030-10-V2008-31.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 10
Rückstellungspraxis
1. Bauhaupt- und Nebengewerbe
In der Praxis wird eine Pauschale von 1 % des gesamten garantiepflichtigen Umsat- zes des letzten Jahres akzeptiert. Bei Nachweis besonderer Risiken sind höhere Rückstellungen zulässig.
2. Rückstellungen für Umweltschutzprojekte
Rückstellungen aus Gründen des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung, der Abfall- beseitigung und der Energiesanierungen sind bei Vorliegen eines Projektes im betreffenden Jahr bis zu 50 % möglich. Im Übrigen gelten die normalen Abschrei- bungssätze.
3. Firmenjubiläum
Rückstellungen für ein bevorstehendes Firmenjubiläum werden steuerlich anerkannt, wenn ein verbindliches detailliertes Budget über die Jubiläumsaufwendungen vor- liegt. Der gesamte Jubiläumsaufwand kann nur auf wenige Vorjahre verteilt werden.
4. Rückstellungen für Unternehmerrisiko
Für Unternehmerrisiko sind keine Rückstellungen zulässig. So werden Rückstellungen beispielsweise nicht gewährt, wenn ein Fabrikant haupt- sächlich von einem Kunden abhängig ist. Ebenso wird keine Rückstellung gewährt für das Währungsrisiko, wenn bis zum Bi- lanzerstellungsdatum keine Währungsverluste eingetreten sind.
5. Rückstellungen für AHV-Beiträge
Rückstellungen für AHV-Beiträge, die das entsprechende Bemessungsjahr betreffen, sind zulässig.
6. Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhal- ten verneint die Lehre und Rechtssprechung im Bereich der Verschuldenshaftung dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. Ein solcher Schaden ist durch „persönliche“ Mängel des Steuerpflichtigen bedingt und hängt nicht mit den Risiken seiner beruflichen Tätigkeit zusammen. Daher können für solche Kosten auch keine Rückstellungen getätigt werden (vgl. StP 30 Nr. 16).
7. Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)
Für Grossreparaturen, welche mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzuneh- men sind, wie Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen usw., können auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens, welche sich im Anlagevermö- gen befinden, sowohl kantonal als auch beim Bund Rückstellungen gebildet werden.
31.07.2008 - 1/2 - ersetzt 30.06.2007
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 10
Bei den Rückstellungen für Grossreparaturen besteht ein Wahlrecht zwischen einer Jahrespauschale oder dem Nachweis der mutmasslichen, effektiven Kosten. Eine Kumulation ist nicht möglich. Im Sinne einer Pauschale können für künftige Grossreparaturen jährliche Rückstel- lungen von max. 1 % der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversiche- rungssumme der jeweiligen Liegenschaft gebildet werden. Der Rückstellungsbestand der jeweiligen Liegenschaft darf 15 % der Gebäudeversicherungssumme nicht über- steigen. Nach erfolgter Grossreparatur sind die Rückstellungen wieder aufzulösen. Rückstellungen für Grossreparaturen werden steuerlich nur akzeptiert, wenn auf dem betreffenden Objekt keine Abschreibungen vorgenommen werden. Für laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten oder aktivierungspflichtige wertver- mehrende Investitionen können hingegen keine Rückstellungen gebildet werden (vgl. StP 34 Nr. 5). Für Liegenschaften im Umlaufvermögen können dagegen keine Rückstellungen für Grossreparaturen getätigt werden. Dies erfolgt analog der Praxis gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung über die Abschreibungen auf Liegenschaften im Umlauf- vermögen des Quasi-Liegenschaftenhändlers. Nachweislich eingetretene Wertver- minderungen auf Liegenschaften des Umlaufvermögens können als Wertberichti- gungen gebucht werden.
ersetzt 30.06.2007 - 2/2 - 31.07.2008