110-01-V2002-01.01.pdf
StP 110 Nr. 1
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Erwerbseinkommen
1. Allgemeines
Steuerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gut- geschriebenen Entschädigungen, insbesondere: — Ordentlicher Arbeitslohn (Monatssalär, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädi- gungen, Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Prämien usw.); — Familien- und Kinderzulagen; — Orts- und Teuerungszulagen; — Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke; — Naturalleistungen wie Kost und Logis; — Dienstwohnung; — Geschäftsauto; — Trinkgelder; — Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und Hinterlassenenversicherung; — Bezahlung der Quellensteuer (Nettolohnvereinbarung); — Wegentschädigungen und Verpflegung; — Pauschalspesen; — Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
2. Naturalleistungen
Naturalleistungen sind nach deren Marktwert zu bewerten. Es können die Pauschal- ansätze der AHV verwendet werden.
3. Spesen
Pauschale Spesenentschädigungen stellen stets steuerbares Einkommen dar. Der Ersatz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten nur insoweit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte, beleg- bare Aufwendungen gegenüberstehen. Bei Chauffeuren wird eine pauschale Ent- schädigung für Verpflegung toleriert; sie werden jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft. Die Mittagszulagen in der Bauwirtschaft gelten nicht als Bestandteil des steuerbaren Einkommens. Diese Zulagen werden nur bei auswärtiger Tätigkeit ausgerichtet und fallen somit unter die Bestimmung der RZ 12 des Merkblattes (Merkblatt Nr. 130).
01.01.2002 - 1/1 - neu