046-01-V2002-01.01 Cineu.pdf
Steuerverwaltung
StP 46 Nr. 1
Bewertung von Aktienoptionen für die Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Gemäss § 46 Abs. 1 StG gilt bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten mit regelmäs- siger Kursnotierung diese als Verkehrswert. Dies gilt in der Regel auch für Aktienop- tionen. Längerfristige Optionen mit mehrjähriger Laufzeit sind vermögenssteuerpflichtig. Von einer Besteuerung der kurzfristigen, standardisierten Aktienoptionen wird bei der Vermögenssteuer abgesehen. Dieser Praxis liegen die folgenden Überlegungen zu Grunde:
2. Längerfristige Optionen mit mehrjähriger Laufzeit
Die längerfristigen Optionen stehen vorwiegend im Zusammenhang mit den Anleihen auf dem Kapitalmarkt. Sie sind mit Optionsscheinen ausgerüstet und verfügen über eigene Valorennummern. Diese Optionsscheine, die nach den Kriterien von kotierten Wertpapieren bewertet werden, sind vermögenssteuerpflichtig.
3. Kurzfristige, standardisierte Optionen
Die kurzfristigen, standardisierten Optionen haben weder einen Optionsschein noch eine eigene Valorennummer, mit der sie im Depot erfasst werden. Die Optionen ver- körpern ein Recht, nicht aber die Pflicht, ein bestimmtes Basisobjekt zu einem ver- einbarten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraumes zu kaufen oder zu verkau- fen. Das Entscheidungsrecht hat nur der Optionskäufer, der dem Verkäufer der Opti- on eine Optionsprämie zu bezahlen hat. Der Optionskäufer geht keinerlei Erfüllungs- pflichten ein. Während der Laufzeit der Option ist der Verkäufer oder Käufer (je nach Optionsart) Eigentümer der Aktien, die der Option zugrunde liegen. Er hat also, wenn der Stich- tag der Vermögensbewertung in die Laufzeit fällt, seine Aktien für die Vermögens- steuer zum Steuerkurs zu deklarieren. Würde man nun den Berechtigten verpflichten, seine Option bei der Vermögenssteu- er zu deklarieren, so müsste man als Konsequenz dem zum Verkauf der Aktien Ver- pflichteten einen Einschlag gewähren, was steuerlich zu einer Patt-Situation führen würde. Kurzfristige, standardisierte Optionen werden daher im Kanton Thurgau nicht mit der Vermögenssteuer erfasst.
01.01.2002 - 1/1 - neu