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Steuerverwaltung

StP 20a Nr. 1

Verpachtung oder Erbteilung Geschäftsbetrieb

1. Allgemeines

Die teilweise oder vollständige Liquidation eines Geschäftsbetriebs führt zur Realisa- tion und zur Besteuerung der darauf lastenden stillen Reserven. Ab der Steuerperiode 2008 wird nach § 20a StG unter bestimmten Voraussetzungen bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs oder der Erbteilung eines Geschäftsbe- triebs die Besteuerung der stillen Reserven aufgeschoben.

2. Verpachtung eines Geschäftsbetriebs

Die Liquidation eines Geschäftsbetriebes führt zur Realisation und zur Besteuerung der darauf lastenden stillen Reserven. Bei der Verpachtung eines Geschäftsbetrie- bes stellt sich daher die Frage, ob damit ein Übergang vom Geschäfts- ins Privat- vermögen und damit die Aufgabe des Betriebes stattgefunden hat. Seit der Steuerperiode 2008 gilt nach § 20a Absatz 1 StG die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. Wird kein Antrag auf Überführung ins Privatvermögen gestellt, wird der aus der Ver- pachtung des Geschäftsbetriebs fliessende Ertrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert und der AHV-Beitragspflicht unterzogen. Sind die Voraussetzungen von § 38b StG erfüllt, wird der Liquidationsgewinn zudem getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert (vgl. StP 38b Nr. 1).

3. Erbteilung Geschäftsbetrieb

Bei Ableben eines Selbständigerwerbenden geht das Unternehmen infolge Univer- salsukzession mit Aktiven und Passiven auf die Erben über. Dieser Übergang an die Erbengemeinschaft löst keine Einkommenssteuerfolgen aus. Sind nicht alle Erben an der Weiterführung des Geschäftsbetriebes interessiert und treten diese daher ihre Erbteile an die weiterführenden Erben ab, realisieren sie grundsätzlich einen steuerbaren Liquidationsgewinn, da sich der Abtretungswert nach dem Substanzwert des Unternehmens bemisst. Die Abgeltung der abtretenden Erben und die Steuerlast kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen und sinn- volle Unternehmensnachfolgen verhindern. Dieser Problematik trägt das kantonale Steuergesetz ab der Steuerperiode 2008 Rechnung: Wird bei der Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, kann gemäss § 20a Absatz 2 StG (ab Steuerperiode 2008) die Besteuerung der stillen Re- serven bis zur späteren Realisierung aufgeschoben werden, wenn (kumulativ):

  • die den Betrieb übernehmenden Erben ein entsprechendes Gesuch stellen;

  • die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernommen wer- den.

01.01.2008 - 1/1 - neu