189-01-V2014-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

Ausgleichszinsen

1. Allgemeines

Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:

  • zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.

  • zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.

Die Höhe des Ausgleichszinses setzt der Regierungsrat fest. Die pro Kalenderjahr jeweils geltenden Zinssätze sind in der Weisung StP 191 Nr. 1 aufgeführt.

3. Verfalltag

3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern

Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind. Für die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (vgl. StP 38b Nr. 1) gilt ebenfalls der 31. August der betreffenden Steuerperiode als Verfalltag.

3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge werden keine Ausgleichszinsen berechnet.

4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.

01.01.2014 - 1/4 - ersetzt 01.01.2012

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StP 189 Nr. 1

5. Anwendung

Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.

6. Berechnung Ausgleichszinsen

6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern

Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai

Zahlung 1. Rate 31.5.2013 Schlussrechnung 0.5 % positiver Ausgleichszins 05.05.2014

Zahlung 2. Rate 31.8.2013 Schlussrechnung 0.5 % positiver Ausgleichszins 05.05.2014

Zahlung 3. Rate 31.10.2013 Schlussrechnung 0.5 % positiver Ausgleichszins 05.05.2014

Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 0.5 % negativer Ausgleichszins 05.05.2014 mittlerer Verfalltag 31.08.2013

Im Berechnungsmodell ist der für die Steuerperioden 2013 und 2014 geltende Aus- gleichszinssatz verwendet worden.

ersetzt 01.01.2012 - 2/4 - 01.01.2014

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StP 189 Nr. 1

6.1.1. Beispiel 1 (Kalenderjahre 2013 und 2014)

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2013

für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 18 000 in 3 Raten à

Fr. 6 000 einzahlen.

Die erste Rate geht am 13.05.2013 auf dem Steueramt ein. Das

Steueramt erhält die

zweite Rate bereits am 31.05.2013 und die dritte Rate am 01.07.2013.

Ende März 2014 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2013 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 16.06.2014 die Schlussrechnung für das Jahr 2013 gestellt. Die geschul-

deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 14 100.

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 13.05.2013:

0.5 % Zins vom 13.05.13 bis 16.06.14 (393 Zinstage) Fr.

32.75

2. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 31.05.2013:

0.5 % Zins vom 31.05.13 bis 16.06.14 (376 Zinstage) Fr.

31.35

3. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 01.07.2013:

0.5 % Zins vom 01.07.13 bis 16.06.14 (345 Zinstage) Fr.

28.75

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

92.85

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 14 1000, per 16.06.2014:

0.5 % Zins vom 31.08.13 bis 16.06.14 (286 Zinstage)

– Fr.

55.60

Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr.

37.25

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2013

Fr. 18 000.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2013

– Fr. 14 100.00

Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr. 3

937.25

==========

6.1.2. Beispiel 2 (Kalenderjahre 2013 und 2014)

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 14 100 in 3 Raten à Fr. 4 700 einzahlen. Die erste Rate geht verspätet am 04.07.2013 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält auch die zweite Rate verspätet erst am 17.10.2013 und die dritte Rate erst am

30.12.2013.

Ende März 2014 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2013 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 16.06.2014 die Schlussrechnung für das Jahr 2013 gestellt. Die geschul- deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18 000.

01.01.2014 - 3/4 - ersetzt 01.01.2012

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StP 189 Nr. 1

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 04.07.2013:

0.5 % Zins vom 04.07.13 bis 16.06.14 (340 Zinstage) Fr. 22.20

2. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 17.10.2013:

0.5 % Zins vom 17.10.13 bis 16.06.14 (239 Zinstage) Fr. 15.60

3. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 30.12.2013:

0.5 % Zins vom 30.12.13 bis 16.06.14 (166 Zinstage) Fr. 10.85

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

48.65

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 16.06.14:

0.5 % Zins vom 31.08.13 bis 16.06.14 (286 Zinstage)

– Fr.

71.50

Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen

– Fr.

22.85

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2013

Fr. 14 100.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2013

– Fr. 18 000.00

Nachzahlung des Steuerpflichtigen

Fr. 3

922.85

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6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern

Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung 06.01.2014). Er leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 08.01.2014 eine freiwillige Sicherstellung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnungen reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung erst am 24.03.2014 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am 30.04.2014 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000. Mit der Handänderung vom 06.01.2014 beginnt der Steueranspruch. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 06.04.2014. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 03.04. bis 30.04.2014 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen Ausgleichszinsen vom 08.01. bis 30.04.2014 berechnet. Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung Schlussrechnung per 30.04.2014 Fr. 40 000.00 Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 08.01.2014 – Fr. 30 000.00 Freiwillige Sicherstellung vom 06.01.2014 0.5 % Zins vom 06.01. bis 30.04.14 (112 Zinstage) Fr. 46.65 Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2012 0.5 % Zins vom 06.04. bis 30.04.14 (24 Zinstage) – Fr. 13.35 Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger – Fr. 33.30 Nachzahlung des Steuerpflichtigen Fr. 9 966.70 ==========

ersetzt 01.01.2012 - 4/4 - 01.01.2014