058-03-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 3

Heirat - Zuzug Ehepartner aus dem

Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger

heiratet per 1. Juli. Die bisher in

Deutschland ansässige Ehegattin zieht nach der Heirat zu ihrem Ehepartner in den

Kanton Thurgau.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse

bis 30.6.

ab 1.7. Total

im Heiratsjahr

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1)

35 100

36 400 71 500

Wertschriftenertrag

3 600

6 692 10 292

Berufsauslagen

-1 053

-1 092 -2 145

Schuldzinsen

-2 000

-2 000 -4 000

Säule 3a (Zahlung 5.6.)

-5 647

0 -5 647

Reineinkommen Ehemann 2)

30 000

40 000 70 000

Ehefrau

Lohn

33 600

33 600 67 200

13. Monatslohn

0

5 600 5 600

Wertschriftenertrag

4 408

7 976 12 384

Berufsauslagen

-1 008

-1 176 -2 184

Reineinkommen Ehefrau 2)

37 000

46 000 83 000

1)

Der Ehemann tritt per 1. Juli des Heiratsjahres

eine neue Stelle an. Er erhält per

30. Juni und per 31. Dezember jeweils anteilsmässig das 13. Gehalt ausbezahlt.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

Vermögensverhältnisse

per 30.6.

per 31.12.

im Heiratsjahr

Ehemann

Wertschriften

355 000

360 000

Schulden

-100 000

-100 000

Reinvermögen Ehemann

255 000

260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000

415 000

Auto

25 000

25 000

Reinvermögen Ehefrau

435 000

440 000

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StP 58 Nr. 3

2. Gemeinsame Veranlagung

2.1. Allgemeines

Der Zuzug des Ehepartners erfolgte aus dem Ausland. Es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten zum Tarif für Verheiratete unter Berücksichtigung der

unterjährigen Steuerpflicht des zugezogenen Ehegatten.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte während der Steuerperiode erzielte

Reineinkommen und Reinvermögen des bereits im Kanton Thurgau wohnhaften

Ehepartners sowie das seit Zuzug

des anderen Ehegatten realisierte Einkommen

und dessen Vermögen herangezogen.

Das seit dem Zuzug erzielte Reineinkommen des zugezogenen Ehepartners wird für

die für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet. Sein Vermögen wird

pro rata

temporis besteuert.

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung

Einkommenssteuer

Ehemann vom 1.1. - 31.12. des Heiratsjahrs; Ehefrau vom 1.7. - 31.12. des

Heirats-

bzw. Zuzugsjahrs.

Einkommenssteuer

Bemerkungen

steuer-

satzbe-

im Heiratsjahr

bar

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13.

1.1.-31.12. (ganzes Jahr)

71 500

71 500

Lohn Ehefrau exkl. 13. 1)

1.7.-31.12. (ab Zuzug)

33 600

67 200

13. Monatslohn Ehefrau

für 1 Jahr (Auszahlg. Dez.)

5 600

5 600

Wertschriftenertrag Ehemann

1.1.-31.12. (ganzes Jahr)

10 292

10 292

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

1.7.-31.12. (ab Zuzug)

7 976

7 976

Berufsauslagen Ehemann

1.1.-31.12. (ganzes Jahr)

-2 145

-2 145

Berufsauslagen Ehefrau

1.7.-31.12. (ab Zuzug)

-1 176

-2 184

Schuldzinsen Ehemann

1.1.-31.12. (ganzes Jahr)

-4 000

-4 000

Säule 3a Ehemann

Zahlung vom 5. Juni

-5 647

-5 647

Versicherungsabzug 3)

für Verheiratete

-6 200

-6 200

Steuerbares Einkommen

109 800

142 392

1)

Beim Lohn der zugezogenen Ehefrau werden nur die seit dem Zuzug (1. Juli) aus- bezahlten Löhne berücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt wird für die Satzbestimmung

nicht hochgerechnet (umfasst bereits 1 Jahr).

2)

Beim Wertschriftenertrag der zugezogenen Ehefrau werden nur die seit

dem Zuzug

(1. Juli) erzielten Erträge

berücksichtigt.

3)

Versicherungsabzüge werden gemäss der Dauer der Steuerpflicht des Ehepartners mit der längeren Steuerpflicht gewährt. Der Ehemann ist ganzjährig im Kanton Thurgau steuerpflichtig ist, weshalb die vollen Abzüge gewährt werden.

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2.3. Kanton Thurgau: Veranlagung

Vermögenssteuer

Ehemann vom 1. Januar bis 31. Dezember des Heiratsjahres; Ehefrau vom 1. Juli bis

31. Dezember des Heiratsjahres (ab Zuzug).

Per 31. Dezember beträgt das Vermögen der aus dem Ausland zugezogenen Ehe- frau Fr. 440 000. Dieser Betrag wird mit der Dauer der Steuerpflicht im Kanton Thur-

gau gewichtet. Die Differenz zwischen dem Vermögen der Ehefrau per

31. Dezember

und dem gewichteten Betrag wird vom Reinvermögen in Abzug gebracht.

Vermögenssteuer

Bemerkungen

steuerbar

im Heiratsjahr

Wertschriften Ehemann

Stand per 31.12. Heiratsjahr

360 000

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12. Heiratsjahr

415 000

Auto Ehefrau

25 000

Schulden Ehemann

Stand per 31.12. Heiratsjahr

-100 000

Reinvermögen vor Gewichtung

per 31.12. Heiratsjahr

700 000

Gewichtung Vermögen Ehefrau

Fr. 440 000 : 360 x 180

-220 000

Reinvermögen nach Gewichtung

per 31.12. Heiratsjahr

480 000

Steuerfreibetrag

für Verheiratete

-200 000

Steuerbares Vermögen

per 31.12. Heiratsjahr

280 000

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