053-01-V2006-31.08.pdf
StP 53 Nr. 1
Berechnung Vermögenssteuer
1. Steuerfreie Beträge
Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo- gen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss § 53 Abs. 1 StG zu- dem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden: – bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 100 000 – bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50 000
für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich Fr. 40 000
Nach § 53 Abs. 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter Steuer- pflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Abs. 3 StG anteilmässig gewährt.
2. Steuersätze | ||||
Gemäss § 54 Abs. 1 StG | beträgt | die Vermögenssteuer seit der Steuerperiode 2002: | ||
bis | Fr. 500 000 | 1.1 Promille | ||
von | Fr. 500 001 | bis | Fr. 1 500 000 | 1.6 Promille |
von | Fr. 1 500 001 | bis | Fr. 2 000 000 | 2.1 Promille |
Für ein steuerbares Vermögen von über Fr. 2 000 '000 beträgt die Steuer gemäss § 54 Abs. 2 StG für das gesamte Vermögen 1.6 Promille.
3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer
Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern weist per Ende 31.12.2006 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf.
3.1. Berechnung steuerbares Vermögen
Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2006 Fr. 2 200 000 Schulden (Passiven) per 31.12.2006 ./. Fr. 400 000 Reinvermögen per 31.12.2006 Fr. 1 800 000 Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 100 000 Steuerfreibetrag für 2 Kinder ./. Fr. 80 000 steuerbares Vermögen per 31.12.2006 Fr. 1 620 000 ===========
3.2. Berechnung einfache Steuer Vermögenssteuer
Steuersatz | Vermögen | einfache Steuer |
1.1 Promille von | Fr. 500 000 | Fr. 550.00 |
1.6 Promille von | Fr. 1 000 000 | Fr. 1 600.00 |
2.1 Promille von | Fr. 120 000 | Fr. 252.00 |
Total | Fr. 1 620 000 | Fr. 2 402.00 |
Für die gesamte Vermögenssteuerbelastung ist die einfache Steuer mit dem ortsüb-
lichen Steuerfuss zu multiplizieren.
31.08.2006 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002