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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 23

Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis

1. Betriebsstättenverlust bei Gesamtgewinn der Unternehmung

1.1. Behandlung bei Quotenermittlung nach direkter Methode

Wird der Gesamtgewinn nach der direkten Methode aufgeteilt und weist eine der Be- triebsstätten (gemäss Betriebsstättenbuchhaltung) einen Verlust auf, erhalten nur die übrigen Betriebsstätten je einen Anteil am Gesamtgewinn zugeteilt. Die Zuteilung des Gesamtgewinns erfolgt dabei im Verhältnis der positiven Ge- schäftsergebnisse (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 2.3). Betriebsstätten, die mit Verlust arbei- ten, erhalten keinen Anteil am Gesamtgewinn zugewiesen.

1.2. Behandlung bei Quotenermittlung nach indirekter Methode

Erfolgt die Aufteilung des Gesamtgewinns nach der indirekten Methode (also nach Hilfsfaktoren), erhalten stets sämtliche Betriebsstätten einen Anteil am Gewinn. Dies gilt auch für die Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 3.3).

1.3. Im internationalen Verhältnis

Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.

2. Gesamtverluste

Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.

3. Behandlung Verlustvorträge

Gemäss § 82 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.

4. Vermeidung von Ausscheidungsverlusten

Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse werden in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen verrechnet. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis. Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist von den Kantonen mit Kapitalanlagelie- genschaften zu Lasten der dort steuerbaren Erträgen und Veräusserungsgewinnen

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zu übernehmen, zuerst von jenen, in denen sich Betriebsstätten

befinden, dann von

den reinen Liegenschaftenkantonen. Das negative Gesamtbetriebsergebnis

wird da-

bei im Verhältnis der den betroffenen Kantonen zugewiesenen Gewinne verlegt.

Die Verrechnung mit allfälligen Grundstückgewinnen erfolgt ungeachtet,

ob solche

Gewinne vom Liegenschaftenkanton mit

der Gewinn-

oder mit der Grundstückge-

winnsteuer erfasst werden.

Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die Neben- oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdo-

mizil übernommen haben, an diese zurück.

5. Gewinnungskostenüberschuss im sekundärem und Spezialsteuerdomizil

5.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau und ein se- kundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Kapitalanlageliegenschaft) im Kanton St. Gallen. Zudem besitzt sie Kapitalanlageliegenschaften in den Kantonen Zürich

und Graubünden.

Der Gesamtgewinn 2007 beträgt Fr. 320 000. Der Gewinnungskostenüberschuss der

Kapitalanlageliegenschaft St. Gallen

wird mit Fr. 50 000

und derjenige

der Kapitalan-

lageliegenschaft Zürich mit Fr. 10 000 ausgewiesen. Für die Kapitalanlageliegen-

schaft im Kanton Graubünden wird ein

Nettoertrag

von Fr.

20 000 erzielt.

Der Gesamtgewinn 2008 beträgt Fr. 275 000. Die Kapitalanlageliegenschaft Grau-

bünden wird im 2008 mit einem Gewinn

von Fr. 30 000 verkauft (Fr. 10 000 wieder-

eingebrachte Abschreibungen und Fr. 20 000 Wertzuwachsgewinn).

Nettoertrag der

weiteren Kapitalanlageliegenschaften: Zürich Fr.

20 000;

St. Gallen Fr. 25 000.

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns

erfolgt nach quotaler indirekter Methode

(2007 und 2008: 70 % TG und 30 % SG).

5.2. Ausscheidung Reingewinn Geschäftsjahr 2007

Reingewinn 2007 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR ZH

Reingewinn

320

Nettoerfolg Liegenschaften 1)

40

-50

20 -10

Betriebsergebnis

360

Gewinnungskostenüberschuss ZH 2)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

350

245

105

Steuerbarer Gewinn 1)

320

245

55

20 0

1)

Sind dem Belegenheitskanton noch weitere Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen (andere Liegenschaften, Betriebsstätten), so ist der Gewinnungskostenüberschuss

zunächst mit diesen Einkünften zu

verrechnen.

2)

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern bei juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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5.3. Ausscheidung Reingewinn Geschäftsjahr 2008

Reingewinn 2008 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Reingewinn

275

Nettoerfolg Liegenschaften

-45

25

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-20

20

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

200

140

60

Steuerbarer Gewinn

275

140

85

30

20

1)

Es handelt sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb Wertzuwachsgewinn

und wiedereingebrachte Abschreibungen dem Belegenheitskanton zur Besteue-

rung zugewiesen werden.

6. Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil

6.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, sekundäre

Steuerdomizile (Betriebsstätten) in den

Kantonen St. Gallen und Schaffhausen und

ein Spezialsteuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft) im Kanton Zürich. Der Gesamtgewinn 2007 beträgt Fr. 50 000. Die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft

wurde mit einem Verlust von Fr. 200 000

verkauft. Die Ausscheidung des Betriebs-

gewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode (70 % TG,

10 % SG und 20 % SH).

6.2. Ausscheidung Reingewinn Geschäftsjahr 2007

Reingewinn 2007 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

SH

ZH

Reingewinn

50

Kapitalverlust

200

-200

Betriebsergebnis

250

Übernahme Kapitalverlust ZH 1)

-200

200

Betriebsgewinn nach Quoten

50

35

5

10

Steuerbarer Gewinn

50

35

5

10

0

1)

Ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil schmälert,

soweit dort keine weiteren

Einkünfte vorhanden sind, das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

7. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil

7.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, wo sich auch

eine Kapitalanlageliegenschaft befindet, und ein sekundäres Steuerdomizil (Be-

triebsstätte) im Kanton St. Gallen.

Der Gesamtgewinn 2007 beträgt Fr. 800 000. Die Thurgauer Kapitalanlageliegen-

schaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 1

200 000 verkauft (Fr. 1 000 000 Wertzu-

wachs; Fr. 200 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die

Ausscheidung des

Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode (75 % TG und 25 % SG).

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7.2. Ausscheidung Reingewinn Geschäftsjahr 2007

Reingewinn 2007 (in Fr. 1 000)

Total TG

SG

Reingewinn

800

Wertzuwachsgewinn / Buchgewinn 1)

-1 200 1 200

Betriebsverlust nach Quote

-400 -300

-100

2)

Ausgleich

-100

100

Steuerbarer Gewinn

800 800

0

1)

Beim veräusserten Grundstück handelt es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb sowohl Wertzuwachs- als auch Buchgewinn dem Belegenheitskanton zu-

gewiesen wird (vgl. StP 2 Nr. 24 Ziff. 2).

2)

Der Gesamtbetriebsverlust wird definitiv mit dem Kapitalgewinn

im Sitzkanton Thur-

gau verrechnet. Der übernommene Betriebsverlust im Kanton St. Gallen kann in den Folgejahren nicht an diesen zurück belastet werden bzw. kann nicht mit allfällig

dort anfallenden Betriebsgewinnen späterer Jahre verrechnet werden.

8. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil

8.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton

Thurgau, ein sekundä-

res Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton St. Gallen und Spezialsteuerdomizile

(Kapitalanlageliegenschaften) in den Kantonen Zug und Zürich.

Der Gesamtgewinn im 2007 beträgt Fr. 150

000. Die Betriebsliegenschaft im Kanton

St. Gallen wurde mit einem Gewinn von Fr. 80 000 verkauft (Fr. 50 000 Wertzu- wachsgewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Zuger Kapitalan-

lageliegenschaft weist einen Nettoertrag

von Fr. 20 000 aus.

Die Zürcher Kapitalan-

lageliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 180 000 verkauft (Fr. 150 000

Wertzuwachsgewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Aus-

scheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode (75

% TG

und 25 % SG).

8.2. Ausscheidung Reingewinn Geschäftsjahr 2007

Reingewinn 2007 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Reingewinn

150

Nettoerfolg Liegenschaft

-20

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-200

50

150

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-30

30

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

1. Ausgleich 2)

25

-25

2. Ausgleich 3)

50

-5

-45

Steuerbarer Gewinn 4)

150

0

0

15

135

1)

Wertzuwachsgewinn und wiedereingebrachte

Abschreibungen

einer

Kapitalanlage-

liegenschaft in einem reinen Liegenschaftenkanton werden grundsätzlich diesem

zur Besteuerung zugewiesen. Dagegen werden wiedereingebrachte

Abschreibun-

gen auf einer Betriebsliegenschaft quotal auf Sitz und Betriebsstätte

aufgeteilt.

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2) Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Be- triebsliegenschaft) ist in erster Line auf jene Kantone mit Liegenschaften zu verle- gen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen. 3) Nur wen die Liegenschaftenerträge in den Betriebsstättekantonen nicht ausreichen, sind die reinen Liegenschaftenkantone im Verhältnis der Nettoerträge zur Verlust- deckung verpflichtet. 4) Der von anderen Kantonen übernommene Verlust ist in erster Linie mit den wieder- eingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem Wertzuwachsgewinn zu verrechnen. Im Kanton Zürich sind vorliegend wiedereingebrachte Abschreibun- gen von Fr. 0 und ein Wertzuwachsgewinn von Fr. 135 000 zu versteuern.

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