034-04-V2010-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 4
Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 1 StG können nicht durch Subventionen gedeckte Kos- ten für denkmalpflegerische Arbeiten steuerlich abgezogen werden. Dies allerdings nur, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschrif- ten, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenom- men hat. In der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 2 ist die steuerliche Behandlung von Aufwen- dungen für denkmalpflegerische Arbeiten innert 5 Jahren nach dem Erwerb (Dumont- Praxis) beschrieben. Die Dumont-Praxis wird bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2010 und bei den Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2005 nicht mehr angewandt.
2. Gartenunterhalt als denkmalpflegerische Arbeiten
Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission können die Kosten für die Überwinterung sowie die Einwinterungsarbeiten der Topfpflanzen nicht unter dem Titel "denkmalpflegerische Arbeiten" in Abzug gebracht werden. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn eine Liegenschaft mit Garten beispielsweie in der "Liste histori- scher Gärten und Anlagen der Schweiz, Kanton Thurgau, aufgeführt ist. Die im Garten vorhandenen Topfpflanzen gelten nicht als Bestandteil des histori- schen Gartens. Es ist davon auszugehen, dass lediglich jene Gartenpflanzen, die das Jahr überdauern, als Gartenbestandteile mit historischer Bedeutung zu gelten haben. Die Kosten der Überwinterung können deshalb nicht als Kosten für denkmal- pflegerische Arbeiten qualifiziert werden.
01.01.2010 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005