024-01-V2024-07.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 24 Nr. 1
Einkünfte aus Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1. Gesetzliche Grundlage
Steuerbar gemäss § 24 Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Dazu zählen auch Kapitalabfindungen und Rückzahlun- gen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Allgemeines
2.1. AHV-Renten
Alle Personen haben unabhängig vom Zivilstand einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV/IV. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Frauen und Männer 65 als Refe- renzalter für die ordentliche Pensionierung. Für Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 besteht die folgende Übergangsregelung: Jahrgang Referenzalter 1960 64 Jahre 1961 64 Jahre + 3 Monate 1962 64 Jahre + 6 Monate 1963 64 Jahre + 9 Monate Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration ab vollendetem 62. Altersjahr). Es besteht die Möglichkeit, auch nur ein Teil der Rente vor zu beziehen oder aufzu- schieben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person weiterhin erwerbstätig ist oder nicht. Bei einer Teilrente besteht aber die Einschränkung, dass mindestens 20 % und höchstens 80 % der Rente bezogen werden dürfen. Wird die Rente nicht bei Errei- chen des Referenzalters bezogen, muss sie mindestens um ein Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die Auszahlung der Rente ab jedem beliebigen Monat bis spä- testens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters erfolgen.
2.2. Witwen-/Witwerrente
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-/Witwerrente sind für Frauen und Männer verschieden geregelt. Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente:
Vorhandensein von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung (keine Altersgrenze);
keine Kinder vorhanden, aber im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt bei einer Ehedauer von mindestens 5 Jahren.
Anspruchsvoraussetzung für die Witwerrente:
Vorhandensein von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung (keine Altersgrenze).
Geschiedene Frauen und Männer haben im Todesfall ihres ehemaligen Ehepartners Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind
01.01.2024 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007
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StP 24 Nr. 1
3. Besteuerung Renten der AHV/IV und SUVA
Renten der AHV/IV und der SUVA sind bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer zu 100 % steuerbar. Steuerfrei gemäss § 26 Ziffer 6 und 7 StG sind hingegen:
Ergänzungsleistungen der AHV und IV;
Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen ei- ne altrechtliche Militärversicherungsrente gekürzt worden ist. Steuerbar sind dem- gegenüber Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden;
Leistungen der Sozialhilfe;
Genugtuungszahlungen.
4. Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten
Die steuerliche Behandlung von Kinder- und Waisenrenten ist separat in der Steuer- praxis unter StP 24 Nr. 4 beschrieben.
5. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder
Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggeldern ist in der Steuerpraxis unter StP 38 Nr. 2 beschrieben.
ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.07.2024