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StP 2 Nr. 13

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: Geschäftsgewinn und -vermögen Selbständigerwerbender

1. Allgemeines

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Ein- richtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet am Geschäftsort ein se- kundäres Steuerdomizil. Dadurch wird eine Steuerausscheidung zwischen den kon- kurrierenden Steuerdomizilen notwendig. Es bestehen einige Unterschiede zwischen der Steuerausscheidung von Einzelfir- men ohne Betriebsstätten, Einzelfirmen mit Betriebsstätten und Personengesell- schaften.

2. Einzelfirma

Das Geschäftseinkommen und -vermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft am Geschäftsort steuerbar. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Einrichtungen ausser- halb des Hauptsteuerdomizils ausgeübt, sind Geschäftseinkommen und -vermögen auch gesamthaft am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Dies gilt auch, wenn sich am Hauptsteuerdomizil keine der Erwerbstätigkeit dienenden Einrichtungen befinden.

3. Betriebsstätten

Betreibt eine Unternehmung ausserhalb des Kantons ihres Hauptsteuerdomizils bzw. Geschäftsortes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unter- nehmung. Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden in einem solchen Fall der Gesamtgewinn und das Gesamtvermögen der Un- ternehmung quotenmässig auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unter- nehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben.

4. Personengesellschaften

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Sie ver- fügen daher auch nicht über ein eigenes Hauptsteuerdomizil. Gewinne und Vermö- gen aus Personengesellschaften werden anteilmässig dem Einkommen und Vermö- gen der Inhaber zugerechnet. Sie sind an den für diese Personen massgebenden Steuerdomizilen steuerpflichtig. Die Steuerausscheidung bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaftern im interkanto- nalen Verhältnis ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 14 beschrieben.

5. Geschäftsaufwand

Der Geschäftsaufwand (Gewinnungskosten) Selbständigerwerbender wird mit Aus- nahme der Schuldzinsen und vorbehältlich von Betriebsstätten vollumfänglich dem Kanton des Geschäftsortes zugeteilt.

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6. Gewinnungskostenüberschüsse

Allfällige Gewinnungskostenüberschüsse am Geschäftsort werden dem Hauptsteu- erdomizil zu Lasten des steuerbaren Einkommens zugeteilt. Ein Gewinnungskostenüberschuss über die dem Haupsteuerdomizil zugeteilten steuerbaren Einkünfte wird dem Geschäftsortkanton zugeteilt, sofern dort noch steu- erbares Einkommen vorhanden ist. Bei mehreren Geschäftsorten erfolgt die Zutei- lung der Gewinnungskostenüberschüsse des Hauptsteuerdomizils im Verhältnis der an den Geschäftsorten steuerbaren Einkünfte. Der Anteil eines Teilhabers am Verlust einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird dem Kanton des Hauptsteuerdomizils zugeteilt. Dem Kanton des Gesellschaft- sortes zugeteilt wird dagegen ein Aufwandüberschuss, der sich am Hauptsteuerdo- mizil ergibt.

7. Verlustvorträge

Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen natürlicher Personen erfolgt sinngemäss wie bei den juristischen Personen (vgl. StP 2 Nr. 23).

8. Grundstücke

Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ohne ausserkantonale Betriebs- stätten besitzen ausserhalb des Sitzkantons ausschliesslich Kapitalanlageliegen- schaften. In diesen Fällen werden die üblichen Regeln für die Steuerausscheidung für Liegenschaften natürlicher Personen angewandt (vgl. StP 2 Nr. 6). Bei interkantonalen Einzelunternehmungen und Personengesellschaften werden Ka- pitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons objektmässig ausgeschieden. Betriebsliegenschaften sowie die im Sitzkanton gelegenen Kapitalanlageliegenschaf- ten werden dagegen quotenmässig ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 17).

9. Schulden und Schuldzinsen

Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen Recht werden nach dem Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die privaten als auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen mit Ausnahme der Ge- schäftsschulden einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 10).

10. Tätigkeitsentgelt

Die Zuteilung von Tätigkeitsentgelten bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im interkantonalen Verhältnis und bei Einzelfirmen im interkommunalen Verhältnis (zwi- schen zwei Thurgauer Gemeinden) ist in der Steuerpraxis unter StP Nr. 2 Nr. 15 be- schrieben.

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