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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 2

Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge selbständig Erwerbender

1. Allgemeines

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, welche einer selbständig erwerbenden Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft) zur Verfügung stehen, auch privat genutzt wer- den. So werden beispielsweise häufig private Einkäufe oder administrative Tätigkei- ten mit Geschäftsfahrzeugen erledigt. Der auf die private Nutzung entfallende Anteil an den Kosten eines Geschäftsfahr- zeugs gilt als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Im Geschäftsergebnis ist daher ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die der Erfolgs- rechnung belasteten Fahrzeugaufwendungen tatsächlich geschäftsmässig begründet sind. Sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen will, dass das Geschäfts- fahrzeug tatsächlich ausschliesslich geschäftlich genutzt wird, muss er dies mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Nur so ist es ihm möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass keine privaten Fahrten vorgenommen werden. Wird für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kein oder lediglich ein zu tiefer Privatanteil verbucht, nimmt die Steuerbehörde eine angemessene Aufrechnung zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit vor.

2. Geschäfts- oder Privatfahrzeug

Für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge und geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge gelten unterschiedliche steuerliche Bestimmungen. Mittels der Präponderanzmetho- de (vgl. StP 43 Nr. 4) ist das betreffende Fahrzeug daher entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Wird das Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt, ist es dem Geschäftsvermögen zuzuordnen (vgl. Ziffer 3). Dagegen ist es bei überwiegend privater Nutzung dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. Ziffer 4). Kann die mehrheitlich geschäftliche Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch eindeutig nachgewiesen werden, muss diese anderweitig glaubhaft gemacht werden. Ein Indiz für eine mehrheitlich private Nutzung kann etwa sein, wenn ein Fahrzeug (z.B. ein Sportwagen) für den Geschäftszweck ganz oder teilweise ungeeignet ist.

3. Privatanteil für Geschäftsfahrzeug

Ist das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, muss ein angemessener Privatanteil festgelegt werden. Dazu kann die Regelung für den pauschalen Privatan- teil unselbständig Erwerbender (vgl. StP 19 Nr. 5) auch bei Geschäftsfahrzeugen von selbständig Erwerbenden angewandt werden, sofern dies den effektiven Verhältnis- sen ausreichend Rechnung trägt. Andernfalls ist ein den effektiven Verhältnissen an- gemessener Privatanteil festzulegen. Bezüglich der Privatanteile von Geschäftsfahrzeugen in der Land- und Forstwirt- schaft ist Ziffer 2 der Weisung StP 30 Nr. 17 zu beachten.

31.10.2011 - 1/2 - ersetzt 15.10.2009

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StP 30 Nr. 2

4. Geschäftsanteil für Privatfahrzeug

Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, sind die gesamten Fahrzeugkos- ten dem privaten Aufwand zuzuweisen. Im Aufwand der Unternehmung kann für die geschäftliche Nutzung des privaten Fahrzeuges ein angemessener Geschäftsanteil berücksichtigt werden. Dieser ist aufgrund der geschäftlichen Fahrleistung pro Jahr zu ermitteln.

ersetzt 15.10.2009 - 2/2 - 31.10.2011