034-24-V2002-01.01.pdf
StP 34 Nr. 24
Kinderbetreuungskosten
1. Allgemeines
Ab Steuerperiode 2002 können gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG die nachgewiesenen Kosten, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern von den Einkünften abgezogen werden.
2. Voraussetzungen
Damit der Abzug geltend gemacht werden kann, dürfen die Kinder das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und müssen mit den Eltern im gleichen Haushalt le- ben. Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten besteht: — für Alleinerziehende; — wenn ein Elternteil dauernd erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist; — wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
3. Höhe des Abzugs
Gemäss § 11b StV können pro Kind und Jahr 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 4'000 abgezogen werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen. Bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt.
01.01.2002 - 1/1 - neu