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Steuerverwaltung

StP 43 Nr. 1

Bewertung Vermögen

1. Allgemeines

Gemäss § 43 StG werden die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht bewertet, soweit für bestimmte Vermögensbe- standteile im Steuergesetz nicht abweichende Vorschriften festgesetzt worden sind.

2. Wertschriften und Kapitalanlagen

Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Ver- kehrswert. Die Verkehrswerte werden wie folgt bestimmt:

  • für kotierte Wertpapiere gilt der Börsenkurs Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode. Dieser Kurs kann der amtlichen Kursliste entnommen werden. Sie ist erhältlich bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteu- er oder im Internet unter www.estv.admin.ch abrufbar;

  • für die an ausländischen Börsen gehandelten Wertpapiere gilt in der Regel der ausländische Börsenkurs per Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode, umgerechnet in Schweizerfranken zum Devisenkurs gemäss amtlicher Kursliste;

  • für nicht kotierte Wertpapiere gilt der Verkehrswert per 31. Dezember der betref- fenden Steuerperiode. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann ersatzweise der Wert per 1. Januar der betreffenden Steuerperiode eingetragen werden. Der Verkehrs- wert dieser Wertpapiere wird durch die Kantonale Steuerverwaltung festgesetzt.

Aktienoptionen werden gemäss den Ausführungen in der Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 1 bewertet. In der Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 2 ist die Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert und der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschrän- kungen beschrieben.

3. Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben; Bargeld; Edelmetalle

Für Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben sowie inländisches Bargeld ist der Stand per Ende der Steuerperiode massgebend. Für ausländische Guthaben, aus- ländisches Bargeld, Gold und andere Edelmetalle ist der Verkehrswert am 31. De- zember der betreffenden Steuerperiode massgebend. Die entsprechenden Werte können der amtlichen Kursliste entnommen werden, welche ca. ab Februar erhältlich ist oder im Internet abgerufen werden kann. Die Steuerverwaltung Thurgau verzichtet aus Vollzugsgründen auf die Besteuerung von Anteilen der Steuerpflichtigen am Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümer- Gemeinschaften (vgl. StP 22 Nr. 5). Die Steuerpflichtigen müssen somit diese Anteile nicht im Wertschriftenverzeichnis aufführen.

4. Lebens- und Rentenversicherungen

Kapital- und aufgeschobene Rentenversicherungen unterliegen gemäss § 48 grund- sätzlich mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Trotz anderslautender Ge- setzesbestimmung gilt aufgrund bundesgerichtlicher Rechtssprechung, dass auch laufende Rentenversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer unter-

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StP 43 Nr. 1

terliegen. Gemäss dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen § 63c StV unterliegt ab der Steuerperiode 2013 auch der Rückkaufswert von Rentenversicherungen in der Bezugsphase wieder der Vermögensbesteuerung. Zum Rückkaufswert sind auch die aufgelaufenen Überschuss- oder Gewinnanteile zu zählen. Dies kann dazu führen, dass reine Risikoversicherungen einen steuerbaren Rückkaufswert aufweisen. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Steuerpflichtigen für die Rückkaufswerte ihrer Lebens- und Rentenversicherungen per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode Bescheinigungen zuzustellen.

5. Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel kann bei der Berechnung des Verkehrswertes pro Jahr seit Erwerb eine Wertminderung von 20 % vom Kaufpreis abgezogen werden. Fahrzeuge die vor mehr als fünf Jahren gekauft wurden, sind pro memoria mit Fr. 1 in der Steuererklärung zu deklarieren. Nicht de- klariert werden müssen geleaste Fahrzeuge. Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge sind zum Verkehrswert unter übrige Vermögens- werte zu deklarieren.

6. Liegenschaften

Die Bewertung von Liegenschaften ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 3 be- schrieben.

7. Übrige Vermögenswerte

Darunter fallen z.B. Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter (vgl. StP 47 Nr. 1) wie Erfindungs- patente; sie werden zum Verkehrswert besteuert.

8. Geschäftsvermögen

Die Bewertung des Geschäftsvermögens natürlicher Personen ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 2 beschrieben.

ersetzt 01.01.2011 - 2/2 - 01.01.2013