176-01-V2005-31.05 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 176 Nr. 1
Beschwerdeverfahren
1. Allgemeines
Gemäss § 176 StG bzw. § 5a der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Beschwerde erheben. Dieselbe Beschwerdemöglichkeit steht auch der Kantonalen Steuerverwaltung offen. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage und ist beim Kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen. Gegen Rekursentscheide des Departementes für Finanzen und Soziales sowie der Steuerverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern kann mit der Beschwerde gegen den Entscheid be- züglich der direkten Bundessteuer in einer einzigen Eingabe an das Verwaltungsge- richt verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eingabe die entsprechen- den Anträge sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer enthält.
2. Neue Vorbringen
Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht mehr zulässig. Es wird davon aus- gegangen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzuges von der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht gleich bleiben soll. Möglich bleibt allerdings die jederzeitige Reduktion des Streitgegenstandes (z.B. nur teilweise Anfechtung des Rekursentscheides). Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art sind zulässig, z.B. betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zur Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, N 1 zu § 58 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien nur noch geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird (§ 58 VRG).
3. Entscheidungsbereich - Verbot der reformatio in peius
Im Gegensatz zum Entscheidungsbereich im Rekursverfahren darf das Verwaltungs- gericht über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den ange- fochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern (§ 61 VRG). Zumindest bei der direkten Bundessteuer ist aber eine reformatio in peius stets zu- lässig, und zwar auch trotz Beschwerderückzug, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt (Art. 114 Abs. 1 OG).
4. Beweismittelverweigerung im Veranlagungsverfahren
Es gelten die Ausführungen gemäss StP 175 Nr. 1 Ziff. 3.2.
31.05.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 176 Nr. 1
5. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht ist das höchste kantonale Gericht in Verwaltungssachen. Gegen dessen Entscheide kommen deshalb nur Rechtsmittel ans Bundesgericht in Betracht. Gemäss Art. 73 StHG können Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 des StHG geregelte Materie betreffen, mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Es handelt sich dabei um Fragen der Steuerpflicht, des Steuergegenstandes, der zeitlichen Bemes- sung der Steuern, des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts. Im Übrigen können Entscheide des Verwaltungsgerichtes nur mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, so zum Beispiel bei kantona- len Steuern wie die Liegenschaften- und Handänderungssteuer oder bei der Anwen- dung von Steuertarifen, Steuersätzen und Steuerfreibeträgen. Die genaue Tragweite von Art. 73 Abs. 1 StHG ist in der Lehre allerdings umstritten (Cavelti, in: Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, StHG, Art. 73 N7f). Beschwerdebefugt ist neben den Steuerpflichtigen auch die Kantonale sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 73 Abs. 2 StHG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Steuerharmonisierung ist allerdings in einem wesentlichen Punkt beschränkt. Erweist sich nämlich eine StHG- Beschwerde als begründet, kann das Bundesgericht nicht weitere Abklärungen vor- nehmen und nicht selbst entscheiden, sondern es kann den Entscheid nur aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die kantonalen Instanzen sind aber an die Erwägungen des Bundesgerichtes ge- bunden.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 31.05.2005