034-02alt-V2005-01.01_entfallen_01.01.10.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2010 Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 2
Anschaffungsnahe Aufwendungen (Dumont-Praxis)
1. Allgemeines
Bei den Staats- und Gemeindesteuern stellten bis und mit Steuerperiode 2004 ge- mäss § 8 Abs. 1 aStV Aufwendungen für die Instandstellung einer Liegenschaft in den ersten vier Jahren nach dem Erwerb keine abzugsfähigen Unterhaltskosten dar, sondern wurden als wertvermehrende Aufwendungen behandelt (Dumont-Praxis). Die Dumont-Praxis wird kantonal für ab der Steuerperiode 2005 angefallene anschaf- fungsnahe Aufwendungen nicht mehr angewandt. Dagegen wird die Dumont-Praxis aufgrund Art. 1 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer weiterhin angewandt. Bei der direkten Bundessteuer können gemäss dieser Bestim- mung in den ersten fünf Jahren Kosten nicht abgezogen werden, die ein Steuer- pflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer ver- nachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Darunter fallen:
anschaffungsnahe Unterhaltskosten für Liegenschaften, die in vernachlässigtem Zustand erworben worden sind. Nach dem Erwerb von bisher normal unterhalte- nen Liegenschaften sind alle Unterhaltskosten abziehbar;
anschaffungsnahe Instandstellungskosten für vernachlässigte Liegenschaften. Anschaffungsnahe Instandhaltungskosten (z.B. Reparaturen) müssen sowohl bei nicht vernachlässigten als auch bei vernachlässigten Liegenschaften zum Abzug zugelassen werden. Andererseits sind wertvermehrende Aufwendungen (Umbau- ten, neubauähnliche Renovationen) bei allen Liegenschaften nicht abziehbar.
Der Nachweis, dass die Liegenschaft nicht im vernachlässigtem Zustand ist, muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden. Anschaffungsnahe Instandhaltungskosten (z.B. Reparaturen) müssen sowohl bei nicht vernachlässigten als auch bei vernachlässigten Liegenschaften zum Abzug zu- gelassen werden. Andererseits sind wertvermehrende Aufwendungen (Umbauten, neubauähnliche Renovationen) bei allen Liegenschaften nicht abziehbar. Gemäss der vom Bundesgericht konkretisierten und von der Steuerrekurskommissi- on übernommenen Praxis können die Kosten für den Unterhalt neuerworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften zudem dann vom rohen Einkommen abgezogen werden, wenn es um periodischen Unterhalt und nicht um das Nachholen unterblie- benen Unterhalts geht. Als Datum des Erwerbs ist der Eintrag im Grundbuch massgebend. Nach einer Frist von effektiv 5 Jahren (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: 4 Jahre) nach dem Datum des Erwerbs wird die Dumontpraxis nicht mehr angewandt. Die ab die- sem Zeitpunkt aufgewendeten Unterhaltskosten werden voll zum Abzug zugelassen: 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Kauf 1.10.2002 1.10.2007 DBG Í Nur begrenzter Abzug möglich (Dumont-Praxis) Î Î Î Î StG
01.01.2005 - 1/3 - ersetzt 30.06.2003
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 2
2. Dumont-Praxis bei Erbgang, Erbvorbezug, Erbteilung, Vermächtnis
2.1. Übergang der Liegenschaft an sämtliche Erben
Die Erben treten beim Tode des Erblassers in dessen gesamte vermögensrechtliche Stellung ein (Universalsukzession). Die 5-Jahresfrist (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: 4 Jahre) kommt nicht zur Anwendung, wenn die Liegenschaft durch Erbgang gesamthaft auf die Erben übergeht. Sie haben somit das Wahlrecht, die effektiven Kosten oder den Pauschal- abzug entsprechend der gesetzlichen Grundlage geltend zu machen. Diese Frist muss aber beachtet werden, wenn der Erblasser die Liegenschaft weni- ger als fünf Jahre (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: 4 Jahre) besessen hat. Massgebend für die Berechnung ist in diesem Fall das Datum des Erwerbs der Liegenschaft durch den Erblasser.
2.2. Erbvorbezug
Sofern eine Liegenschaft zu Lebzeiten des Erblassers im Sinne eines Erbvorbezuges erworben wird, liegt in jedem Fall eine Singular- und keine Universalsukzession vor. Ein Eintritt des Erwerbers in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Veräus- serers erfolgt nicht. Die Anzahl der Erben, die einen Erbvorbezug machen, ist irrele- vant. Die Dumont-Praxis wird somit bei der direkten Bundessteuer bei einem Erbvorbezug angewandt.
2.3. Erbteilung
Bei einem durch Erbteilung übernommenen Anteil an einer Liegenschaft liegt eine Singularsukzession vor. Die Dumont-Praxis wird bei der direkten Bundessteuer auf dem im Rahmen der Erbteilung übernommenen Anteil an der Liegenschaft ange- wandt. Auf dem Anteil der Liegenschaft im Rahmen der Erbquote wird die Dumont-Praxis hingegen nicht angewandt (vgl. Ziff. 2.1).
2.4. Vermächtnis
Beim Übergang einer Liegenschaft durch Vermächtnis liegt eine Singularsukzession vor. Die Dumont-Praxis wird somit bei der direkten Bundessteuer auch beim Ver- mächtnisnehmer angewendet.
3. Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz
Die Dumont-Praxis gilt für energiesparende Investionen und Umweltschutzmass- nahmen nur beschränkt. Gemäss Art. 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten in der Regel zu 50% abziehbar (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: § 8 Abs. 3 aStV).
ersetzt 30.06.2003 - 2/3 - 01.01.2005
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 2
Während der fünfjährigen Karenzfrist (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: gemäss § 8 Abs. 3 aStV 4 Jahre) können somit gemäss einem Entscheid der Steuer- rekurskommission die im Rahmen einer Totalrenovation anfallenden Kosten für wärmetechnische Sanierungen zu 50 Prozent zum Abzug zugelassen werden. Vor- aussetzung ist jedoch, dass die Heizung noch funktionierte und durch ein umwelt- freundliches und energiesparendes Heizsystem ersetzt wird. Der Ersatz innerhalb der ersten fünf Jahre seit Kauf eines defekten oder funktionsun- tüchtigen Heizsystems kann hingegen nicht zum Abzug gebracht werden. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz im Allgemeinen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 3 beschrieben.
4. Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten
Der Staat hat aus Sicht der Denkmalpflege an stilgerechten Instandstellungen von unter Denkmalschutz stehenden oder sonst schützenswerten Häusern ein vergleich- bares Interesse wie beim Umweltschutz. Es sind daher 50 % der Kosten denkmal- pflegerischer Arbeiten abzugsfähig, auch wenn sie innert fünf Jahren (Staatssteuer bis und mit Steuerperiode 2004: 4 Jahre analog zu § 8 Abs. 3 aStV) seit Liegen- schaftserwerb anfallen. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten im Allgemeinen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 4 beschrieben.
5. Versteckte Mängel
Bauliche Massnahmen infolge zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandener versteckter Mängel gelten als Instandstellungskosten. Sie bewirken keine Wiederherstellung ei- nes schon vorher im Besitz des Steuerpflichtigen vorhandenen Wertes. Vielmehr wird dadurch der innere Wert der Liegenschaften erhöht. Ein Abzug ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn der bezahlte Kaufpreis der Liegenschaft wegen dieser versteckter Mängel objektiv zu hoch gewesen ist.
6. Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes
Beim Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes spielt die Du- mont-Praxis keine Rolle, weil es sich bei solchen Bauarbeiten nie um wertvermeh- rende Massnahmen handeln kann. Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt jedoch be- grifflich auch niemals Unterhalt dar, weshalb die Kosten des Wiederaufbaus auch nicht als abziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können.
01.01.2005 - 3/3 - ersetzt 30.06.2003