164-03-V2007-31.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 164 Nr. 3
Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung
1. Allgemeines
Eine Ermessensveranlagung kann gemäss § 164 Abs. 2 StG nur wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit angefochten werden. Dabei hat die Einsprache gegen eine Ermes- sensveranlagung erhöhten zusätzlichen Formerfordernissen zu genügen:
Sie muss eine Begründung enthalten (Warum ist die angefochtene Ermessensein- schätzung offensichtlich unrichtig ?).
Des weiteren muss sie allfällige Beweismittel (zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit) nennen.
2. Eintretensfrage
2.1. Grundsatz
Die Kantonale Steuerverwaltung macht ein Eintreten auf eine Einsprache auf eine Ermessensveranlagung davon abhängig, ob die Einsprache eine Begründung ent- hält, und ob Beweismittel offeriert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Bestimmung der Be- gründung und Nennung von Beweismitteln nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine eigentliche Prozessvoraussetzung (BGE 2A.750/2005 vom 10. Ja- nuar 2006; BGE 2A.544/2005 vom 22. September 2005). An die Begründung der Einsprache sind allerdings nicht allzu hohe Erfordernisse zu stellen. Der Unrichtigkeitsnachweis wird damit erbracht, dass alle versäumten Mitwir- kungshandlungen innert Einsprachefrist nachgeholt werden (z.B. vollständig und ordnungsmässig ausgefüllte Steuererklärung einreichen). Unterlässt dies der Ein- sprecher, wird auf seine Eingabe nicht eingetreten.
2.2. Ausnahmen
Kann der Steuerpflichtige seine versäumten Mitwirkungspflichten innert Einsprache- frist nicht nachholen, weil er aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage ist, wird ausnahmsweise auf die Einsprache eingetreten. Diesfalls stellt das Nachreichen der Steuererklärung keine Prozessvoraussetzung dar (BGE 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005). Diese Konstellation dürfte aber höchst selten auftreten. Zu beachten gilt es, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unrich- tigkeitsnachweis unter Umständen auch dadurch erbracht werden kann, dass ein Umstand „derart ins Gewicht fällt, dass seine Nichtberücksichtigung die Ermessens- veranlagung insgesamt als offensichtlich unrichtig, geradezu willkürlich erscheinen liesse.“ (BGE 2P.344/2005)
3. Materielle Beurteilung
Mit Nachholung der versäumten Mitwirkungspflichten wird auf die Einsprache einge- treten, und die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde lebt wieder auf. Ge- lingt der Unrichtigkeitsnachweis, so wird die Ermessensveranlagung durch eine or- dentliche Veranlagung ersetzt.
31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 31.08.2006
Steuerverwaltung
StP 164 Nr. 3
Kann trotz der nachgeholten Mitwirkungspflichten der Sachverhalt nicht ermittelt wer- den, so ist die Ermessensveranlagung einzig noch betreffend der Höhe der Schät- zung zu überprüfen, wobei sich diese Kontrolle auf eine Willkürprüfung beschränkt. Dabei ist der Aktenstand bei Fällung des Einspracheentscheids massgebend.
4. Prüfschema
Einsprache auf Ermessensveranlagung
Nein innert Frist?
Ja
Begründung? Nein Nichteintreten Nennung Beweismittel?
Ja Nein
Nachholung der Besondere Ver- Nein versäumten Mit- hinderungs- wirkungspflicht? gründe?
Ja Ja
Aufleben der Untersuchungspflicht
ersetzt 31.08.2006 - 2/2 - 31.10.2007