034-21-V2002-01.01.pdf

StP 34 Nr. 21

Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten für Pflegeheim Im Gegensatz zu früher haben Pflegeheime ihre Kosten heute einzeln aufzulisten. Die Krankenkassen leisten je nach Pflegestufe (BESA 1 - 5) Kostenbeteiligungen. Die Steuerpflichtigen haben daher die tatsächlichen Pflegeheimkosten nachzuweisen und die entsprechenden Rechnungen einzureichen. In den Abrechnungen der Pflegeheime sind neben den eigentlichen Pflegekosten auch solche der privaten Lebenshaltung enthalten. Hält sich die steuerpflichtige Per- son zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim auf, so sind die Kos- ten um denjenigen Betrag zu kürzen, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Gemäss § 11a Abs. 3 und 4 StV gelten in der Regel Fr. 2'000 pro Monat als private Lebenshaltungskosten. In besonders luxuriösen Pflegeheimen wird ein grösserer Privatanteil berechnet. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als Krankheits- kosten anerkannt. Von den nachgewiesenen Pflegeheimkosten sind die Zahlungen der Krankenkasse abzuziehen, ebenso die Hilfslosenentschädigung und die aufgrund des Bundesge- setzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vergüteten Krankheitskosten. Nicht abgezogen werden dürfen die ordentlichen Ergänzungsleistungen, weil sie nach § 26 Ziff. 6 StG steuerfreie Einkünfte darstellen.

01.01.2002 - 1/1 - neu