc. Der jährliche Aufschrieb dieser effektiven Kosten seitens der Steuerpflichtigen sowie die Prüfung der deklarierten Auslagen seitens der Veranlagungsbehörde führen zu einem unverhältnismässig hohen Aufwand. Zur erleichterten Geltendmachung der Berufsauslagen hat die Steuerverwaltung Thurgau zusammen mit den Thurgauer Tageselternvereinen auf der Grundlage von § 29 Ziffer 3 StG eine pauschale Rege- lung vereinbart.

2.2. Pauschalabzug

Gemäss Vereinbarung weisen die Tageselternvereine im Nettolohn des Lohnauswei- ses die Stundenlöhne inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung sowie Spesen aus. Da- gegen nicht im Lohnausweis aufzuführen sind separate Entschädigungen für Mor- genessen, Znüni, Mittagessen, Zvieri, Nachtessen und Übernachtung. Tageseltern können ab der Steuerperiode 2007 als effektive Berufsauslagen im Haupt- bzw. Nebenerwerb 20 % des Nettolohns geltend machen. Der Nachweis hö- herer Auslagen bleibt vorbehalten. Eine Kumulation dieses Pauschalabzugs mit der Berufspauschale nach § 5 StV (vgl. StP 29 Nr. 7) ist nicht möglich. Sofern die Tätigkeit als Tageseltern im Haupterwerb erfolgt und die Berufspauschale nach § 5 StV höher liegt, ist diese zuzusprechen. Die Freibeträge für Tagesplätze bei der Betreuung von Pflegekindern (vgl. Ziff. 1.2) finden keine Anwendung.

2.3. Berechnungsbeispiel

Stundenlöhne inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung Fr. 8 400 Spesen Fr. 1 800 Total Entschädigung gemäss Lohnausweis Fr. 10 200 Berufsauslagen 20 % von Fr. 10 200 Fr. 2 040

01.01.2010 - 3/3 - ersetzt 31.07.2008