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Steuerverwaltung

StP 194 Nr. 2

Erlass: Spezielle Ausführungen zu den einzelnen Steuern

1. Grundstückgewinnsteuer

Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine Objektsteuer, welche im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielung bei Veräusserung einer Liegenschaft ent- standen ist und somit unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners besteht. Hier ist zu beachten, dass alle Grundsteuern (Liegenschaften-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern) durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert sind, wel- ches allen vertraglichen Pfandrechten vorgeht (§ 198ff. StG, § 68 EG ZGB). Das Grundpfandrecht umfasst die fälligen Betreffnisse des laufenden und der beiden vo- rangegangen Jahre (§ 68 Abs. 2 EG ZGB). Durch einen Erlass zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Veräusserer des Grundstücks) würde auch das Pfandrecht gegen- über dem Grundstückseigentümer untergehen. Ein Erlass kann somit überhaupt nur in Frage kommen, wenn kein Pfandrecht mehr besteht (z.B. mangels Geltendma- chung gemäss § 199 StG). Auch bei Untergang des Pfandrechts werden jedoch Erlassgesuche restriktiv ge- handhabt, da grundsätzlich erwartet und als zumutbar erachtet wird, dass aus dem Verkaufserlös vorweg die mit der Veräusserung verbundenen Lasten wie Handände- rungs- und Grundstückgewinnsteuern beglichen werden.

2. Handänderungssteuern

Bezüglich Grundpfandrecht gelten die gleichen Überlegungen wie bei den Grund- stückgewinnsteuern. Zusätzlich ist bei Handänderungssteuern die solidarische Haf- tung des Veräusserers vorgesehen (§ 141 StG). Ein Erlass der Steuer würde somit auch dem solidarisch haftenden Veräusserer zugute kommen. Ein Erlass kommt da- her nur dann in Frage, wenn kein Pfandrecht mehr besteht und die Voraussetzungen für einen Erlass sowohl beim Erwerber als auch beim Veräusser bestehen.

3. Liegenschaftensteuern

Aufgrund des gesetzlichen Pfandrechts ist auch hier ein Erlass ausgeschlossen, so- lange ein Pfandrecht besteht.

4. Quellensteuern

Bei quellensteuerpflichtigen Personen (v.a. ausländische Arbeitnehmer ohne Nieder- lassungsbewilligung) kann nur der Pflichtige selbst, nicht aber der Schuldner der steuerbaren Leistung, z.B. der Arbeitgeber, ein Erlassgesuch einreichen. Dies ergibt sich schon deshalb, weil der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Unterlassung der gebotenen Quellensteuererhebung eine Steuerhinterziehung (§ 208 StG) und bei eigenmächtiger Verwendung bereits abgezogener Quellensteuern eine Veruntreuung begeht (§ 216 StG; Lüdin in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Art. 167 DBG N 16).

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StP 194 Nr. 2

5. Nachsteuern und Bussen

Beim Erlass von Nachsteuern wird ein strenger Massstab angelegt. Dem Steuer- pflichtigen ist zuzumuten, während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld vorzunehmen. Ein besonders strenger Massstab wird bei Bussen angelegt. Einerseits wurden auf- grund der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Art. 63 ff. StGB) die persönli- chen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, insbesondere die wirtschaftliche Lage, be- reits bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt, und andrerseits drängt sich die Rechtswohltat eines Erlasses gerade bei einem vorangegangen strafbaren Verhalten keineswegs auf.

6. Erlass zu Gunsten von juristischen Personen

Die Erlassgründe von § 194 StG sind in erster Linie auf natürliche Personen zuge- schnitten. Dennoch ist auch für juristische Personen ein Steuererlass nicht grund- sätzlich ausgeschlossen. Zu betonen ist jedoch, dass juristische Personen keinen Anspruch auf Überleben haben, weshalb Erlassgesuche sehr restriktiv beurteilt wer- den. Juristischen Personen wird dann allenfalls ein Erlass gewährt, wenn dies zum Weiterbestand der juristischen Person erforderlich ist, eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden können und wenn auch die übrigen Gläubiger ein Opfer bringen (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteu- ern des Kantons Thurgau, 1989, N 5 zu § 129 aStG).

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