034-20-V2005-01.01.pdf

StP 34 Nr. 20

Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 10 StG können die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskos- ten des Steuerpflichtigen und derjenigen Personen, für welche er einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann, von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kön- nen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG ab der Steuerperiode 2005 ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer- pflichtige die Kosten selber trägt.

2. Krankheits- und Unfallkosten

2.1. abzugsfähige Kosten Unter die Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit ge- rechnet. Diese Massnahmen müssen in der Regel ärztlich oder zahnärztlich ange- ordnet oder von einer Krankenkasse anerkannt sein. Als Krankheits- und Unfallkos- ten gelten insbesondere: — Arzt- und Zahnarztkosten; — ärztlich verordnete Medikamente, Apparate, Brillen und Kuren;

— Auslagen für Spitäler, Kliniken, Heilstätten;

— Auslagen für ambulante Behandlungen.

Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden. Sämt- liche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten werden ange- rechnet.

2.2. nicht abzugsfähige Kosten Auslagen für Schönheitsbehandlungen oder Fitnesskuren und dergleichen stellen keine Krankheitskosten dar. Fahrtkosten, welche einer Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen erwachsen, stehen lediglich mittelbar im Zusammenhang mit der Krankheit oder In- validität dieser Person. Solche Fahrtkosten können daher grundsätzlich nicht abge- zogen werden. Dies gilt auch für die Fahrtkosten zwecks Verbringen eines gemein- samen Wochenendes mit dem Ehepartner bei längerem Aufenthalt in einem Spital oder einem Rehabilitationszentrum sowie für Fahrt- und Aufenthaltskosten von An- gehörigen. Abzugsfähig sind lediglich Fahrtkosten bei schwerer Invalidität oder Pfle- gebedürftigkeit, welche einer kranken oder invaliden Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen entstehen (vgl. StP 34 Nr. 21, Ziff. 3.2.6).

01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 08.12.2002

StP 34 Nr. 20

3. Behinderungsbedingte Kosten

Die Ausführungen zu den behinderungsbedingten Kosten

finden Sie in der Steuer-

praxis unter StP 34 Nr. 21.

4. Unterstützte Personen

Ein Beispiel für die Berechnung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten so- wie behinderungsbedingten Kosten für unterstützte Personen finden Sie in der

Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 22.

5. Berechnung der abzugsfähigen Kosten

Nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten und behinderungsbedingte

Kosten

können abgezogen werden. Angerechnet werden sämtliche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten. Ebenso abgezogen wird, falls vorhanden, ein Anteil an den Lebenshaltungskosten (z.B. für Ernährung und Unterkunft).

Beispiel

2005 / Beträge in Fr.

Krankheits- und Behinderungs-

Unfallkosten bedingte Kosten

A. Aufwendungen

Arztkosten Ehemann

2 500

Arztkosten Ehefrau

1 000

Zahnarztkosten Kind

2 500

Aufenthalt Kind in Pflegeheim

48 000

Total Aufwendungen

6 000

48 000

B. Vergütungen etc.

Vergütungen der Krankenkasse

2 000

Hilflosenentschädigung IV

10 200

Lebenshaltungskosten

24 000

Total Vergütungen

2 000

34 200

C. Berechnung behinderungsbedingte Kosten

Total der Aufwendungen

48 000

Total der Vergütungen

./. 34 200

Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten

13 800

D. Berechnung Krankheits- und Unfallkosten

Total der Aufwendungen

6 000

Total der Vergütungen

./. 2 000

Total der Auslagen netto

4 000

5 % Selbstbehalt *

./. 2 200

Abzugsfähige Kosten

1 800

* Selbstbehalt bei einem Nettoeinkommen von Fr. 44 000

ersetzt 08.12.2003

- 2/2 -

01.01.2005