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StP 79 Nr. 1

Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften

1. Allgemeines

Gemäss § 79 Abs. 1 StG sind bei Umwandlungen, Zusammenschlüssen oder Tei- lungen von Kapitalgesellschaften die Bestimmungen von § 21 StG für Umwandlun- gen von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften sinngemäss anzuwenden (vgl. StP 21 Nr. 1). Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft werden somit nicht besteuert bei: — Umwandlung in eine andere juristische Person, wenn der Geschäftsbetrieb unver- ändert weitergeführt wird; — Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Personenunternehmung oder juristische Person; — Aufteilung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung eines in sich geschlosse- nen Betriebsteiles auf eine andere juristische Person, wenn der übernommene Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird. Dabei wird aber vorausgesetzt, dass: — die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht; — die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden; — die Beteiligungsverhältnisse während einer Dauer von fünf Jahren im Wesentli- chen die gleichen bleiben. Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann die- ser gemäss § 79 Abs. 2 StG steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buch- gewinn auf der Beteiligung wird dagegen besteuert.

2. Spaltung von Immobiliengesellschaften

2.1. Ausgliederung von Tochtergesellschaften

Bei der Ausgliederung wird ein Teil des Sachvermögens auf eine neu gegründete oder bestehende Tochtergesellschaft übertragen. Sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer ist die Ausgliederung von Immobilien (als Betriebsteil) in eine Tochtergesellschaft zu Buchwerten möglich. Auch die Übertragung einzelner Liegenschaften ist entgegen des Kreisschreibens 9/98 der EStV in der Praxis des Kantons Thurgau möglich. Stille Reserven werden festgehalten.

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StP 79 Nr. 1

2.2. Bildung von Parallel- und Schwestergesellschaften

(Abspaltung, spin-off, split-off) Entweder werden die Aktiven und Passiven in selbständige Betriebsteile aufgeglie- dert und als Sacheinlage auf mindestens zwei Kapitalgesellschaften übertragen und die ursprüngliche Unternehmung liquidiert (Aufspaltung, split-up), oder ein Teil der Aktiven und Passiven wird auf eine neugegründete Schwestergesellschaft übertra- gen, an dem die Anteilseigner in gleicher Weise wie an der bestehenden Gesell- schaft beteiligt sind (Abspaltung, spin-off, split-off). Für eine steuerneutrale Unternehmensteilung ist von Bedeutung, dass ein Be- triebsteil vorliegt. Kriterien zur Beurteilung bilden: — Umfang des Liegenschaftenbesitzes; — Liegenschaftenhandel (Liegenschaften als Umlaufsvermögen); — Verwaltung/Vermietung durch eigenes Personal und/oder als Hauptzweck; — Fremdkapitaleinsatz; — Verselbständigung thesaurierter (einbehaltener) Gewinne; — Vermittlungstätigkeit Damit überhaupt von einer steuerneutralen Spaltung gesprochen werden kann, müs- sen mindestens aus der Spaltung zwei selbständige Betriebe hervorgehen. Ist die vorstehende Bedingung nicht gegeben, liegt eine Entnahme von Aktiven und Passiven vor, welche zu Verkehrswerten erfolgen muss. Wird der Betrieb entnom- men und verbleiben lediglich die Immobilien in der Stammgesellschaft zurück, so führt dies nicht zur Abrechnung über die stillen Reserven auf den Liegenschaften (kein Realisationsgrund). Indessen muss der Betrieb jedoch zu Verkehrswerten ent- nommen werden.

ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 30.06.2003