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Steuerverwaltung

StP 26 Nr. 1

Steuerfreie Einkünfte

1. Allgemeines

Nach § 18 StG bzw. Artikel 16 DBG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen deshalb ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Gemäss § 26 StG und Artikel 24 DBG sind die folgenden Einkünfte einkommenssteuerfrei:

  • Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrecht- licher Auseinandersetzung;

  • Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Er- werb einer Freizügigkeitspolice verwendet (vgl. StP 26 Nr. 2);

  • Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenom- men aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. a DBG (vgl. StP 26 Nr. 3);

  • Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören (vgl. StP 26 Nr. 4);

  • Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;

  • Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Ziff. 3);

  • Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

  • Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von periodischen Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziffer 5 StG (vgl. Ziff. 4);

  • Soldzahlungen für Militärdienst, Zivilschutz sowie das Taschengeld für Zivildienst;

  • Genugtuungszahlungen (vgl. Ziff. 5);

  • Gewinne, die in Spielbanken mit nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zuge- lassenen Spielbankenspielen erzielt werden (vgl. Ziff. 6);

  • die einzelnen Gewinne bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag aus der Teil- nahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online- Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

  • Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kernaufgaben der Feu- erwehr (vgl. Ziff. 7);

  • einzelne Gewinne bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung (vgl. Ziff. 8).

2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung,

güterrechtlicher Auseinandersetzung Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu be- urteilen. Einkommenssteuerfrei bleiben insbesondere alle Vermögensanfälle, die ih- ren Rechtsgrund im Erbrecht haben.

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Ebenfalls nicht der Einkommens-, sondern der Erbschaftssteuer unterliegen 60 % der Rückgewährsleistung aus einer Leibrentenversicherung bei Tod des Versicherungs- nehmers (vgl. StP 24 Nr. 6 Ziff. 4). Vermögensanfälle bei Tod, die ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht haben und die nach § 26 nicht von der Einkommenssteuer befreit sind, bleiben steuerbar.

3. Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen zu Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung gemäss Artikel 4 ff. ELG und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gemäss Artikel 2 ff. ÜLG sind gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 Bst. k StHG und Artikel 7 Absatz 4 Bst. n StHG von der Einkommenssteuer befreit. Das StHG regelt die Frage der Steuerfreiheit von Einkünften zwar abschliessend. Dennoch werden die Pflegebeiträge der IV für die Hauspflege von hilflosen Minder- jährigen im eigenen Haushalt aus Gründen der Billigkeit der Regelung der Hilflo- senentschädigung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass bei der Veranlagung die Pfle- gebeiträge der IV direkt mit den Krankheits- und Unfallkosten oder den behinde- rungsbedingten Kosten verrechnet werden (vgl. StP 34 Nr. 21).

4. Familienrechtliche Unterstützungsleistungen

Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten geleistet werden, sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Un- terstützungspflichten von Verwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Artikel 328 ff. ZGB, aber auch um die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind. Periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Eltern- teil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (unmündigen) Kinder erhält, sind hingegen gemäss § 25 Ziffer 5 StG steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 2).

5. Genugtuungsleistungen

Genugtuungsleistungen sind Leistungen, die keinen materiellen, sondern einen ideel- len Schaden ausgleichen. Gleich wie eigentliche Schadenersatzleistungen für materi- ellen Schaden sind auch Genugtuungsleistungen steuerfrei. Als steuerfreie Genugtuungsleistungen gelten auch Integritätsentschädigungen (Ent- schädigungen für grosse Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.) ge- mäss UVG bzw. MVG.

6. Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken

Gewinne aus Glücksspielen sind grundsätzlich steuerbar. Von der Besteuerung aus- genommen sind jedoch gemäss § 26 Ziffer 11 StG Gewinne bei inländischen Spiel- banken im Sinne des Geldspielgesetzes. Für Gewinne bei ausländischen Spielbanken besteht hingegen keine solche Aus- nahmebestimmung, weshalb diese steuerbar sind (§ 2c Abs. 2 StV).

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Gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 24 Bst. i DBG gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn die Gewinne in Spielbanken aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen.

7. Sold der Milizfeuerwehrleute

7.1. Staats- und Gemeindesteuern

Der Sold der Milizfeuerwehrleute ist bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr steuerfrei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gemäss § 4 StV gehören zu den Kernaufgaben der Feuerwehr:

  • die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen;

  • Pikettdienste;

  • Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen.

Den Jahresbetrag von Fr. 5 000 übersteigende Soldzahlungen sind steuerpflichtig. Von der Steuerfreiheit ausgenommen bzw. jedenfalls steuerbare Einkünfte sind:

  • Pauschalzulagen für Kader;

  • Funktionszulagen;

  • Entschädigungen für administrative Arbeiten (z.B. Sitzungsgelder);

  • Entschädigungen für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt (z.B. Saalwachen, Verkehrsdienst ausserhalb von Ernstfalleinsätzen, Entfernen von Wespennestern, Repräsentation an Veranstaltungen etc.);

  • Inspektions- und Instruktorenentschädigungen (z.B. der Gebäudeversicherung oder des Kantons).

Die Gemeinden erstellen für die anspruchsberechtigten Personen Lohnausweise. Bezüglich abzugsfähiger Berufsauslagen auf den steuerbaren Entschädigungen aus der Tätigkeit für die Milizfeuerwehr wird auf Weisung StP 29 Nr. 21 verwiesen.

7.2. Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Staats- und Gemeindesteuern. Zu beachten ist aber, dass der Steuerfreibetrag bei Bund und Kanton unterschiedliche Höhen aufweisen. Im Gegensatz zu den Staats- und Ge- meindesteuern wird bei der direkten Bundessteuer der Steuerfreibetrag nach Artikel 24 Bst ibis DBG mit dem Ausgleich der kalten Progression jeweils angepasst. Steuerperioden Steuerfreibetrag 2019 - 2022 Fr. 5 000 2023 Fr. 5 200 ab 2024 Fr. 5 300

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8. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Gemäss § 26 Ziffer 13 StG sind einzelne Gewinne bis zu einem festgelegten Betrag aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerfrei. Diesen Betrag über- steigende Gewinne sind hingegen steuerbar. Zudem sind gemäss Artikel 24 Bst. j DBG Gewinne aus nicht dem BGS unterstehen- den Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ebenfalls steuerfrei, sofern die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschritten wird. Die gesetzlich festgelegten Beträge pro Steuerperiode bei den Staats- und Gemein- desteuern und der direkten Bundessteuer finden Sie in StP 25. Nr. 6.

9. Gewinne aus Kleinspielen, Grossspielen und Online-Teilnahme an

Spielbankenspielen Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen sind gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11ter StG sowie Artikel 24 iter DBG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei sind gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11bis und Artikel 24 Bst. ibis DBG die einzelnen Gewinne bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag aus der:

  • Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Grossspielen;

  • Online-Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Spielbankenspielen.

Die gesetzlich festgelegten Beträge pro Steuerperiode bei den Staats- und Gemein- desteuern und der direkten Bundessteuer finden Sie in StP 25. Nr. 6. Für Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Kleinspielen und Grossspielen sowie der Online-Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen besteht hingegen keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb diese vollumfänglich steuerbar sind.

ersetzt 01.01.2023 - 4/4 - 01.01.2024