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StP 101 Nr. 1
Minimalsteuer
1. Allgemeines
Gemäss § 101 StG entrichten juristische Personen und Anlagefonds anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapi- talsteuer. Die Minimalsteuer auf Grundstücken bezweckt, dem Liegenschaftenkanton eine mi- nimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern.
2. Befreiung von der Minimalsteuer
2.1. Grundstücke die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens
dienen Von der Minimalsteuer ausgenommen sind gemäss § 102 Ziff. 1 StG juristische Per- sonen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen. Liegenschaften dienen nach der Steuerpraxis dann dem Betrieb des eigenen Unter- nehmens, wenn das Unternehmen in der betreffenden Liegenschaft eine Produkti- ons-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit ausübt; das Grundeigentum damit sach- liche Grundlage der eigentlichen Betriebstätigkeit darstellt. Bei Generalbauunternehmen oder Liegenschaftenhändlern dient Grundeigentum dem Betrieb des eigenen Unternehmens, wenn in diesen Liegenschaften die Be- triebstätigkeit, d.h. die Generalunternehmertätigkeit oder der Handel mit Liegenschaf- ten abgewickelt wird. Bei reinen Immobiliengesellschaften, deren Zweck demgegen- über lediglich im Halten und Verwalten von eigenen Immobilien besteht und die daneben keinen Betrieb führen, dienen die Liegenschaften nach den mimimalsteuer- rechtlichen Bestimmungen nicht dem Betrieb des eigenen Unternehmen - an einem solchen mangelt es ja gerade -, sondern beschränken sich auf die Verwaltung des eigenen Immobilienvermögens.
2.2. Grundstücke des sozialen Wohnungsbaus
Nach § 102 Ziffer 2 StG sind Genossenschaften und Vereine für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen, von der Minimalsteuer be- freit. Vereine oder Genossenschaften, welche für ein Grundstück diese Ausnahmerege- lung in Anspruch nehmen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass die Miet- zinsen für Wohnungen der betreffenden Liegenschaft unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse der Mieter, allenfalls unter Einbezug der Familiengrösse, ver- billigt wurden. Erfolgte die Finanzierung der Wohnungen teilweise mit Bundesgeldern aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG), ist bei der Befreiung von der Minimalsteuer entscheidend, ob Wohnungen mit Zusatzverbilligungen I oder II erstellt
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wurden bzw. an Personen vermietet sind, die Zusatzverbilligungen beanspruchen können. Die Grundverbilligung bildet kein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil sie nicht an gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen anknüpft und grundverbillig- te Wohnungen vom Eigentümer an jedermann vermietet werden können. Die Steuerbefreiung wird für jedes einzelne Grundstück separat geprüft. Der Nach- weis, dass die Voraussetzungen von § 102 Ziffer 2 StG gegeben sind, muss im Ver- anlagungsverfahren geführt werden. Es kann etwa eine Liste sämtlicher Mieter ein- gereicht werden unter Bezeichnung derjenigen Personen, die Zusatzverbilligungen in Anspruch nehmen können. Sind die Voraussetzungen nur bei einem Teil der Wohnungen erfüllt, kann auch nur der entsprechende Teil des Grundstücks von der Minimalsteuer ausgenommen wer- den.
3. Berechnung Minimalsteuer
3.1. Bemessungsgrundlage
Gemäss § 103 Abs. 1 StG ist die Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der na- türlichen Personen ermittelt. Massgebend für die Erhebung der Minimalsteuer auf Grundeigentum ist der Bilanz- stichtag am Ende der Steuerperiode. Dabei wird in der Praxis eine stichtagsbezoge- ne Betrachtungsweise angewendet. Besitzt die Gesellschaft zum Bilanzstichtag am Ende der Steuerperiode Grundeigentum und sind die übrigen minimalsteuerrecht- lichen Voraussetzungen gegeben, so erfolgt die Veranlagung der Minimalsteuer für die gesamte Steuerperiode. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundeigentum erst am Bilanzstichtag erworben worden ist. Wird die Liegenschaft am Bilanzstichttag veräus- sert und besitzt die juristische Person keine weiteren Liegenschaften mehr, erfolgt grundsätzlich für die gesamte Steuerperiode nur eine ordentliche Gewinn- und Kapi- talsteuerveranlagung.
3.2. Berechnung Minimalsteuer
Die Minimalsteuer beträgt 0.6 Promille des Verkehrswertes.
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