039-02-V2006-01.01.pdf
StP 39 Nr. 2
Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG und Art. 38 DBG gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind.
2. Anwendbare Tarife / Teilsplitting
2.1. Allgemeines
Als Grundlage für die Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge dient der or- dentliche Einkommenssteuertarif nach § 37 StG. Bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in ungetrennter Ehe Lebenden kommt das Teilsplitting zur An- wendung. Dies gilt, unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Alleinerziehende (vgl. StP 37 Nr. 1). Alle übrigen Steuerpflichtigen haben keinen Anspruch auf An- wendung des Teilsplittings.
2.2. Teilsplitting im Jahre der Heirat oder bei Scheidung und Trennung
Massgebend für die Gewährung des Teilsplittings sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht. Wird im gleichen Jahr aber vor dem Heiratsdatum eine Kapitalleistung aus Vorsorge ausbezahlt, besteht der Anspruch auf Anwendung des Teilsplittings. Bei Auszahlungen von Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr aber noch vor dem Scheidungs- oder Trennungsdatum wird das Teilsplitting dagegen nur einem am Stichtag alleinerziehenden Elternteil (vgl. StP 37 Nr. 1) gewährt.
3. Satzbestimmung
3.1. Allgemeines
Gemäss § 39 Abs. 2 StG wird die einfache Steuer (Staats- und Gemeindesteuern) für Kapitalleistungen aus Vorsorge zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/17 der Kapitalleistung ausgerichtet wür- de. Die einfache Steuer beträgt jedoch mindestens 2 % für Verheiratete in unge- trennter Ehe und Alleinerziehende sowie 2.5 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Sozialabzüge gemäss § 36 StG werden nicht gewährt. Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.
3.2. Satzbestimmungen bei mehreren Kapitalleistungen
Gelangen Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im gleichen Jahr zur Besteuerung, werden sie für die Berechnung des Steuersatzes zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten, wenn sowohl Ehemann als auch Ehefrau Kapitalzahlungen erhalten haben.
01.01.2006 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005
StP 39 Nr. 2
4. Beispiele Berechnung Staats- und Gemeindesteuern
4.1. Berechnungsbeispiel einzelne Kapitalleistung aus Vorsorge
Kapitalleistung 2005 Säule 2 an einen verheirateten Steuerpflichtigen Fr. 765 000
Satzbestimmung (1/17 von Fr. 765 000) | Fr. | 45 000 |
Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 45 000 : 1.9) ergibt: | ||
Progressionssatz für Einkommen von Fr. 23 600 | 2.2373 % | |
Einfache Steuer zu 100 % (2.2373 % von Fr. 765 000) Fr. 17 115.35 | ||
========== | ||
Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommenssteuer im Steuergesetz | ||
entnommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr. | ||
Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer | mit dem | |
Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. | ||
4.2. Berechnungsbeispiel mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr | ||
Kapitalleistung 2005: Säule 2 Ehemann | Fr. | 540 000 |
Kapitalleistung 2005: Säule 3a Ehemann | Fr. | 100 000 |
Kapitalleistung 2005: Säule 3a Ehefrau | Fr. | 125 000 |
Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2005 Ehemann und Ehefrau | Fr. | 765 000 |
Satzbestimmung (1/17 von Fr. 765 000) | Fr. | 45 000 |
Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 45 000 : 1.9) ergibt: | ||
Progressionssatz für Einkommen von Fr. 23 600 | 2.2373 % | |
Einfache Steuer zu 100 % (2.2373 % von Fr. 765 000) Fr. 17 115.35
==========
Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die
Satzbestimmung zusammengezählt. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei ge- | ||
meinsam steuerpflichtigen Ehegatten. | ||
Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommensteuer im Steuergesetz | ||
entnommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr. | ||
Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer | mit dem | |
Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. | ||
5. Direkte Bundessteuer
5.1. Berechnung | ||
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Art. 38 DBG gesondert besteuert. | ||
Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Mehrere Kapitalleistungen aus Vor-
sorge im gleichen Jahr werden zusammengerechnet. Die Sozialabzüge gemäss Art. | ||
35 DBG werden nicht gewährt. | ||
ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - | 01.01.2006 | |
StP 39 Nr. 2
In Abweichung zur ordentlichen Steuerveranlagung kommen bei Kapitalleistungen aus Vorsorge die Tarife nach Art. 36 DBG (Pränumerandotarife) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer zur Anwendung. Die direkte Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt 1/5 der ordentlichen Pränumerandotarife.
5.2. Berechnungsbeispiel | ||
Kapitalleistung 2005: Säule 2 Ehemann | Fr. | 540 000 |
Kapitalleistung 2005: Säule 3a Ehemann | Fr. | 100 000 |
Kapitalleistung 2005: Säule 3a Ehefrau | Fr. | 125 000 |
Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2005 Ehemann und Ehefrau | Fr. | 765 000 |
Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 765 000 | ||
Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.5 % | Fr. 87 975.00 | |
Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 87 975.00 | Fr. 17 595.00 ========== | |
Der Progressionssatz kann aufgrund des Tarifs für die direkte Bundessteuer | berech- | |
net werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr. | ||
01.01.2006 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005