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StP 36 Nr. 6
Kindereinkommen/-vermögen und Sozialabzüge
1. Allgemeines
Auf 1. Januar 2000 wurde das schweizerische Zivilrecht (ZGB) im Bereich des Fami- lienrechtes revidiert. Insbesondere kann neu die elterliche Sorge bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern neu beiden Elternteilen zugewiesen werden. Gestützt auf § 12 Abs. 2 StG wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber dieser Sorge zugerechnet. Dies führt unter anderem dazu, dass der Inhaber der elterlichen Sorge den Kinderabzug sowie den erhöhten Sozialabzug beanspruchen kann. Das gemeinsame Sorgerecht über ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern führt daher zu Vollzugsproblemen. Die Steuerverwaltung wendet folgende Praxis an:
2. Steuerliche Behandlung
2.1. Kindereinkommen/-vermögen
Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kin- derabzug zusteht.
2.2. Kinderabzug
Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug (Fr. 5’100/ 6’100/8'100) jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt (vgl. StP 36 Nr. 2). Bei Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Volljährigkeit des Kindes hat der emp- fangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug. Ab der Volljährigkeit kann der zahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge nicht mehr abziehen; dafür steht ihm der Kinderabzug zu. Der Vermögenssteuerfreibetrag von Fr. 40'000 steht wiederum jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug (Fr. 5’100/6’100/8'100) beanspruchen kann.
2.3. Einelternabzug
Steuerpflichtige, die mit abzugsberechtigten Kindern im eigenen Haushalt zusam- menleben, können den höheren Sozialabzug von Fr. 9'000 (Steuerperiode 2001 = 8'600) geltend machen. Hält sich das Kind bei beiden Elternteilen auf, steht der Sozialabzug demjenigen zu, bei dem sich das Kind zur Hauptsache befindet.
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StP 36 Nr. 6
3. Bei Konkubinatspaaren
Bezahlt der eine Konkubinatspartner monatliche Kinderunterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil, so sind diese beim zahlenden Elternteil abzugsfähig und beim empfangenden als Einkommen zu versteuern. In diesem Fall steht der höhere Sozi- alabzug von Fr. 9'000 (bis Steuerperiode 2001 = Fr. 8'600) sowie der Kinderabzug dem empfangenden Elternteil zu (vgl. StP 25 Nr. 2 und StP 34 Nr. 12). Werden keine Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart, sondern der erwerbstätige Eltern- teil kommt für den Unterhalt des Kindes auf, steht der Kinderabzug wie auch der hö- here Sozialabzug dem Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.
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