037-01-V2010-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 37 Nr. 1
Berechnung Einkommenssteuer | |||||
1. Tarif | |||||
Seit der Steuerperiode 2008 beträgt nach § 37 Absatz 1 StG die einfache Steuer
vom steuerbaren Einkommen: | |||||
Fr. 0 | bis | Fr. 11 700 | und 2 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 46 | für | Fr. 14 000 | und 3 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 106 | für | Fr. 16 000 | und 4 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 186 | für | Fr. 18 000 | und 5 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 286 | für | Fr. 20 000 | und 6 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 766 | für | Fr. 28 000 | und 7 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 3 006 | für | Fr. 60 000 | und 7,5 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 5 631 | für | Fr. 95 000 | und 8 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 8 431 | für | Fr. 130 000 | und 8,5 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 16 506 | für | Fr. 225 000 | und 9 % | für den Mehrbetrag | |
Fr. 50 256 | für | Fr. 600 000 | und 8,5 % | für den Mehrbetrag | |
2. Teilsplitting für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare
Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird gemäss § 37 Absatz 2 StG der Steu-
ersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1,9 | geteilt wird. | ||||
Gemäss § 12 Absatz | 1bis StG sind | eingetragene Partnerinnen oder Partner ab Steu- | |||
erperiode 2007 steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Bei Part- nerinnen oder Partnern, welche in einer tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaft leben, wird das Teilsplitting demnach ebenfalls angewandt.
Massgebend für die | Anwendung des | Teilsplittings sind jeweils die Verhältnisse am | |||
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. | |||||
3. Teilsplitting für Alleinerziehende
3.1. Allgemeines
§ 37 Absatz 2 StG sieht die Anwendung des Teilsplittings nur für Personen vor, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, | nicht aber für Alleinerziehende. Um | ||||
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Alleinerziehenden Rechnung | zu tragen, | ||||
sieht daher § 36 Absatz 2 Ziffer | 5 StG einen Sozialabzug von Fr. 4'000 | vor. | |||
Nach Artikel | 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten | ||||
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürf-
tigen Personen zusammenleben und | deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, An- | ||||
spruch auf die gleiche tarifliche Ermässigung wie | sie den in rechtlich | und tatsächlich | |||
ungetrennter | Ehe lebenden Personen zukommt. Auf der Grundlage dieser (überge- | ||||
ordneten) bundesrechtlichen Bestimmung hat das Bundesgericht in einem Entscheid
vom 26. Oktober 2005 entschieden, dass in solchen | Fällen zwingend die gleichen | ||||
tariflichen Bestimmungen anzuwenden sind wie bei in rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe | lebenden Personen. | ||||
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Eine gleichartige Entlastung, wie dies in verschiedenen kantonalen Erlassen - u.a. im Kanton Thurgau mit dem Alleinerzieherabzug - vorgesehen ist, genüge aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht. Diesem Bundesgerichtsentscheid ist mit einer Änderung der Verordnung zum Steu- ergesetz (StV) Rechnung getragen worden. Demnach wird gemäss § 63b Absatz 1 StV auch Alleinerziehenden das Teilsplitting gewährt. Gleichzeitig wird nach § 63 Absatz 2 StV der Sozialabzug für Alleinerziehende nicht mehr gewährt (vgl. StP 36 Nr. 1). Ansonsten würde nicht mehr nur eine „gleiche Ermässigung“ wie den Verhei- rateten gewährt; vielmehr würde eine absolute Besserstellung erfolgen, welche eben- falls StHG-widrig wäre.
3.2. Voraussetzungen
Anspruch auf die Anwendung des Teilsplittings ab der Steuerperiode 2005 haben verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, sofern sie
mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können, im gleichen Haushalt zusam- menleben
und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Massgebend für die Anwendung des Teilsplittings sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Derjenige Elternteil, welcher die Kinderalimente für unmündige Kinder erhält, muss diese als Einkommen versteuern und hat Anspruch auf den Kinderabzug. In diesem Fall kommt dieser Elternteil auch finanziell zur Hauptsache für das unmündige Kind (im gleichen Haushalt) auf. Daher wird diesem Elternteil das Teilsplitting gewährt. Dem Elternteil, in dessen Haushalt das mündige Kind lebt, wird das Teilsplitting nur gewährt, wenn er nachweislich zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Bei mündi- gen Kindern gelten die Alimentenzahlungen beim Alimentenempfänger nicht mehr als steuerbares Einkommen. In der Regel wird in diesem Fall daher davon ausge- gangen, dass der Alimentenzahler finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt und Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. StP 36 Nr. 2 Ziffer 3). In diesem Fall kann keinem der beiden Elternteile das Teilsplitting mehr gewährt werden. Lebt das minderjährige oder mündige Kind nicht im gleichen Haushalt wie der oder die Steuerpflichtige, so besteht in keinem Fall ein Anspruch auf die Anwendung des Teilsplittings. Das gleiche gilt auch für unterstützungsbedürftige Personen, welche nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
3.3. Praxis bei gemeinsamem Sorgerecht
3.3.1. Pflichtige mit gemeinsamem Haushalt
Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemein- samen Haushalt erfolgt die Anwendung des Teilsplittings ähnlich den Regeln für die- Zuteilung des Kinderabzugs. Anspruch auf die Zuteilung des Kinderabzugs und somit auch auf die Anwendung des Teilsplittings hat nur derjenige Elternteil, welcher die grösseren finanziellen Beiträge leistet.
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Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, hat derjenige Anspruch auf den Kinderabzug und somit auch auf die Anwendung des Teilsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.
3.3.2. Pflichtige ohne gemeinsamen Haushalt
Bei getrennt besteuerten Pflichtigen (getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare) mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne gemeinsamen Haushalt steht der Anspruch auf Anwendung des Teilsplittings dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu, sofern dieser finanziell auch zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann hat derjenige Anspruch auf die Anwen- dung des Teilsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.
4. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligungserträge
4.1. Allgemeines
Gemäss § 37 Absatz 3 StG werden zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelas- tung ausgeschüttete und versteuerte Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens besteuert, so- fern die steuerpflichtige Person mit mindestens 5 % am Aktien-, Grund- oder Stamm- kapital beteiligt ist. Die qualifizierende Beteiligung von 5 % am Grund- oder Stammkapital muss im Zeit- punkt des Beschlusses der Generalversammlung (Fälligkeitsdatum) vorhanden ge- wesen sein. Nicht relevant ist, ob die 5 %-Grenze per 31. Dezember der Steuerpe- riode erfüllt ist (z.B. infolge Zu- oder Verkäufen nach dem Generalversammlungs- Beschluss).
4.2. Gleichbehandlung aller Aktionäre pro Aktienkategorie
In den Artikeln 660 und 661 OR ist die Gleichbehandlung aller Aktionäre innerhalb der gleichen (statutarisch festgelegten) Aktienkategorie bezüglich der Festlegung der Höhe der Gewinnanteile gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Festlegung der Dividendenhöhe pro Aktionär und nicht pro Aktie der gleichen Aktienkategorie handelt es sich um eine handelsrechtlich unzulässige gezielte Be- günstigung eines Aktionärs. Das Halbsteuersatzverfahren kommt in einem solchen Fall nur auf dem gesetzlichen (handelsrechtlichen) Dividendenanspruch des begüns- tigten Aktionärs zur Anwendung.
4.3. Genuss- und Partizipationsscheine
Genuss- und Partizipationsscheine gehören nicht zum Grund- oder Stammkapital, wodurch das Halbsteuersatzverfahren auf den daraus resultierenden Vermögenser- trägen in der Regel nicht angewendet werden kann.
01.01.2010 - 3/5 - ersetzt 01.01.2009
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Sofern der Inhaber der Genuss- und/oder Partizipationsscheine jedoch eine Beteili- gung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital der selben Unternehmung besitzt, unterliegt der gesamte daraus resultierende Vermögensertrag (also auch der- jenige aus den Genuss- und/oder Partizipationsscheinen) dem Halbsteuersatzverfah- ren.
4.4. Tantiemen
Bei Tantiemen handelt es sich nicht um Beteiligungserträge, sondern um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 19 StG und Artikel 17 DBG. Daher kommt das Halbsteuersatzverfahren auf Tantiemen nicht zur Anwendung.
4.5. Gratisaktien
Erfolgt die Zuteilung von Gratisaktien im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung durch Umwandlung von offenen Reserven, so wird auf dieser Gewinnausschüttung das Halbsteuersatzverfahren nur angewandt, wenn:
der Aktionär bereits vor der Zuteilung der Gratisaktien eine qualifizierte Beteiligung von 5 % an dieser Unternehmung aufwies;
die Zuteilung der Gratisaktien an alle Aktionäre der gleichen Aktienkategorie im gleichen Verhältnis erfolgt ist.
Werden Gratisaktien nur an einzelne beteiligte Mitarbeiter der Unternehmung zuge- teilt, handelt es sich um eine Entschädigung aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall kommt das Halbsteuersatzverfahren nicht zur Anwendung.
5. Beispiele für Steuerberechnung
5.1. Alleinstehende
Als alleinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder von ihrem Ehegatten getrennt lebende Steuerpflichtige. Haben sie keine Kinder im eigenen Haushalt oder erfüllen sie die anderen Voraussetzungen für die Gewährung des Teilsplittings nicht (vgl. Ziffer 3), wird der Steuertarif ohne Ermässigung angewandt. Bei Alleinstehenden ohne Anspruch auf Teilsplitting wird die einfache Steuer für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 800 wie folgt berechnet: Für Einkommen von Fr. 60 000 gemäss Tarif Fr. 3 006 7,5 % für den Mehrbetrag von Fr. 800 gemäss Tarif Fr. 60 Einfache Steuer Fr. 3 066 Progressionssatz (Fr. 3 066 x 100 : Fr. 60 800) 5.0428 % Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % vervielfacht (3,0 x Fr. 3 066), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 9 198. Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (www.steuerverwaltung.tg.ch) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.
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5.2. Gemeinsam steuerpflichtige Paare / Alleinerziehende
Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt (vgl. StP 55 Nr. 1) unter Anwendung des Teilsplittings bei der Steuerberechnung. Eben-
falls Anspruch auf das Teilsplitting | haben Partnerinnen oder Partner in tatsächlich | |
ungetrennter eingetragener Partnerschaft sowie Alleinerziehende (vgl. Ziffer 3). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 115 600 wird die einfache Steuer für ge-
meinsam steuerpflichtige Paare sowie | für Alleinerziehende wie folgt berechnet: | |
Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Ein-
kommen durch den Teilsplittingdivisor 1.9 geteilt:
Satzbestimmendes Einkommen (Fr. 115 600 : 1.9) Fr. 60 800 Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 800 beträgt bei Al- leinstehenden 5.0428 % (vgl. Ziffer 5.1, Steuerberechnung Alleinstehende). Die ein- fache Steuer wird mittels dieses Progressionssatzes vom gesamten steuerbaren Ein- kommen der gemeinsam steuerpflichtigen Paaren bzw. der Alleinerziehenden mit
Anspruch auf Teilsplitting berechnet.
Einfache Steuer (5.0428 % von Fr. 115 600) Fr. 5 829.50
Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % | vervielfacht | |
(3,0 x Fr. 5 829.50), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 17 488.50. Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (www.steuerverwaltung.tg.ch)
steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern | zur Verfügung. | |
5.3. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligungserträge
Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist zu 50 % an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Er erhält aus dieser Beteiligung eine Dividende von Fr. 50 000. Sein gesamtes steuer-
bares Einkommen beträgt Fr. 115 600. | ||
Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 115 600 | von gemein- | |
sam steuerpflichtigen Ehegatten beträgt 5.0428 % (vgl. Ziffer 5.2). Der halbe Steuer-
satz beträgt somit 2.5214 %. | ||
Halbsteuersatzverfahren Dividende | Fr. 50 000 zu 2.5214 % | Fr. 1 260.70 |
Restliches steuerbares Einkommen | Fr. 65 600 zu 5.0428 % | Fr. 3 308.10 |
Total | Fr. 115 600 | Fr. 4 568.80 |
Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % | vervielfacht | |
(3,0 x Fr. 4 568.80), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 13 706.40. Ist das steuerbare Einkommen geringer als der ausgeschüttete Beteiligungsertrag, so wird die einfache Steuer vom gesamten steuerbaren Einkommen mit dem halben
Satz besteuert.
Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (www.steuerverwaltung.tg.ch)
steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern | zur Verfügung. | |
Bezüglich der Zuteilungsnormen der Beteiligungserträge im interkommunalen und
interkantonalen Verhältnis verweisen | wir auf StP 2 Nr. 17. | |
01.01.2010 | - 5/5 - | ersetzt 01.01.2009 |